0.232.112.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 243 ausgegeben am 18. September 2014
Kundmachung
vom 26. August 2014
der Abänderung des Markenrechtsvertrags von Singapur
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderungen des Markenrechtsvertrags von Singapur vom 27. März 2006, LGBl. 2010 Nr. 37, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderung der Regel 3 der
Ausführungsverordnung
1
Angenommen von der Versammlung des Singapurer Verbands am 29. September 2010
Inkrafttreten: 1. November 2011
Regel 3
Einzelheiten zur Anmeldung
1)-3) [keine Änderung]
4) a)-d) [keine Änderung]
e) Ungeachtet der Bst. a-d reicht eine hinreichend deutliche Wiedergabe des dreidimensionalen Charakters der Marke in einer Ansicht für die Zuweisung eines Anmeldedatums aus.
f) Abs. 3 Bst. a Ziff. i und b gilt sinngemäss.
5) [Hologramm-Marke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass die Marke eine Hologramm-Marke ist, so muss die Darstellung der Marke aus einer oder mehreren Ansichten der Marke bestehen, die den holografischen Effekt vollständig erfassen. Ist das Amt der Auffassung, dass der holografische Effekt von der eingereichten Ansicht beziehungsweise den eingereichten Ansichten nicht vollständig erfasst ist, so kann es die Vorlage weiterer Ansichten verlangen. Das Amt kann vom Anmelder auch die Vorlage einer Beschreibung der Hologramm-Marke verlangen.
6) [Bewegungsmarke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine Bewegungsmarke handelt, so muss die Darstellung der Marke nach Wahl des Amtes aus einem Bild oder einer Reihe von bewegten oder nicht bewegten Bildern bestehen, welche die Bewegung anschaulich darstellen. Ist das Amt der Auffassung, dass das eingereichte Bild beziehungsweise die eingereichten Bilder die Bewegung nicht anschaulich darstellen, so kann es die Vorlage weiterer Bilder verlangen. Das Amt kann vom Anmelder auch die Vorlage einer Beschreibung verlangen, in der die Bewegung erklärt wird.
7) [Farbmarke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine Farbmarke per se oder um eine Farbzusammenstellung ohne figürliche Begrenzung handelt, so muss die Wiedergabe der Marke aus einem Muster der Farbe oder der Farben bestehen. Das Amt kann eine Bezeichnung der Farbe oder der Farben unter Verwendung ihrer gängigen Benennungen verlangen. Das Amt kann auch eine Beschreibung verlangen, aus der hervorgeht, wie die Farbe oder die Farben die Waren kennzeichnen oder in Bezug auf die Dienstleistungen verwendet werden. Das Amt kann darüber hinaus verlangen, dass die Farbe oder die Farben anhand eines vom Anmelder ausgewählten und vom Amt zugelassenen anerkannten Farbcodes angegeben werden.
8) [Positionsmarke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine Positionsmarke handelt, so muss die Wiedergabe der Marke aus einer einzelnen Ansicht der Marke bestehen, die ihre Position auf dem Produkt zeigt. Das Amt kann verlangen, dass angegeben wird, wofür kein Schutz beansprucht wird. Das Amt kann auch eine Beschreibung verlangen, in der die Position der Marke im Verhältnis zu dem Produkt erklärt wird.
9) [Akustische Marke] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine akustische Marke handelt, so muss die Darstellung der Marke nach Wahl des Amtes in Notenschrift, durch eine Beschreibung des die Marke bildenden Klanges, durch eine analoge oder digitale Aufnahme dieses Klanges oder durch eine Kombination dieser Elemente erfolgen.
10) [Aus einem nicht sichtbaren Zeichen bestehende Marke, bei der es sich nicht um eine akustische Marke handelt] Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass die Marke, bei der es sich nicht um eine akustische Marke handelt, aus einem nicht sichtbaren Zeichen besteht, so kann eine Vertragspartei eine oder mehrere Darstellungen der Marke, eine Angabe zur Art der Marke sowie Präzisierungen zur Marke entsprechend dem Recht der Vertragspartei verlangen.
11) [Transliteration der Marke] [keine Änderung]
12) [Übersetzung der Marke] [keine Änderung]
13) [Frist für die Vorlage des Nachweises über die tatsächliche Benutzung der Marke] [keine Änderung]
Änderung des Musters des Internationalen
Formblatts Nr. 1
2
Angenommen von der Versammlung des Singapurer Verbands am 9. Oktober 2012
Inkrafttreten: 9. Oktober 2012
Muster des Internationalen Formblatts Nr. 1
Anmeldung zur Eintragung einer Marke
vorgelegt bei dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen
 
Aktenzeichen des Anmelders:3
Aktenzeichen des Vertreters:1
1.
Antrag auf Eintragung
 
Hiermit wird die Eintragung der in der vorliegenden Anmeldung wiedergegebenen Marke beantragt.
2.
Anmelder
2.1
Handelt es sich bei dem Anmelder um eine natürliche Person,
 
a) deren Familien- oder Hauptname:4
 
b) deren Vor- oder Beiname(n):2
2.2
Handelt es sich bei dem Anmelder um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:
2.3
Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):
 
Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)
Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)
 
E-Mail-Adresse:
 
2.4
Staatsangehörigkeit (Staat):
 
Wohnsitz (Staat):
 
Niederlassung (Staat):5
(Formblatt Nr. 1, Seite 2)
2.5
Handelt es sich bei dem Anmelder um eine juristische Person, so sind anzugeben
 
- deren Rechtsnatur:
 
- der Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde:
2.6
□ Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Anmelder handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 2.1 oder 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 genannten Angaben zu machen.6
3.
Vertreter
3.1
□ Der Anmelder wird nicht vertreten.
3.2
□ Der Anmelder wird vertreten.
3.2.1
Bezeichnung des Vertreters
3.2.1.1
Name:
3.2.1.2
Adresse (einschliesslich Postleitzahl und Land):
 
Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)
Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)
 
E-Mail-Adresse:
 
3.2.2
□ Die Vollmacht liegt dem Amt bereits vor.
 
Laufende Nummer7:
3.2.3
□ Die Vollmacht ist beigefügt.
3.2.4
□ Die Vollmacht wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt.
3.2.5
□ Eine Vollmacht ist nicht erforderlich.
(Formblatt Nr. 1, Seite 3)
4.
Zustellungsanschrift8
5.
Beanspruchung einer Priorität
 
□ Der Anmelder beansprucht hiermit folgende Priorität:
5.1
Land (Amt) der Erstanmeldung:9
5.2
Datum der Erstanmeldung:
5.3
Nummer der Erstanmeldung (falls vorhanden):
5.4
Die beglaubigte Kopie der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird10
5.4.1
□ liegt bei.
5.4.2
□ wird innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldedatum der vorliegenden Anmeldung vorgelegt.
5.5
Die Übersetzung der beglaubigten Kopie
5.5.1
□ liegt bei.
5.5.2
□ wird innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldedatum der vorliegenden Anmeldung vorgelegt.
5.6
□ Dieses Kästchen ist anzukreuzen, falls die Priorität von mehr als einer Anmeldung beansprucht wird; in diesem Fall sind die Anmeldungen auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jede von ihnen sind die unter den Nummern 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 und 5.5 genannten Angaben und die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen anzugeben.
(Formblatt Nr. 1, Seite 4)
6.
Eintragung(en) im Ursprungsland (bei der Ursprungsbehörde)11
 
□ Die Bestätigung(en) über die Eintragung im Ursprungsland (bei der Ursprungsbehörde) ist (sind) beigefügt.
7.
Schutz aufgrund einer Zurschaustellung auf einer Ausstellung
 
□ Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn sich der Anmelder den Schutz aus der Zurschaustellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einer Ausstellung zunutze machen möchte. In diesem Fall sind die Einzelheiten auf einem Zusatzblatt anzugeben.
8.
Darstellung der Marke
 
(8 cm x 8 cm)12
8.1
□ Der Anmelder wünscht, dass das Amt die Marke in den von dem Amt benutzten üblichen Schriftzeichen einträgt und veröffentlicht.13
8.2
□ Farbe wird als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht.
8.2.1
Angabe der beanspruchten Farben:14
8.2.2
In dieser (diesen) Farbe(n) ausgeführte Hauptbestandteile der Marke:
(Formblatt Nr. 1, Seite 5)
9.
Markenart
9.1
Es handelt sich um eine
9.1.1
□ dreidimensionale Marke
 
□ ......15 verschiedene Ansichten der Marke sind beigefügt.
9.1.2
□ Hologramm-Marke
 
□ ......16 verschiedene Ansichten der Marke sind beigefügt.
9.1.3
□ Bewegungsmarke17
 
□ Beschreibung der Bewegung
 
____________________________________
 
□ Zusätzliche Abbildungen der einzelnen Bewegungsschritte
9.1.4
□ Farbmarke
 
□ Bezeichnung der beanspruchten Farben18
 
____________________________________
 
□ Beschreibung wie die Farben die Ware kennzeichnen oder in Bezug auf die Dienstleistungen verwendet werden.
9.1.5
□ Positionsmarke
 
□ Beschreibung der Position in Bezug auf das Produkt
 
____________________________________
 
□ Angabe der Elemente für welche kein Schutz beansprucht wird.
 
____________________________________
(Formblatt Nr. 1, Seite 6)
9.1.6
□ Akustische Marke19
 
□ Die Darstellung in Notenschrift wird eingereicht.
 
□ Beschreibung des die Marke bildenden Klanges:
 
____________________________________
 
□ Aufnahme des Klanges wird eingereicht.
9.1.7
□ Aus einem nicht sichtbaren Zeichen bestehende Marke, bei der es sich nicht um eine akustische Marke handelt20
9.2
......21 Wiedergabe(n) der Marke in Schwarzweiss ist (sind) beigefügt.
9.3
......22 Wiedergabe(n) der Marke in Farbe ist (sind) beigefügt.
10.
Transliteration der Marke
 
Die Marke oder ein Teil der Marke wird wie folgt transliteriert:
11.
Übersetzung der Marke
 
Die Marke oder ein Teil der Marke ist wie folgt übersetzt:
12.
Waren und/oder Dienstleistungen
 
Namen der Waren und/oder Dienstleistungen:23
 
□ Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der obige Platz nicht ausreicht; in diesem Fall sind die Namen der Waren und/oder Dienstleistungen auf einem Zusatzblatt anzugeben.
(Formblatt Nr. 1, Seite 7)
13.
Erklärung über die Absicht der Benutzung oder über die tatsächliche Benutzung; Nachweis über die tatsächliche Benutzung
13.1
□ Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn eine Erklärung beigefügt ist.
13.2
□ Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Nachweise über die tatsächliche Benutzung beigefügt sind.
14.
Erfordernisse bezüglich Sprachen
 
□ Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn ein Beiblatt über die Erfüllung der bei dem Amt geltenden Spracherfordernisse beigefügt ist.24
15.
Unterschrift oder Siegel
15.1
Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt wird:
15.2
Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung oder die Benutzung des Siegels durch oder für
15.2.1
□ den Anmelder.
15.2.2
□ den Vertreter.
15.3
Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:
15.4
Unterschrift oder Siegel:
16.
Gebühr(en)
16.1
Währung und Betrag der im Zusammenhang mit der vorliegenden Anmeldung entrichteten Gebühr(en):
16.2
Zahlungsweise:
17.
Zusatzblätter und Beiblätter
 
□ Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Beiblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

1   Übersetzung des französischen Originaltextes.

2   Übersetzung des französischen Originaltextes.

3   Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.

4   Die unter den Bst. a und b anzugebenden Namen sind entweder die vollen Namen und/oder die vom Anmelder üblicherweise benutzten Namen.

5   "Niederlassung" bezieht sich auf eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung.

6   Sind mehrere Anmelder mit unterschiedlichen Anschriften auf dem Zusatzblatt angegeben und ist kein Vertreter bestellt, so ist die Anschrift für den Schriftwechsel auf dem Zusatzblatt zu unterstreichen.

7   Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Anmelder oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.

8   Unter Nummer 4 ist eine Zustellungsanschrift anzugeben, wenn der Anmelder keinen Wohnsitz oder keine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat oder, wenn es sich um mehrere Anmelder handelt, keiner der Anmelder einen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Amt das auf der ersten Seite der vorliegenden Anmeldung genannte Amt ist, es sei denn, dass unter Nummer 3 ein Vertreter angegeben ist.

9   Wurde die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, bei einem anderen als einem nationalen Amt eingereicht (z.B. OAPI, dem Benelux-Markenamt und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle]), so ist der Name dieses Amtes anstelle des Namens eines Landes anzugeben. Andernfalls ist nicht der Name des Amtes, sondern der Name des Landes anzugeben.

10   "Beglaubigte Kopie" bedeutet eine Kopie der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, für die das Amt, das die Anmeldung erhalten hat, die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt.

11   Diese Nummer ist auszufüllen, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung Nachweise nach Art. 6quinquies A(1) der Pariser Verbandsübereinkunft vorlegen möchte.

12   Die vorgesehene Fläche für die Abbildung der Marke ist ein Richtwert. Die Ämter können Abbildungen in einem grösseren Format gestatten.

13   Dieser Wunsch ist unzulässig bei Marken, die bildliche Elemente enthalten oder aus solchen bestehen. Enthalten die Marken nach Auffassung des Amtes solche Elemente, so lässt das Amt den Wunsch des Anmelders unberücksichtigt und trägt die Marke so ein und veröffentlicht sie, wie sie in dem Quadrat dargestellt ist.

14   Die Angabe der Farbe kann aus dem Namen oder dem Code der beanspruchte(n) Farbe(n) bestehen.

15   Sind die verschiedenen Ansichten der Marke nicht in dem unter Nummer 8 vorgesehenen Quadrat enthalten, sondern beigefügt, so ist dieses Kästchen anzukreuzen und die Anzahl der verschiedenen Ansichten anzugeben.

16   Sind die verschiedenen Ansichten der Marke nicht in dem unter Nummer 8 vorgesehenen Quadrat enthalten, sondern beigefügt, so ist dieses Kästchen anzukreuzen und die Anzahl der verschiedenen Ansichten anzugeben.

17   In Bezug auf diese Markenart hat das Amt einer Vertragspartei die Möglichkeit, ein Bild oder eine Reihe von bewegten oder nicht bewegten Bildern zu verlangen, aus welchen die Bewegung hervorgeht.

18   Die Angabe der Farbe kann aus dem Namen oder dem Code der beanspruchte(n) Farbe(n) bestehen.

19   Die Darstellung der Marke muss nach Wahl des Amtes in Notenschrift, durch eine Beschreibung des die Marke bildenden Klanges, durch eine analoge oder digitale Aufnahme dieses Klanges oder durch eine Kombination dieser Elemente erfolgen.

20   Ist die Marke ein nicht sichtbares Zeichen, bei der es sich nicht um eine akustische Marke handelt, kann das Amt einer Vertragspartei eine Angabe zur Art der Marke, eine oder mehrere Darstellungen der Marke sowie Präzisierungen zur Marke entsprechend dem Recht der Vertragspartei verlangen.

21   Anzahl der Wiedergaben in Schwarzweiss und/oder in Farbe.

22   Anzahl der Wiedergaben in Schwarzweiss und/oder in Farbe.

23   Gehören die Waren und/oder Dienstleistungen zu mehr als einer Klasse der Nizzaer Klassifikation, so müssen sie nach den Klassen dieser Klassifikation in Gruppen zusammengefasst werden. Die Nummer jeder Klasse muss angegeben werden, und die Waren und/oder Dienstleistungen, die zu derselben Klasse gehören, müssen nach der Angabe der Nummer der Klasse in Gruppen zusammengefasst werden. Jede Gruppe von Waren- oder Dienstleistungen muss in der Reihenfolge der Klassen der Nizzaer Klassifikation angeordnet sein. Gehören alle Waren oder Dienstleistungen zu einer Klasse der Nizzaer Klassifikation, so muss die Nummer dieser Klasse angegeben werden.

24   Dieses Kästchen ist nicht zu benutzen, wenn das Amt nicht mehr als eine Sprache zulässt.