837.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 312 ausgegeben am 5. Dezember 2014
Verordnung
vom 2. Dezember 2014
über die Abänderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 94 des Gesetzes vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; ALVV), LGBl. 2010 Nr. 465, wird wie folgt abgeändert:
Art. 28 Abs. 2
2) Er hat den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn er die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
Art. 34 Abs. 3
3) Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.
Art. 45 Abs. 7
7) Für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen wiederholter Nichtbefolgung von Vorschriften nach diesem Artikel sind die Einstellungsverfügungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen.
Art. 46 Abs. 2
2) Für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen wiederholter Missachtung von Vorschriften nach Abs. 1 sind die Einstellungsverfügungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen.
Überschrift vor Art. 68a
IIIa. Organisation und Finanzierung
Art. 68a
Liquiditätsplanung (Art. 65 Abs. 2 ALVG)
1) Das Amt für Volkswirtschaft erstellt vierteljährlich eine Liquiditätsplanung der Versicherungskasse für die kommenden zwölf Monate.
2) Wenn ein Zwölftel des Eigenkapitals der Versicherungskasse in drei aufeinander folgenden Monaten geringer ist als die Ausgaben der Versicherungskasse in den entsprechenden Monaten, so wird die Liquiditätsplanung nach Abs. 1 monatlich erstellt.
3) Das Amt für Volkswirtschaft hat die gemäss Abs. 2 zu erstellende Liquiditätsplanung nach ihrer Erstellung an die Regierung zu übermitteln.
Art. 68b
Staatliches Darlehen (Art. 71a ALVG)
1) Wenn die Mittel der Versicherungskasse nach Massgabe der Liquiditätsplanung nach Art. 68a nicht mehr für die Zahlungsverpflichtungen der nächsten sechs Monate ausreichen, so stellt das Amt für Volkswirtschaft bei der Regierung einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens.
2) Im Antrag sind die Höhe und Laufzeit des begehrten Darlehens anzugeben und zu begründen.
3) Die Regierung entscheidet über den Antrag und weist die Landeskasse an, das gewährte Darlehen an die Versicherungskasse auszuzahlen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef