172.052.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 249 ausgegeben am 26. September 2014
Verordnung
vom 23. September 2014
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren
Aufgrund von Art. 82 des Gesetzes vom 21. September 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSG), LGBl. 2005 Nr. 220, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. November 2005 über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren (ÖAWSV), LGBl. 2005 Nr. 223, wird wie folgt abgeändert:
Art. 44a
Veröffentlichung des Vergabevermerks bei Vergaben oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
1) Werden öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben, veröffentlicht der Auftraggeber innerhalb von 48 Tagen nach erfolgter Vergabe den Vergabevermerk in den amtlichen Publikationsorganen mit folgenden Angaben:
a) Name des Auftraggebers;
b) Gegenstand und Wert des Auftrages;
c) Name des erfolgreichen Offertstellers;
d) Verfahrensart;
e) Zuschlagskriterien.
2) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte darf die Veröffentlichung des Vergabevermerks in den amtlichen Publikationsorganen frühestens am Tag der Absendung der Mitteilung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen nach Art. 43 erfolgen. Sie darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weitergeleitet wurden.
II.
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, wenn im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens:
a) eine Bekanntmachung noch nicht stattgefunden hat; oder
b) bei Vergabeverfahren ohne Bekanntmachung das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef