0.276.910.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 233 ausgegeben am 5. September 2014
Notenaustausch
zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Änderung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen
Abgeschlossen in Bern am 28. August 2014
Inkrafttreten: 28. August 2014
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, derselben den Empfang ihrer Note vom 28. August 2014 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
"Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, demselben mitzuteilen, dass die Regierung des Fürstentums Liechtenstein - unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche - dem Schweizerischen Bundesrat folgende Änderung des Abkommens vom 25. April 1968 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vorschlägt:
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 und 8 des Abkommens werden wie folgt geändert:
Ziff. 7: wenn die Parteien sich durch eine schriftliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts unterworfen haben, das in der Sache erkannt hat;
Ziff. 8: Aufgehoben.
Die Querverweise auf Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 werden entfernt in:
Art. 2 Abs. 2: Ungeachtet der Bestimmungen von Abs. 1, Ziffer 1, 2, 3, 7, 8 und 9 dieses Artikels (...)
Art. 7 Abs. 1, 2. Satz: Insbesondere ist Art. 2, Abs. 1, Ziffer 7 und 8 auf den Schiedsvertrag (...) entsprechend anwendbar.
Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die Antwortnote der Schweiz eine Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz zur Änderung des oben genannten Abkommens, welche mit der Antwortnote der Schweiz in Kraft tritt.
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diese Gelegenheit, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrats zum Vorstehenden bekannt zu geben. Damit bilden die Note der Botschaft und die vorliegende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, die mit dem Datum der vorliegenden Antwortnote, also am 28. August 2014, in Kraft tritt.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, 28. August 2014