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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 205 ausgegeben am 1. August 2014
Gesetz
vom 6. Juni 2014
über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Juni 1977 über die Förderung des Wohnungsbaues (Wohnbauförderungsgesetz; WBFG), LGBl. 1977 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Bst. b
Aufgehoben
Art. 19 Abs. 3
3) Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen werden die Förderungsmittel gewährt, wenn das Einkommen gemäss Abs. 2, welches sich aus dem Durchschnitt der vergangenen zwei Jahre ergibt, 100 000 Franken nicht übersteigt. Bei verheirateten Antragstellern wird nur das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt, welcher den höheren Erwerb erzielt. Der Betrag wird für jedes minderjährige Kind sowie für jedes volljährige, nicht erwerbstätige Kind, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder dauernd erwerbsunfähig ist, sofern der Antragsteller für den Unterhalt des Kindes aufkommt, um 5 000 Franken erhöht. Gerichtlich getrennte und geschiedene Antragsteller mit Unterhalts- oder Sorgepflichten sind den verheirateten Antragstellern gleichzustellen. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für eingetragene Partner.
Art. 23
Aufgehoben
Art. 35 Abs. 2 und 3a
2) Die jährliche Tilgungsrate beträgt bei einem Einkommen bis 100 000 Franken 3 %. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jedes minderjährige Kind sowie für jedes volljährige, nicht erwerbstätige Kind, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder dauernd erwerbsunfähig ist, sofern der Antragsteller für den Unterhalt des Kindes aufkommt, um 5 000 Franken. Das Einkommen von Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet.
3a) Bei der Geburt eines Kindes wird die Tilgungsrate im darauffolgenden Jahr gestundet.
II.
Übergangsbestimmung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Gesuche sind nach bisherigem Recht zu erledigen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2015, andernfalls am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 10/2014