| 174.130 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 313 |
ausgegeben am 5. Dezember 2014 |
Verordnung
vom 2. Dezember 2014
über die Abänderung der Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung
Aufgrund von Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Gesetz; LMMG), LGBl. 2007 Nr. 333, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. November 2007 über das Mobilitätsmanagement des Landes (Landes-Mobilitätsmanagement-Verordnung; LMMV), LGBl. 2007 Nr. 334, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 2 und 3
2) Parkkarten werden in Form einer elektronischen Chipkarte ausgegeben.
3) Parkkarten sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorfahrzeuges oder am Motorrad selbst anzubringen.
Art. 5
Abgabenhöhe
1) Die Abgabe für die Benützung von Parkplätzen beträgt:
a) 1.50 Franken pro Tag bei tageweiser Benützung;
b) 30 Franken pro Monat, wenn ein Parkplatz:
1. auf Antrag dauerhaft benützt wird; oder
2. an mehr als acht Tagen pro Monat benützt wird.
2) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird die Abgabe nach Abs. 1 Bst. b um die Hälfte gekürzt.
Art. 6 Abs. 2
2) Die Abgaben nach Art. 5 werden monatlich vom Amt für Personal und Organisation mit dem Lohn verrechnet. In den Fällen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes werden die Abgaben dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Konto belastet.
Art. 7
Grundsatz
1) Die finanziellen Leistungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes werden ausgerichtet in Form:
a) eines monatlichen Mobilitätsbeitrags; und
b) einer Beteiligung an den Kosten für folgende Jahres- und Monatsabonnemente des öffentlichen Verkehrs, die zur Fahrt an den Arbeitsort berechtigen:
1. Abonnemente des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil (LIEmobil);
2. Abonnemente des Tarifverbundes OSTWIND (OTV);
3. Abonnemente des Verkehrsverbundes Vorarlberg (VVV);
4. schweizerische Generalabonnemente (GA).
2) Der Mobilitätsbeitrag und die Kostenbeteiligung werden in der Regel mit dem Monatslohn des Folgemonats ausbezahlt.
Art. 7a
Mobilitätsbeitrag
1) Der Mobilitätsbeitrag nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a beträgt für:
a) Personen, die einen Parkplatz höchstens einen Tag im Monat benützen: 50 Franken;
b) Personen, die einen Parkplatz zwei bis fünf Tage im Monat benützen: 25 Franken.
2) Personen, die einen Parkplatz mehr als fünf Tage im Monat benützen, erhalten keinen Mobilitätsbeitrag.
3) Bei Personen, deren Wohn- und Arbeitsort in derselben Gemeinde liegt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 1 um die Hälfte gekürzt. Bei Personen, die in Ortschaften ausserhalb des Liniennetzes des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil wohnen, wird der Mobilitätsbeitrag um die Hälfte erhöht.
4) Bei Personen, deren Beschäftigungsgrad weniger als 50 % beträgt, wird der Mobilitätsbeitrag nach Abs. 1 und 3 um die Hälfte gekürzt. Auf Antrag kann der volle Mobilitätsbeitrag ausbezahlt werden, sofern die Person nachweist, dass sie in der Regel die Soll-Arbeitszeit auf mehr als drei Arbeitstage pro Woche verteilt.
Art. 8
Abonnemente des öffentlichen Verkehrs
Die Kostenbeteiligung für Jahres- und Monatsabonnemente des öffentlichen Verkehrs nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b beträgt 50 % der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 700 Franken pro Jahr.
Art. 10 Abs. 2 und 4
2) Dem Amt für Personal und Organisation obliegen:
a) die Ausgabe der Parkkarten;
b) die Verrechnung der Abgaben, Bussen sowie Mobilitätsbeiträge und Kostenbeteiligungen mit dem Lohn;
c) die technisch-administrative Betreuung des betrieblichen Mobilitätsmanagements;
d) die Durchführung von Kontrollen.
4) Die Vollzugsbehörden sind befugt, Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen zum Vollzug des betrieblichen Mobilitätsmanagements übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie können zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
1) Tages- und Monatskarten nach bisherigem Recht, die noch nicht verwendet wurden, können dem Amt für Personal und Organisation bis zum 1. Februar 2015 zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten zurückgegeben werden.
2) Bei Jahres- und Monatsabonnementen des öffentlichen Verkehrs, deren Gültigkeitsdauer bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat und im Jahre 2015 enden wird, erfolgt die Kostenbeteiligung nach Art. 8 anteilsmässig; der Höchstbetrag wird entsprechend herabgesetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef