vom 4. September 2014
betreffend die Abänderung des Finanzbeschlusses über die Ausrichtung von Beiträgen an die Bürgergenossenschaft Balzers für die Reduktion von staatlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Holzheizwerkes
Der Finanzbeschluss vom 4. September 2013 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Bürgergenossenschaft Balzers für die Reduktion von staatlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Holzheizwerkes, LGBl. 2013 Nr. 325, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2
2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 ist zudem ausdrücklich festzuhalten, dass die Waldbewirtschaftung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XV - 1ha.01), darstellt.
Dieser Finanzbeschluss tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
65/2014