Im Anhang der Kundmachung vom 3. Juni 2014 des Beschlusses Nr. 160/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, LGBl. 2014 Nr. 158, müsste der Erwägungsgrund 1 anstelle von "Die Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen." richtigerweise "Die Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen." lauten.