| 173.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 276 |
ausgegeben am 30. Oktober 2014 |
Gesetz
vom 4. September 2014
über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG), LGBl. 2007 Nr. 348, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2
2) In Kollegialgerichten muss die Mehrheit der Richter die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen. Diesen gleichgestellt sind Richter mit schweizerischer oder österreichischer Staatsangehörigkeit, die eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Tätigkeit als vollamtlicher Richter in Liechtenstein ausgeübt haben.
Art. 4 Abs. 2
2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Regierung die Summe der Stellenprozente der vollamtlichen Landrichter.
Art. 7 Abs. 1 Bst. b und d
b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden und einem nebenamtlichen Richter als weiteren, zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden;
d) drei Kriminalrichtern und je einem Stellvertreter für jeden Kriminalrichter.
Art. 18
Richter des Obergerichtes
1) Richter des Obergerichtes sind die vollamtlichen Senatsvorsitzenden, deren Stellvertreter, die vollamtlichen Beisitzer und ein stellvertretender Beisitzer sowie die nebenamtlichen Oberrichter und deren Stellvertreter.
2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Regierung die Summe der Stellenprozente der vollamtlichen Richter des Obergerichtes.
Art. 19 Abs. 2 bis 4
2) Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden, einem Beisitzer sowie einem Oberrichter und dessen Stellvertreter. Die Senatsvorsitzenden, deren Stellvertreter sowie die Beisitzer müssen rechtskundig sein.
3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden, einem Beisitzer und einem Oberrichter.
4) Die Mitglieder eines Senats sind Stellvertreter in den anderen Senaten. Die Senatsvorsitzenden wie auch die Beisitzer vertreten sich gegenseitig. Der Einsatz in einem anderen Senat darf nur erfolgen, wenn die Richter und die Stellvertreter des entsprechenden Senats ausgeschlossen, befangen oder verhindert sind.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
46/2014 und
70/2014