| 930.111 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014
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Nr. 286
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ausgegeben am 11. November 2014
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Verordnung
vom 4. November 2014
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss
Aufgrund von Art. 31 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 22. Juni 2006, LGBl. 2006 Nr. 184, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 1992 über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss, LGBl. 1992 Nr. 25, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2
2) Mit behördlicher Bewilligung dürfen Ladengeschäfte, Kioske und Kioske, die mit einer Tankstelle verbunden sind, an Sonn- und Feiertagen offenhalten sowie Ausstellungen und andere Werbeveranstaltungen mit gleichzeitiger Kaufmöglichkeit und Warenübergabe abgehalten werden.
Art. 3 Abs. 1 Bst. c und d, Abs. 2 Bst. b und c, Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 Einleitungssatz
1) Ladengeschäfte und Kioske können offenhalten:
c) an Sonn- und Feiertagen mit behördlicher Bewilligung von 7.00 bis 17.00 Uhr;
d) am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am ersten Weihnachtsfeiertag mit behördlicher Bewilligung von 11.00 bis 17.00 Uhr.
2) Kioske, die mit einer Tankstelle verbunden sind, können offenhalten:
b) an Sonn- und Feiertagen mit behördlicher Bewilligung von 7.00 bis 21.00 Uhr;
c) am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am ersten Weihnachtsfeiertag mit behördlicher Bewilligung von 11.00 bis 21.00 Uhr.
3) Ausstellungen und andere Werbeveranstaltungen mit gleichzeitiger Kaufmöglichkeit und Warenübergabe dürfen abgehalten werden:
b) an Sonn- und Feiertagen mit behördlicher Bewilligung von 10.00 bis 21.00 Uhr.
4) Sämtliche Ladengeschäfte und Kioske dürfen ohne Bewilligung offenhalten:
Art. 6 Abs. 1
1) Die Erteilung von Bewilligungen nach dieser Verordnung obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 1 Bst. i der Verordnung vom 23. September 1975 über die Zuteilung von Geschäften an die Regierungskanzlei, LGBl. 1975 Nr. 56, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef