814.065.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 314 ausgegeben am 5. Dezember 2014
Verordnung
vom 2. Dezember 2014
über die Abänderung der CO2-Verordnung
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2 und 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 und 4, Art. 15, 16 Abs. 4 und Art. 26 des Gesetzes vom 6. September 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 358, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Oktober 2013 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung), LGBl. 2013 Nr. 359, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Sachüberschrift
Anrechenbare Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland
Art. 15 Abs. 1, 3 und 4
1) Ein Unternehmen kann sich nach Art. 5 des Gesetzes verpflichten, seine Treibhausgasemissionen zu vermindern (Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung), wenn es:
a) eine Tätigkeit nach Anhang 4 ausübt;
b) mit der Tätigkeit nach Anhang 4 mindestens 60 % seiner Treibhausgase verursacht; und
c) in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen hat.
3) Mehrere Unternehmen können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgasemissionen zu vermindern, wenn:
a) jedes von ihnen eine Tätigkeit nach Anhang 4 ausübt;
b) jedes von ihnen mit der Tätigkeit nach Anhang 4 mindestens 60 % seiner Treibhausgasemissionen verursacht; und
c) sie gemeinsam in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen haben.
4) Die Unternehmen gelten als ein Unternehmen. Sie müssen einen Vertreter bezeichnen.
Art. 18 Abs. 1, 2a und 3 Bst. b
1) Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres einzureichen. Das BAFU kann die Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken. Es legt in einer Richtlinie die Form des Gesuchs fest.
2a) Der Vorschlag für das Massnahmenziel muss unter Beizug einer vom BAFU dazu beauftragten privaten Organisation nach Art. 61 Abs. 3 erarbeitet werden.
3) Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen, insbesondere über:
b) bereits realisierte treibhausgaswirksame Massnahmen, deren Wirkung und Finanzierung;
Art. 20
Monitoringbericht
1) Das Unternehmen reicht den nach Art. 61 Abs. 3 beauftragten privaten Organisationen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbericht ein. Diese leiten den Monitoringbericht an das BAFU weiter.
2) Der Monitoringbericht muss enthalten:
a) Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
b) Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen;
c) eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
d) eine Beschreibung der umgesetzten treibhausgaswirksamen Massnahmen;
e) Angaben über allfällige Abweichungen vom Reduktionspfad oder Massnahmenziel mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
3) Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.
4) Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Das BAFU passt das Emissionsziel an, wenn die Treibhausgasemissionen des Unternehmens den Reduktionspfad wegen einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezuges von einem Dritten über- oder unterschreiten:
Art. 22 Abs. 1
1) Das BAFU passt das Massnahmenziel an, wenn sich die Treibhausgasemissionen des Unternehmens wegen einer Änderung der Produktionsmenge oder des Produktemixes oder wegen eines Wärme- oder Kältebezuges von einem Dritten erheblich ändern.
Art. 23 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c
2) Die Menge der anrechenbaren Emissionsgutschriften nach Abs. 1 wird:
c) für ein Unternehmen nach Abs. 1 Bst. a, dessen Emissions- oder Massnahmenziel angepasst wird: nach Massgabe der Anpassung erhöht oder reduziert; die Menge der anrechenbaren Emissionsgutschriften wird dabei reduziert auf maximal 8 % des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008 bis 2012 jährlich zugestanden Emissionen abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsgutschriften.
Art. 31 Abs. 3
3) Die AHV verteilt den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnet oder ihn an die Arbeitgeber auszahlt. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausgezahlt. Bei Mutationen kann die AHV bestimmen, dass Beträge erst ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt werden.
Art. 36 Abs. 4
4) Die Regierung kann Kompensationsgemeinschaften, welche in der Schweiz vom BAFU anerkannt sind, auch für Liechtenstein anerkennen.
Art. 38 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a
Zulässige Kompensationsmassnahmen
a) von der kompensationspflichtigen Person selbst durchgeführte Projekte zur Emissionsverminderung im Inland, sofern diese zu zusätzlichen Emissionsverminderungen führen und nicht von Anhang 6 ausgeschlossen sind;
Art. 48 Abs. 1 Bst. d, Abs. 1a und 2
1) Für einen Personenwagen, der von der Typengenehmigung befreit ist (Art. 4 TGV), werden auch die nachfolgenden Nachweise über die CO2-Emissionen anerkannt:
d) Prüfungsberichte, die von Prüfstellen erstellt wurden, welche für diese Prüfungen in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom ASTRA nach Art. 17 Abs. 2 TGV anerkannt sind.
1a) Für einen Personenwagen, der über eine Typengenehmigung verfügt, der vor der erstmaligen Zulassung für den Betrieb jedoch mit einem anderen Treibstoff nachgerüstet wird und der im Prüfungsbericht über eine entsprechende Kennzeichnung der Typengenehmigungsnummer verfügt (Art. 64 VZV), werden die Nachweise nach Abs. 1 Bst. b bis d anerkannt.
2) Für einen Personenwagen, der über keinen Nachweis nach Abs. 1 oder 1a verfügt, werden die massgebenden CO2-Emissionen nach Anhang 7 berechnet.
Art. 54
Abrechnung für Grossimporteure
1) Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise die Liste der bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des laufenden Referenzjahres erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen sowie die Zielvorgabe und die massgebenden CO2-Emissionen.
2) Auf der Grundlage der Anzahl der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, der Zielvorgabe und der massgebenden CO2-Emissionen prüft das BFE nach Ablauf des Referenzjahres für jeden Grossimporteur, ob dieser eine Sanktion schuldet.
3) Schuldet der Grossimporteur eine Sanktion, so berechnet das BFE deren Betrag und erstellt unter Berücksichtigung der allfällig eingeforderten und geleisteten Anzahlungen nach Art. 56 die Schlussrechnung.
Art. 55 Abs. 1
1) Der Grossimporteur hat die Sanktion innert 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung zu entrichten.
Art. 56
Quartalsweise Anzahlungen
1) Das BFE kann von Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr verlangen.
2) Quartalsweise Anzahlungen können insbesondere verlangt werden von:
a) Importeuren, die im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt werden (Art. 44);
b) Grossimporteuren mit Sitz im Ausland;
c) Grossimporteuren mit laufenden Betreibungen oder bestehenden Verlustscheinen;
d) Grossimporteuren, bei denen die massgebenden CO2-Emissionen die Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km überschreiten.
3) Die Rechnung für die Anzahlungen erstellt das BFE jeweils auf der Grundlage der Daten nach Art. 54 Abs. 1 über die im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt. Guthaben werden nach Ende des Referenzjahres zurückerstattet.
4) Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Grossimporteurs, so erstattet das BFE diesem das Guthaben mit einem Rückerstattungszins zurück.
Art. 57
Verzugszins und Rückerstattungszins
1) Bezahlt ein Importeur oder Hersteller die Rechnung oder Schlussrechnung nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins.
2) Die Höhe der Zinssätze für den Verzugs- und den Rückerstattungszins richten sich nach den entsprechenden Sätzen in der Schweiz.
Art. 65 Sachüberschrift und Abs. 1, 5 und 6
Übertragung nicht verwendeter Emissionsgutschriften aus dem Zeitraum 2008 bis 2012
1) Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung nach Art. 15, welche Emissionsgutschriften auf einem Konto im nationalen Emissionshandelsregister der Schweiz besitzen, können beim Amt für Umwelt beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsgutschriften aus dem Zeitraum 2008 bis 2012 in den Zeitraum 2013 bis 2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung abgeben werden können.
5) Nicht übertragene Emissionsgutschriften können bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Art. 3 entsprechen.
6) Nicht übertragene Emissionsgutschriften werden nach dem 30. April 2015 vom BAFU gelöscht.
Anhang 2 Ziff. 1 Bst. a bis d
1. Folgende Emissionsgutschriften werden nicht angerechnet:
a) Emissionsgutschriften, die nicht in einem der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC) gemäss Liste der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) erzielt wurden;
b) Emissionsgutschriften, die aus Projekten zur biologischen CO2-Sequestrierung oder geologischen CO2-Abscheidung und CO2-Sequestrierung erzielt wurden;
c) Emissionsgutschriften, die durch den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW erzielt wurden;
d) übrige Emissionsgutschriften, die nicht mittels erneuerbarer Energien, mittels verbesserter Energieeffizienz bei den Endverbrauchern oder mittels Methanabfackelung respektive Vermeidung von Methanemissionen bei Deponien, städtischen Abfallverwertungs- oder -verbrennungsanlagen, Verwertung von landwirtschaftlichen Abfällen, Abwasserreinigung oder durch Kompostierung erzielt wurden;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef