814.601.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 264 ausgegeben am 17. Oktober 2014
Verordnung
vom 14. Oktober 2014
betreffend die Abänderung der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Aufgrund von Art. 38 Bst. b, Art. 41 Bst. a und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. August 1997 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, LGBl. 1997 Nr. 166, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 38 Bst. b, Art. 41 Bst. a und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 2 Abs. 3
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verwiesen wird, ergibt sich aus der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
b) "Verpackungsabfälle": Verpackungen und Verpackungsmaterialien, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist;
Art. 4 Abs. 2
2) Auf den Verkehr mit Verpackungen, Verpackungsmaterialien oder Verpackungsabfällen mit der Schweiz findet das Zollvertragsrecht, insbesondere die Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81), Anwendung.
Art. 5
Inverkehrbringen von Verpackungen
Es dürfen nur Verpackungen in Verkehr gebracht werden, welche den grundlegenden Anforderungen der Verpackungsrichtlinie, insbesondere ihres Anhangs II entsprechen.
Art. 6 Abs. 2 und 3
2) Es dürfen nur Verpackungen hergestellt und in Verkehr gebracht werden, bei denen die Konzentrationen von Blei, Chrom VI und Kadmium zusammen 100 Gewichts-ppm nicht überschreiten.
3) Aufgehoben
Art. 8 Abs. 2, 3 und 4 Einleitungssatz
2) Mindestens 55 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle sind stofflich zu verwerten.
3) Mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials sind stofflich zu verwerten.
4) Die stoffliche Verwertung folgender Verpackungsmaterialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, hat mindestens nachstehenden Gewichtsprozenten zu entsprechen:
Art. 9 Abs. 1 und 4
1) Das Amt für Umwelt führt eine Datenbank über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die insbesondere Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Aufkommens von Verpackungen und Verpackungsabfällen, einschliesslich Angaben über den giftigen oder gefährlichen Inhalt der Verpackungsmaterialien und der für ihre Herstellung verwendeten Stoffe, beinhaltet.
4) Aufgehoben
Art. 9a
Strafbestimmungen
Nach Art. 89 USG wird bestraft, wer:
a) die Anforderungen hinsichtlich Herstellung und Inverkehrbringen von Verpackungen nicht erfüllt (Art. 5 und 6);
b) die Kennzeichnungsvorschriften nicht befolgt (Art. 7).
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer

Regierungschef-Stellvertreter