174.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 277 ausgegeben am 30. Oktober 2014
Gesetz
vom 4. September 2014
über die Abänderung des Besoldungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Besoldungsgesetz (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31 Abs. 4
4) Teilzeitbeschäftigte vollamtliche Richter und Staatsanwälte haben im Umfang ihres Beschäftigungsgrades Anspruch auf gleiche Besoldung wie Vollzeitbeschäftigte.
Art. 32 Abs. 1a
1a) Die ordentliche Höchstbesoldung der Beisitzer beim Obergericht beträgt 96 %.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. September 2014 über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 46/2014 und 70/2014