943.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 287 ausgegeben am 11. November 2014
Verordnung
vom 4. November 2014
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über den Handel mit Waren im Umherziehen
Aufgrund von Art. 17 des Gesetzes vom 26. November 2003 über den Handel mit Waren im Umherziehen, LGBl. 2004 Nr. 11, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Januar 2004 zum Gesetz über den Handel mit Waren im Umherziehen, LGBl. 2004 Nr. 12, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Zuständigkeit
Die in Art. 3, 6, 9, 13, 14 und 16 des Gesetzes der Regierung zugewiesenen Aufgaben werden an das Amt für Volkswirtschaft zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 4 Abs. 1
1) Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum Handel mit Waren im Umherziehen ist an das Amt für Volkswirtschaft zu richten.
Art. 5 Abs. 1
1) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 4 des Gesetzes und Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung erfüllt sind.
Art. 7
Meldepflicht des Bewilligungsinhabers
Der Bewilligungsinhaber muss dem Amt für Volkswirtschaft wesentliche Änderungen in den Bewilligungsvoraussetzungen bzw. -unterlagen nach Art. 4 des Gesetzes unverzüglich melden.
Art. 9 Einleitungssatz
Das Amt für Volkswirtschaft erhebt folgende Gebühren:
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef