| 214.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 279 |
ausgegeben am 30. Oktober 2014 |
Gesetz
vom 4. September 2014
über die Abänderung des Sachenrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschrift vor Art. 41c
d) Verfahren
Art. 41c
aa) bei Festlegung des Perimeters für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
1) Der Perimeter für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen wird nach Festlegung durch die Regierung (Art. 41a) in einem Plan dargestellt und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2) Im Übrigen finden auf die Festlegung des Gebietsperimeters die Bestimmungen des Vermessungsgesetzes über das Auflage- und Einspracheverfahren entsprechend Anwendung.
Art. 41d
bb) bei Neufestsetzung unzweckmässiger Grenzen
1) Werden Grenzen innerhalb eines von der Regierung festgelegten Gebietsperimeters mit dauernden Bodenverschiebungen unzweckmässig (Art. 41b), so leitet die zuständige Gemeinde auf Verlangen der Grundeigentümer ein Verfahren zur Neufestsetzung der Grenzen ein.
2) Die Gemeinde hat zunächst einen Perimeter festzulegen, in dem das Gebiet mit den von der Bodenverschiebung betroffenen Grundstücken erfasst ist. Der Gebietsperimeter bedarf der Genehmigung der Regierung.
3) Die Neufestsetzung und erforderlichenfalls die Neuvermessung der Grenzen ist von den Organen der Amtlichen Vermessung durchzuführen.
4) Der Plan mit den neu festgelegten Grenzen ist zusammen mit dem Ausgleich der Mehr- und Minderwerte 30 Tage öffentlich aufzulegen. Auf das Auflage- und Einspracheverfahren finden die Bestimmungen des Vermessungsgesetzes entsprechend Anwendung.
5) Die Gemeinde trägt die Kosten des Verfahrens zur Neufestsetzung der Grenzen; auf die Vermarkungskosten findet Art. 53 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Vermessungsgesetzes entsprechend Anwendung. Die Kosten für eine allfällige Neuvermessung der Grenzen sind vom Land zu tragen.
6) Unzweckmässige Grenzen geringer Ausdehnung sind zwischen den betroffenen Grundeigentümern in einem vereinfachten Verfahren zu bereinigen.
7) Die Regierung regelt das Nähere über das Verfahren zur Neufestsetzung der Grenzen, insbesondere das vereinfachte Verfahren nach Abs. 6, mit Verordnung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. November 2014 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
63/2014