173.510
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 207 ausgegeben am 1. August 2014
Gesetz
vom 6. Juni 2014
über die Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 415, wird wie folgt abgeändert:
Art. 83 Abs. 2, 3 und 4
2) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Inland hat der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt seine Absicht der Rechtsanwaltskammer zu melden und seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nachzuweisen.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2014 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 36/2014