vom 23. September 2014
der Abänderung der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderungen der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, LGBl. 2008 Nr. 97, kund.
Anhang
Änderung der Regeln 44
ter, 66, 70 und 94
der Ausführungsordnung
1
Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die
internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 2. Oktober 2013
Inkrafttreten: 1. Juli 2014
Regel 66
Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
66.1 und 66.1bis [Unverändert]
66.1
ter Abschliessende Recherche
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde führt eine Recherche ("abschliessende Recherche") durch, um in Regel 64 angeführte Unterlagen aufzufinden, die nach dem Datum, an dem der internationale Recherchenbericht erstellt wurde, veröffentlicht oder der genannten Behörde zum Zwecke der Recherche zugänglich gemacht wurden, es sei denn, sie ist der Auffassung, dass eine solche Recherche nicht sinnvoll ist. Stellt die Behörde fest, dass einer der in Art. 34 Abs. 3 oder 4 oder Regel 66.1 Bst. e genannten Fälle vorliegt, bezieht sich die abschliessende Recherche nur auf diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die Gegenstand einer internationalen vorläufigen Prüfung sind.
66.2 - 66.8 [Unverändert]
Regel 70
Der internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht)
70.1 [Unverändert]
70.2 Grundlage für den Bericht
a)-e) [Unverändert]
f) In dem Bericht ist entweder anzugeben, an welchem Datum eine abschliessende Recherche gemäss Regel 66.1ter durchgeführt wurde, oder dass keine abschliessende Recherche durchgeführt wurde,
70.3 - 70.17 [Unverändert]
Regel 94
Akteneinsicht
94.1 Akteneinsicht beim Internationalen Büro
a) [Unverändert]
b) Vorbehaltlich des Artikels 38, erteilt das Internationale Büro nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken.
c) [Unverändert]
94.2 und 94.3 [Unverändert]
1
Übersetzung des französischen Originaltextes