172.021.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 284 ausgegeben am 11. November 2014
Verordnung
vom 4. November 2014
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden
Aufgrund von Art. 11 des Gesetzes vom 26. November 1999 über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, LGBl. 2000 Nr. 15, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Januar 2000 über die Delegation von Geschäften nach dem Gesetz über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, LGBl. 2000 Nr. 28, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Die in Art. 3, 5 und 8 des Gesetzes über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden der Regierung zugewiesenen Aufgaben werden an das Amt für Volkswirtschaft zur selbständigen Erledigung übertragen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef