vom 6. Juni 2014
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm, JN), LGBl. 1912 Nr. 9/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 59 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2
1) Sofern bei einer Annahme an Kindesstatt das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu das Landgericht zuständig, wenn
a) der Wahlvater oder die Wahlmutter den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inland hat oder
2) Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 6. Juni 2014 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
93/2013 und
44/2014