| 214.221.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 247 |
ausgegeben am 26. September 2014 |
Verordnung
vom 23. September 2014
über die Abänderung der Verordnung betreffend die Ausbeutung der Gesteinsmaterialien im Rhein
Aufgrund der Art. 452 und 453 des Sachenrechts (SR) vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Dezember 1970 betreffend die Ausbeutung der Gesteinsmaterialien im Rhein, LGBl. 1971 Nr. 5, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Die Entnahme, insbesondere mit beweglichen Anlagen, kann vom Amt für Bevölkerungsschutz auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden.
Art. 8
1) Die Konzessionsinhaber sind verpflichtet, eine genaue, laufende Statistik über das Ausmass der Entnahme, die Abnehmer und den Verwendungszweck des ausgebeuteten Gesteinsmaterials zu führen und dem Amt für Bevölkerungsschutz jederzeit Einsicht zu gewähren.
2) Nähere Einzelheiten bestimmt das Amt für Bevölkerungsschutz.
Art. 9 Abs. 1
1) Der Zustand der Ausbeutungsstellen wird vom Amt für Bevölkerungsschutz periodisch kontrolliert.
Abänderung von Bezeichnungen
In Art. 1 Abs. 3 Bst. b, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 3, Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 19. August 1971 betreffend die Ausbeutung von Gesteinsmaterialien in den Rüfen, LGBl. 1971 Nr. 38, ist die Bezeichnung "Amt für Bau und Infrastruktur" durch die Bezeichnung "Amt für Bevölkerungsschutz", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 27. Oktober 1878 betreffend die Beaufsichtigung und Instandhaltung der Entwässerungsgräben, LGBl. 1878 Nr. 12;
b) Verordnung vom 20. April 1890 betreffend die Erlassung einer Dienstinstruktion für die landschaftlichen Wegmacher, LGBl. 1890 Nr. 1.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef