0.822.725.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 331 ausgegeben am 16. Dezember 2014
Kundmachung
vom 14. Oktober 2014
der Abänderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), LGBl. 1999 Nr. 228, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer

Regierungschef-Stellvertreter
Änderung des Übereinkommens, des Anhangs und der Anlagen des Anhangs vom
20. September 2010
1
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. September 2010
1. Teil: Änderung des AETR-Übereinkommens selbst
Art. 1 Bst. f, g, j und m bis w
f) "höchstzulässige Gesamtmasse" die von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärte Höchstmasse des beladenen Fahrzeugs;
g) "Beförderung im Strassenverkehr" jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Strasse durchgeführte Fahrt eines zum Personen- oder Sachentransport verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;
j) "Fahrer" jede Person, gleichviel ob im Arbeitsverhältnis stehend oder nicht, die das Fahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich im Rahmen ihrer Funktion im Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können;
m) "Ruhezeit" jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;
n) "Unterbrechung" jeden Zeitraum, in dem der Fahrer nicht berechtigt ist, das Fahrzeug zu lenken oder andere Aufgaben wahrzunehmen, und der dem Fahrer ausschliesslich dazu dient, sich auszuruhen;
o) "tägliche Ruhezeit" den Zeitraum im Verlauf eines Tages, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine "regelmässige tägliche Ruhezeit" oder eine "reduzierte tägliche Ruhezeit" sein kann:
- "regelmässige tägliche Ruhezeit" ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden Dauer. Diese tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Tranchen bezogen werden, wovon die erste ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens 3 Stunden und die zweite ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens 9 Stunden sein muss,
- "reduzierte tägliche Ruhezeit" ist eine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden;
p) "wöchentliche Ruhezeit" den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine "regelmässige wöchentliche Ruhezeit" oder eine "reduzierte wöchentliche Ruhezeit" sein kann:
- "regelmässige wöchentliche Ruhezeit" ist eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden Dauer,
- "reduzierte wöchentliche Ruhezeit" ist eine Ruhezeit von weniger als 45 Stunden. Diese kann, vorbehaltlich der in Art. 8 Abs. 6 dieses Übereinkommens aufgeführten Bedingungen, auf ein Minimum von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden;
q) "andere Aufgaben" jede Tätigkeit mit Ausnahme der Fahrtätigkeit, einschliesslich jeder für denselben oder einen anderen Arbeitgeber durchgeführten Tätigkeit innerhalb oder ausserhalb des Transportsektors. Die Wartezeit und die Nicht-Lenkzeit, die in einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug verbracht werden, gelten nicht als "andere Aufgaben";
r) "Lenkzeit" die Lenkzeit, die automatisch oder halbautomatisch oder manuell gemäss den im vorliegenden Übereinkommen definierten Bedingungen erfasst wird;
s) "Tageslenkzeit" die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;
t) "wöchentliche Lenkzeit" die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche;
u) "Lenkzeit" die summierte Lenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Fahrer sich nach einer Ruhezeit oder einer Pause ans Steuer setzt, und dem Zeitpunkt, an dem er eine Ruhezeit oder Pause einlegt. Die Lenkzeit kann ununterbrochen oder unterbrochen sein;
v) "Mehrfachbesatzung" den Fall, in dem während einer Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Während der ersten Stunde der Mehrfachbesatzung ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer fakultativ, während der restlichen Fahrtdauer jedoch obligatorisch;
w) "Verkehrsunternehmen" jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung oder Gruppe von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzende oder einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit unterstehende offizielle Stelle, die Strassentransporte auf Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung durchführt.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Übereinkommen gilt im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für den internationalen Strassenverkehr mit jedem Fahrzeug, das im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei zugelassen ist.
2) Jedoch gilt, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, deren Hoheitsgebiet befahren wird, dieses Übereinkommen nicht für den Sachentransport im internationalen Strassenverkehr mit:
a) Fahrzeugen, die zum Sachentransport dienen und deren zulässige Gesamtmasse, einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
b) Fahrzeugen, die zum Personentransport dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschliesslich des Fahrers - zu befördern;
c) Fahrzeugen, die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, sofern die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
d) Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
e) Fahrzeugen, die von der Armee, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Stellen verwendet oder von diesen ohne Fahrer gemietet werden, wenn der Transport unter die eigentlichen Aufgaben dieser Stellen fällt und unter deren Leitung durchgeführt wird;
f) Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen, einschliesslich nicht gewerblicher Transporte für humanitäre Hilfe, eingesetzt werden;
g) Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
h) Fahrzeugen, die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind und innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
i) Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Strasse gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
j) Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, die für nichtgewerbliche Sachentransporte eingesetzt werden;
k) Nutzfahrzeugen, die nach geltendem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie benützt werden, als historisch gelten und die nicht für gewerbliche Sachen- oder Personentransporte eingesetzt werden.
Art. 3 Abs. 2
2)
a) Es bleibt jedoch jeder Vertragspartei überlassen, bei einem Fahrzeug, das in einem Nichtvertragsstaat zugelassen ist, anstelle eines Kontrollgeräts, das den Spezifikationen im Anhang dieses Übereinkommens entspricht, nur Tageskontrollblätter zu verlangen. Diese sind von jedem Mitglied des Fahrpersonals handschriftlich auszufüllen, und zwar für den Zeitraum seit der Einfahrt in das Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.
b) Zu diesem Zweck erfasst jedes Mitglied des Fahrpersonals auf dem Einlageblatt die Zeit, die es für seine berufliche Tätigkeit und seine Ruhezeiten aufgewendet hat. Dabei sind die entsprechenden grafischen Symbole zu verwenden, wie sie in Art. 12 des Anhangs zu diesem Übereinkommen definiert werden.
Art. 6
Lenkzeiten
1) Die Tageslenkzeit im Sinne von Art. 1 Bst. s dieses Übereinkommens darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf höchstens zweimal pro Woche auf maximal 10 Stunden verlängert werden.
2) Die wöchentliche Lenkzeit im Sinne von Art. 1 Bst. t dieses Übereinkommens darf 56 Stunden nicht überschreiten.
3) Die während zwei aufeinander folgenden Wochen summierte Gesamtlenkzeit darf 90 Stunden nicht überschreiten.
4) Die Lenkzeit umfasst alle in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder der Nicht-Vertragsparteien geleisteten Lenkzeiten.
5) Der Fahrer erfasst die Zeiten im Sinne von Art. 1 Bst. q sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke ausserhalb des Anwendungsbereichs des vorliegenden Übereinkommens verwendet wird, als "andere Aufgaben"; zudem erfasst er die verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Bst. c des Anhangs zu diesem Übereinkommen. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Einlageblatt oder einem Ausdruck oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.
Art. 7 Abs. 1 bis 3
1) Nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden muss der Fahrer eine ununterbrochene Pause von mindestens 45 Minuten einlegen, sofern er keine Ruhezeit nimmt.
2) Diese Unterbrechung im Sinne von Art. 1 Bst. n dieses Übereinkommens kann durch eine Unterbrechung von 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden. Jede dieser beiden Unterbrechungen ist in die Lenkzeit oder unmittelbar danach so einzufügen, dass die Bestimmungen von Abs. 1 eingehalten werden.
3) Für die Anwendung dieses Artikels gelten die Wartezeit und die Nicht-Lenkzeit, die in einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug verbracht werden, nicht als "andere Aufgaben" im Sinne Art. 1 Bst. q dieses Übereinkommens und können als "Unterbrechungen" betrachtet werden.
Art. 8
Ruhezeiten
1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten im Sinne von Art. 1 Bst. o und p einhalten.
2) Innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Ende seiner vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, der in diesen 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so gilt diese tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit.
3) In Abweichung von Abs. 2 muss ein Fahrer, der Teil einer Mehrfachbesatzung eines Fahrzeugs ist, innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.
4) Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
5) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
6)
a) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
i) zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten; oder
ii) eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei ist die Reduzierung jedoch durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.
Eine wöchentliche Ruhezeit muss spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnen.
b) Abweichend von Abs. 6 Bst. a darf ein Fahrer im grenzüberschreitenden Personenverkehr für eine einzelne Personentransportfahrt, nicht aber für den Linienverkehr, seine wöchentliche Ruhezeit auf bis zu zwölf 24-Stunden-Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit verschieben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
i) die Fahrt dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stunden im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder eines anderen Staats als desjenigen, in dem die Fahrt begonnen wurde; und
ii) der Fahrer bezieht nach Verschiebung der wöchentlichen Ruhezeit die folgenden Ruhezeiten:
a) entweder zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten,
b) oder eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Die Reduzierung ist durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen; und
iii) das Fahrzeug wird innerhalb von vier Jahren nach Einführung des digitalen Fahrtschreibers durch das Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, mit einem Kontrollgerät in Übereinstimmung mit Anlage 1B des Anhangs zu diesem Übereinkommen ausgerüstet; und
iv) das Fahrzeug wird nach dem 1. Januar 2014 bei Fahrten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr mit einer Mehrfachbesatzung ausgestattet oder die in Art. 7 erwähnte Lenkzeit wird auf drei Stunden verkürzt.
c) Abweichend von Abs. 6 Bst. a muss jeder Fahrer, der Teil einer Mehrfachbesatzung ist, eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nehmen. Diese Ruhezeit kann auf ein Minimum von 24 Stunden reduziert werden (reduzierte wöchentliche Ruhezeit). Jede solche Reduzierung muss jedoch durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen ausgeglichen werden.
Eine wöchentliche Ruhezeit muss spätestens nach Abschluss von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnen.
7) Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.
8) Auf Wunsch des Fahrers können nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug abgestellt ist und mit geeigneten - vom Hersteller beim Bau des Fahrzeugs vorgesehenen - Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer ausgerüstet ist.
9) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die folgende Woche hineinreicht, kann der einen oder der anderen, nicht aber beiden Wochen zugerechnet werden.
Art. 8bis
Ausnahmen zu Art. 8
1) Wenn ein Fahrer ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, und dieser Fahrer eine regelmässige tägliche Ruhezeit einlegt, darf diese Ruhezeit in Abweichung von Art. 8 höchstens zweimal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der an Land verbrachte Teil der täglichen Ruhezeit muss vor oder nach dem auf dem Fährschiff oder in der Eisenbahn verbrachten Teil der täglichen Ruhezeit liegen;
b) der Zeitraum zwischen den Teilen der täglichen Ruhezeit muss so kurz wie möglich sein und darf auf keinen Fall vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen der Eisenbahn oder des Schiffs durch das Fahrzeug 1 Stunde übersteigen; dabei umfasst der Vorgang der Verladung bzw. des Verlassens auch die Zollformalitäten.
Während aller Teile der täglichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.
2) Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um zu einem in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug anzureisen, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder bei der Betriebsstätte des Arbeitgebers, welcher der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, oder von diesem Fahrzeug zurückzureisen, wird nur dann als Ruhezeit oder Pause verbucht, wenn sich der Fahrer auf einem Fährschiff oder in einem Zug befindet und Zugang zu geeigneten Schlafmöglichkeiten hat.
3) Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um mit einem nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug zu einem in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug anzureisen, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder bei der Betriebsstätte des Arbeitgebers, welcher der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, oder von diesem Fahrzeug zurückzureisen, wird als "andere Aufgaben" verbucht.
Art. 9 letzter Satz
... Der Fahrer hat Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen spätestens bei seiner Ankunft am geeigneten Halteplatz auf dem Einlageblatt oder einem Ausdruck des Kontrollgeräts oder in seinem Arbeitszeitplan zu vermerken.
Art. 11 Abs. 1, 3 letzter Satzteil, 4 und 5
1) Das Unternehmen muss seinen Fahrbetrieb so einrichten und den Mitgliedern des Fahrpersonals Anweisungen solcher Art erteilen, dass die Mitglieder des Fahrpersonals die Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten können.
3) ... oder zu Verstössen gegen dieses Übereinkommen zu verleiten.
4) Das Verkehrsunternehmen haftet für Verstösse von Fahrern des Unternehmens, selbst wenn der Verstoss im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde.
Unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, Verkehrsunternehmen uneingeschränkt haftbar zu machen, können die Vertragsparteien diese Haftung von einem Verstoss des Unternehmens gegen die Abs. 1 und 2 abhängig machen. Die Vertragsparteien können alle Beweise prüfen, die belegen, dass das Verkehrsunternehmen billigerweise nicht für den begangenen Verstoss haftbar gemacht werden kann.
5) Unternehmen, Spediteure, Verlader, Reiseveranstalter, Speditionsunternehmen, Subunternehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen dieses Übereinkommen verstossen.
Art. 12 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 6 bis 8
1) ...
a) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gestalten diese Kontrollen wie folgt:
i) Im Laufe eines Kalenderjahrs werden mindestens 1 % der Arbeitstage der Lenker von Fahrzeugen, die diesem Übereinkommen unterstellt sind, kontrolliert; ab 1. Januar 2010 beträgt dieser Prozentsatz mindestens 2 % und ab 1. Januar 2012 mindestens 3 %;
ii) Mindestens 15 % der kontrollierten Arbeitstage werden auf der Strasse und mindestens 25 % in den Geschäftsräumen der Unternehmen kontrolliert. Ab 1. Januar 2010 werden mindestens 30 % der kontrollierten Arbeitstage auf der Strasse und mindestens 50 % in den Geschäftsräumen der Unternehmen kontrolliert.
b) Auf der Strasse werden kontrolliert:
i) die Tageslenkzeiten und wöchentlichen Lenkzeiten, die Unterbrechungen, die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten;
ii) die Einlageblätter der vorangegangenen Tage, die im Fahrzeug mitgeführt werden müssen, und/oder die für denselben Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Kontrollgeräts gespeicherten Daten und/oder gegebenenfalls die auf den Ausdrucken enthaltenen Daten;
iii) das fehlerfreie Funktionieren des Kontrollgeräts.
Diese Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen, Unternehmen und Fahrern sowie unabhängig von Ausgangspunkt und Ziel der Fahrt sowie vom Typ des Fahrtschreibers durchzuführen.
c) In den Geschäftsräumen der Unternehmen werden zusätzlich zu den bei den Strassenkontrollen überprüften Punkten und der Einhaltung der Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs kontrolliert:
i) die wöchentlichen Ruhezeiten und die Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten;
ii) die zweiwöchige Begrenzung der Lenkzeiten;
iii) der Ausgleich für die Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeiten in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 6;
iv) die Verwendung der Einlageblätter und/oder der von den Bordgeräten und der Fahrerkarte stammenden Daten und Papierkopien und/oder die Planung der Arbeitszeiten der Fahrer.
6)
a) Die Vertragsparteien ermächtigen die zuständigen Behörden, gegen einen Fahrer bei einem in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoss gegen dieses Übereinkommen eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoss im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde.
b) Die Vertragsparteien ermächtigen die zuständigen Behörden, gegen ein Unternehmen bei einem in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoss gegen dieses Übereinkommen eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoss im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde.
Dabei gilt folgende Ausnahmeregelung: Wird ein Verstoss festgestellt, der von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde, wird die Sanktion gemäss dem im bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen diesen beiden Vertragsparteien vorgesehenen Verfahren verhängt.
Die Vertragsparteien prüfen ab 2011 die Möglichkeit, die in Abs. 6 Bst. b vorgesehene Ausnahmeregelung aufzuheben; dies unter der Voraussetzung, dass alle Vertragsparteien dies wünschen.
7) Leitet eine Vertragspartei in Bezug auf einen bestimmten Verstoss ein Verfahren ein oder verhängt eine Sanktion, so muss sie dem Fahrer angemessene schriftliche Belege vorlegen.
8) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein System verhältnismässiger Sanktionen, die finanzielle Sanktionen umfassen können, für den Fall besteht, dass Unternehmen oder mit ihnen verbundene Spediteure, Verlader, Reiseveranstalter, Speditionsunternehmen, Subunternehmer und Fahrervermittlungsagenturen gegen das vorliegende Übereinkommen verstossen.
Art. 12bis
Vorlagen Musterformulare
1) Um die Strassenkontrollen auf internationaler Ebene zu vereinfachen, werden im Anhang zu diesem Übereinkommen, sofern erforderlich, Vorlagen für Musterformulare eingefügt. Zu diesem Zweck wird der Anhang mit einer neuen Anlage 3 ergänzt. Diese Formulare werden gemäss dem in Art. 22ter definierten Verfahren eingeführt oder geändert.
2) Die Formulare in Anlage 3 sind nicht rechtsverbindlich. Werden sie jedoch verwendet, dann ist ihr Inhalt zu übernehmen, insbesondere bezüglich Nummerierung, Reihenfolge und Bezeichnung der Rubriken.
3) Die Vertragsparteien können diese Angaben mit weiteren Informationen ergänzen, um damit nationalen oder regionalen Anforderungen zu entsprechen. Diese zusätzlichen Informationen dürfen jedoch keinesfalls für Transporte aus dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Drittstaats verlangt werden. Deshalb müssen diese zusätzlichen Informationen im Formular strikt getrennt von den für den internationalen Verkehr definierten Angaben sein.
4) Diese Formulare müssen akzeptiert werden, wenn sie bei Verkehrskontrollen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieses Übereinkommens vorgewiesen werden.
Art. 13bis
Übergangsbestimmungen
Die am Ende der Abs. 7 Bst. a und 7 Bst. b von Art. 12 des Anhangs zu diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen erlangen 3 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen Gültigkeit.
Art. 22ter
Verfahren zur Änderung der Anlage 3
1) Die Anlage 3 im Anhang zu diesem Übereinkommen wird gemäss folgendem Verfahren geändert:
2) Die Vorschläge zur Einfügung von Musterformularen in Anlage 3 gemäss Art. 12bis dieses Übereinkommens oder zur Änderung der bestehenden Formulare werden der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen vorgelegt. Die Vorschläge gelten als genehmigt, wenn sie mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen werden.
Das Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen informiert darauf offiziell die zuständigen Stellen aller Vertragsparteien des Übereinkommens über die Annahme dieser Änderungen und teilt dies gleichzeitig dem Generalsekretär unter Beilage der massgeblichen Texte mit.
3) Die so genehmigten Musterformulare dürfen ab einem Zeitpunkt von drei Monaten nach der Mitteilung an die Vertragsparteien des Übereinkommens verwendet werden.
2. Teil: Änderungen im Anhang des AETR-Übereinkommens
Anhang Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 und 7, Art. 13 Abs. 2
Art. 11 Abs. 2
2)
a) Das Unternehmen bewahrt die Einlageblätter und die Ausdrucke - sofern Ausdrucke gemäss Art. 12 Abs. 1 erstellt wurden - nach der Benutzung in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form mindestens ein Jahr lang auf und händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aus. Das Unternehmen händigt den betreffenden Fahrern ferner auf Verlangen eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon aus. Die Einlageblätter, die Ausdrucke und die heruntergeladenen Daten sind jedem befugten Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.
b) Jedes Verkehrsunternehmen, das Fahrzeuge einsetzt, die unter das vorliegende Übereinkommen fallen und mit einem Kontrollgerät in Übereinstimmung mit Anlage 1B dieses Anhangs ausgestattet sind, stellt sicher, dass:
i) alle Daten von dem Bordgerät und der Fahrerkarte so regelmässig heruntergeladen werden, wie es die Vertragspartei vorschreibt, und dass die relevanten Daten in kürzeren Abständen heruntergeladen werden, damit sichergestellt ist, dass alle von dem oder für das Unternehmen durchgeführten Tätigkeiten heruntergeladen werden;
ii) alle sowohl vom Bordgerät als auch von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten nach ihrer Aufzeichnung mindestens 12 Monate lang aufbewahrt werden und für einen Kontrollbeamten auf Verlangen entweder direkt oder zur Fernabfrage in den Geschäftsräumen des Unternehmens zugänglich sind.
Im Sinne dieses Absatzes wird der Ausdruck "heruntergeladen" entsprechend der Begriffsbestimmung in Anlage 1B Kapitel I Bst. s ausgelegt.
Art. 12 Abs. 2 und 7 Bst. a und b
2)
a) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Einlageblätter oder Fahrerkarten. Das Einlageblatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entfernt, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Einlageblatt oder Fahrerkarte darf über den festgelegten Zeitraum hinaus verwendet werden.
Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgestatteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtschreiber eingeschoben wird.
b) Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Bst. b, c und d genannten Zeiträume:
i) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1 des Anhangs ausgestattet ist: von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Einlageblatts eingetragen werden; oder
ii) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B des Anhangs ausgestattet ist: mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte eingetragen werden.
c) Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer die auf den Einlageblättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Bst. b, c und d genannten Angaben auf dem Einlageblatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
7)
a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1 ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i) die Einlageblätter der laufenden Woche und die vom Fahrer in den 15 vorangehenden Kalendertagen verwendeten Einlageblätter;
ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist; und
iii) alle in der laufenden Woche und den vorangehenden 15 Kalendertagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäss diesem Übereinkommen vorgeschrieben sind.
Von dem in Art. 13bis dieses Übereinkommens festgelegten Gültigkeitszeitpunkt an umfassen die in den Ziff. i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorangehenden 28 Kalendertage.
b) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i) die Fahrerkarte, deren Inhaber er ist; und
ii) alle in der laufenden Woche und den vorangehenden 15 Kalendertagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäss diesem Übereinkommen vorgeschrieben sind;
iii) die Einlageblätter für den gleichen Zeitraum wie in Ziff. ii, falls er in diesem Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1 ausgerüstet ist.
Von dem in Art. 13bis dieses Übereinkommens festgelegten Gültigkeitszeitpunkt an umfassen die in den Ziff. ii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorangehenden 28 Tage.
Art. 13 Abs. 2
2)
a) Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Kontrollgeräts hat der Fahrer auf dem Einlageblatt (den Einlageblättern) oder auf einem besonderen, entweder dem Einlageblatt oder der Fahrerkarte beizufügenden Blatt die vom Kontrollgerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, zusammen mit Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerausweises oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und seiner Unterschrift.
b) Ist eine Fahrerkarte beschädigt, nicht funktionsfähig, verloren gegangen oder nicht im Besitz des Fahrers, so hat dieser:
i) zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug auszudrucken und auf dem Ausdruck Folgendes einzutragen:
- die Angaben, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerausweises), sowie seine Unterschrift,
- die in Art. 12 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Bst. b, c und d dieses Anhangs genannten Zeiten;
ii) am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, die vom Fahrtschreiber nicht erfassten Zeiten, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Aufgaben ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhezeit eingelegt hat, zu vermerken und auf diesem Dokument die Angaben einzutragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerausweises), sowie seine Unterschrift anzubringen.
3. Teil: Änderungen in der Anlage 2 des Anhangs und Einfügung einer neuen Anlage 3 in den Anhang des AETR-Übereinkommens
Anlage 2 Kapitel I Abs. 1
Folgende Länder werden der Liste von Kapitel I Abs. 1 hinzugefügt oder in der Liste geändert:
Albanien
- 54
Armenien
- 55
Montenegro
- 56
San Marino
- 57
Monaco
- 59
  
Serbien und
Montenegro
- 10
wird ersetzt durch
 
Serbien
- 10
Anlage 3
Anschliessend an Anlage 2 des Anhangs wird eine neue Anlage 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Anlage 3
Musterformulare
Gemäss Art. 12bis dieses Übereinkommens können die Verkehrsunternehmer die folgenden Musterformulare verwenden, um so die Strassenkontrollen zu erleichtern:
1. Das Formular BESCHEINIGUNG VON TÄTIGKEITEN ist zu verwenden, wenn ein Fahrer krankheits- oder ferienbedingt abwesend war oder wenn er ein anderes Fahrzeug gelenkt hat, das nicht in den AETR-Geltungsbereich im Sinne von Art. 2 dieses Übereinkommens fällt.
Anweisungen für den Gebrauch des Formulars. (Wenn möglich auf der Rückseite des Formulars erneut aufzuführen)
a) Alle Felder dieses Formulars sind vor der Fahrt durch das Verkehrsunternehmen und den jeweiligen Fahrer auszufüllen.
b) Der Formulartext darf nicht verändert werden.
c) Um gültig zu sein, muss das Formular sowohl vom bevollmächtigten Vertreter des Verkehrsunternehmens als auch vom Fahrer selbst unterzeichnet werden. Bei Einzelunternehmen unterzeichnet der Fahrer einmal im Namen des Unternehmens und ein zweites Mal als Fahrer. Nur das unterzeichnete Originaldokument ist gültig.
d) Das Formular darf mit dem Logo des Unternehmens ausgedruckt werden. Die Rubriken 1-5 dürfen vorgedruckt sein. Die Unterschrift des Unterzeichneten darf nicht durch den Stempel des Unternehmens ersetzt werden, doch sie kann durch den Stempel ergänzt werden.
e) Zusätzliche nationale oder regionale Angaben sind auf der Rückseite des Formulars aufzuführen.
f) Wird das Formular in einer anderen Sprache als Englisch oder Französisch erstellt, muss der Titel des Formulars in der jeweiligen nationalen Sprache unter dem englischen und französischen Titel stehen. Der englische und der französische Titel müssen beibehalten werden. Die Überschriften zu den Rubriken im Innern des Formulars müssen auf Englisch wiederholt werden, wenn das Originaldokument in einer anderen Sprache als Englisch erstellt wird (siehe beigefügte Formularvorlage).
2. (Reserviert für ein eventuelles weiteres Formular)
Anlage 3 des Anhangs zum AETR
Formulaire d'attestation d'activités*/attestation of activities*
Bescheinigung von Tätigkeiten*
(règlement [CE] No 561/2006 ou l'AETR**)/(Regulation [EC] 561/2006 or the AETR**)
(Verordnung [EG] Nr. 561/2006 oder AETR**)
Vor jeder Fahrt maschinenschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben/
To be filled in by typing in Latin characters and signed before a journey.
Zusammen mit den Original-Kontrollgeräteaufzeichnungen aufbewahren/
To be kept with the original control device records wherever they are required to be kept.
Falsche Bescheinigungen stellen einen Verstoss gegen geltendes Recht dar/
False attestations constitute an infringement.
Vom Unternehmen auszufüllender Teil (Part to be filled in by the undertaking)
1 Name des Unternehmens/Name of the undertaking:
2 Strasse, Postleitzahl, Ort/Street address, postal code, city: , ,
Land/Country:
3 Telefon-Nr. (mit internationaler Vorwahl)/Telephone number (including international prefix):
4 Fax-Nr. (mit internationaler Vorwahl)/Fax number (including international prefix):
5 E-Mail Adresse/E-mail address:
Ich der/die Unterzeichnete (I, the undersigned):
6 Name und Vorname/Name and first name:
7 Position im Unternehmen/Position in the undertaking:
erkläre, dass sich der Fahrer/die Fahrerin/declare that the driver:
8 Name und Vorname/Name and first name:
9 Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr)/Date of birth (day/month/year): / /
10 Nummer des Führerscheins, des Personalausweises oder des Reisepasses/
Driving licence or identity card or passport number:
11 der/die im Unternehmen tätig ist seit (Tag/Monat/Jahr)/
who has started to work at the undertaking on (day/month/year): / /
im Zeitraum/for the period:
12 von (Uhrzeit/Tag/Monat/Jahr)/from (hour/day/month/year): / / /
13 bis (Uhrzeit/Tag/Monat/Jahr)/to (hour/day/month/year): / / /
14 □ sich im Krankheitsurlaub befand***/was on sick leave
15 □ sich im Erholungsurlaub befand***/was on annual leave
16 □ sich im Urlaub oder in Ruhezeit befand***/was on leave or rest
17 □ ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat***/drove a vehicle exempted from the scope of Regulation (EC) 561/2006 or the AETR
18 □ andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat***/performed other work than driving
19 □ zur Verfügung stand***/was available
20 Ort/place: Datum/date:
Unterschrift/signature:
21 Ich, der Fahrer/die Fahrerin, bestätige, dass ich im vorstehend genannten Zeitraum kein unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR fallendes Fahrzeug gelenkt habe/I, the driver, confirm that I have not been driving a vehicle falling under the scope of Regulation (EC) 561/2006 or the AETR during the period mentioned above.
22 Ort/place: Datum/date:
Unterschrift des Fahrers/der Fahrerin (signature of the driver):
* Eine elektronische und druckfähige Fassung dieses Formulars ist verfügbar unter der Internetadresse/This Form is available in electronic and printable versions at the following address:
** Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigen Fahrpersonals/European Agreement concerning the Work of Crews of Vehicles engaged in International Road Transport.
*** Nur ein Kästchen ankreuzen/Choose only one box.

1   Übersetzung des französischen Originaltextes