| 290 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 202 |
ausgegeben am 1. August 2014 |
Gesetz
vom 6. Juni 2014
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht (IPRG), LGBl. 1996 Nr. 194, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 22
Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter
Die Voraussetzungen der Abstammung eines Kindes vom Ehemann der Mutter und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist dasjenige Personalstatut massgebend, das für das Kind günstiger ist.
Art. 26
Abstammung eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, und deren Wirkungen
1) Die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Sie sind jedoch nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu beurteilen, wenn die Feststellung bzw. Anerkennung nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, ist auch für deren Bestreitung massgebend.
2) Die Wirkungen der Abstammung eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3) Die mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden Ansprüche der Mutter gegen den Vater, mit dem sie nicht verheiratet ist, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Juni 2014 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
93/2013 und
44/2014