272.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 204 ausgegeben am 1. August 2014
Gesetz
vom 6. Juni 2014
über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm, JN), LGBl. 1912 Nr. 9/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor § 59
Annahme an Kindesstatt
§ 59 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2
1) Sofern bei einer Annahme an Kindesstatt das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu das Landgericht zuständig, wenn
a) der Wahlvater oder die Wahlmutter den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inland hat oder
2) Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Juni 2014 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 93/2013 und 44/2014