| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 344 |
ausgegeben am 23. Dezember 2014 |
Gesetz
vom 4. September 2014
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 9 Abs. 3
3) Auf Antrag eines Begünstigten oder mehrerer Begünstigter und mit Zustimmung des für Ausschüttungen zuständigen Organs unterliegen die Begünstigungen an unwiderruflichen Stiftungen, besonderen Vermögenswidmungen und stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten eigenständig der Vermögenssteuer. In diesem Falle hat die unwiderrufliche Stiftung, besondere Vermögenswidmung oder die stiftungsähnlich ausgestaltete Anstalt die Vermögens- oder Erwerbssteuerpflicht anstelle der Begünstigten zu erfüllen.
Art. 14 Abs. 2 Bst. d
bis
dbis) Vergütungen an Verwaltungsrats-, Stiftungsratsmitglieder oder Mitglieder ähnlicher Organe von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen, die diese Mitglieder für ihre Organfunktion erhalten;
Art. 15 Abs. 2 Bst. o
o) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation sowie nicht realisierte Wertsteigerungen von Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen;
Art. 16 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d sowie Abs. 3 Bst. e
2) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes dürfen abgezogen werden:
b) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a, sofern die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund der Jahresrechnung erfolgt, sowie vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c:
2. eine angemessene Verzinsung des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals in Höhe des Sollertrags nach Massgabe von Art. 5; Art. 12 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend;
d) bei Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder Invalidenrenten aus einer Unfallversicherung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e: 70 % der Einkünfte;
3) Vom steuerpflichtigen Erwerb dürfen nach Berücksichtigung der Ermittlungsvorschriften nach Abs. 1 und 2 abgezogen werden:
e) einmalige und laufende Beiträge an anerkannte Pensionskassen, Pensionsfonds und ähnliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge höchstens bis 18 % der Einkünfte gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b, c, d und f des Steuerpflichtigen oder der gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten;
Art. 18 Abs. 1a
1a) Ist ein Steuerpflichtiger nur für einen Teil seines Vermögens oder Erwerbs im Inland steuerpflichtig, so können die Abzüge nach Art. 16 Abs. 2 und 3, soweit diese mit dem im Inland steuerpflichtigen Erwerb im Zusammenhang stehen, zur Gänze in Abzug gebracht werden. Die übrigen Abzüge nach Art. 16 sind nur im Verhältnis des im Inland steuerpflichtigen Erwerbs zum gesamten Vermögen und Erwerb des Steuerpflichtigen abzugsfähig, sofern das ausländische Recht bei der Besteuerung des ausländischen Erwerbs derartige Abzüge verhältnismässig berücksichtigt. Sieht das ausländische Recht keine entsprechende Berücksichtigung vor, können die übrigen Abzüge zur Gänze in Abzug gebracht werden. Auf den im Inland steuerpflichtigen Erwerb ist der Steuersatz anzuwenden, der dem gesamten Vermögen und Erwerb unter Berücksichtigung der Abzüge nach Art. 16 entspricht.
Art. 23 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Abs. 3 und 5
2) Eine ordentliche Veranlagung erfolgt:
3) Bei der ordentlichen Veranlagung können Abzüge nach Art. 16 Abs. 2 und 3, die mit dem inländischen Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. a bis f in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zur Gänze in Abzug gebracht werden; die übrigen Abzüge nach Art. 16 sind im Verhältnis des inländischen Erwerbs zum gesamten Erwerb des Steuerpflichtigen abzugsfähig. Auf den inländischen Erwerb ist in diesem Fall der Steuersatz anzuwenden, der dem gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb unter Berücksichtigung der Abzüge nach Art. 16 entspricht.
5) Bei der ordentlichen Veranlagung ist der Tarif nach Art. 19 anzuwenden und es wird folgender Zuschlag erhoben:
a) bei Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. a, b und g der Gemeindezuschlag jener Gemeinde, in dem das Grundstück bzw. die Betriebsstätte gelegen ist;
b) in den übrigen Fällen ein Zuschlag von 200 %.
Art. 24 Abs. 1
1) Dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen:
a) der Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit (Art. 14 Abs. 2 Bst. d) sowie Ersatzeinkünfte, die anstelle des Erwerbs aus unselbständiger Tätigkeit treten (Art. 14 Abs. 2 Bst. f);
b) Vergütungen an Verwaltungsrats-, Stiftungsratsmitglieder oder Mitglieder ähnlicher Organe von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen, die diese Mitglieder für ihre Organfunktion erhalten (Art. 14 Abs. 2 Bst. dbis).
Art. 25 Abs. 2 und 3
2) Bei steuerabzugspflichtigem Erwerb im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a wird der Steuerabzug von der Steuerverwaltung bestimmt. Bei der Festsetzung des Steuerabzugs werden die Höhe des voraussichtlichen Jahreserwerbs, Pauschalen für Abzüge und die Familienverhältnisse berücksichtigt.
3) Der Steuerabzug beträgt bei steuerabzugspflichtigem Erwerb im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b bis d 12 % des Erwerbs.
Art. 47 Abs. 3 Bst. l und Abs. 4 Bst. c
3) Der steuerpflichtige Reinertrag besteht vorbehaltlich Abs. 4 und 5 aus der Gesamtheit der um die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen gekürzten Erträge. Zu dem steuerpflichtigen Reinertrag gehören insbesondere:
l) bei Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, von Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien nach dem IUG sowie in alternative Investmentfonds nach dem AIFMG oder in vergleichbare, nach dem Recht eines anderen Staates errichtete thesaurierende Organismen für gemeinsame Anlagen: das jährlich realisierte Ergebnis der Organismen bzw. Investmentfonds.
4) Nicht zum steuerpflichtigen Reinertrag zählen:
c) Einlagen in Stiftungen, stiftungsähnlich ausgestaltete Anstalten und besondere Vermögenswidmungen mit Persönlichkeit durch den Errichter und Begünstigte.
Art. 48 Abs. 1 Bst. f sowie Abs. 2 Bst. c und d
1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zählen nicht zum steuerpflichtigen Reinertrag:
f) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation sowie nicht realisierte Wertsteigerungen von Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen;
2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen zählen nicht zum steuerpflichtigen Reinertrag:
c) Ausschüttungen von Stiftungen, stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten und besonderen Vermögenswidmungen mit Persönlichkeit;
d) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation sowie nicht realisierte Wertsteigerungen von Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen.
Art. 53 Abs. 1
1) Auf Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen dürfen Abschreibungen oder Wertberichtigungen vorgenommen werden, sofern eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt oder eine Wertminderung realisiert wurde. Wurde eine Beteiligung steuerneutral über den massgebenden Anschaffungswert aufgewertet, kann eine Abschreibung oder Wertberichtigung nur in jenem Umfang geltend gemacht werden, als diese die steuerneutrale Aufwertung übersteigt.
Art. 54 Abs. 2 bis 4
2) Das modifizierte Eigenkapital umfasst das einbezahlte Grund-, Stamm- oder Anteilskapital und die eigenes Vermögen darstellenden Reserven. Von diesem sind in Abzug zu bringen:
a) eigene Anteile;
b) Beteiligungen an juristischen Personen;
c) nicht betriebsnotwendiges Vermögen;
d) ein Abzug von 6 % aller Vermögenswerte unter Ausschluss der Vermögenswerte gemäss Bst. a bis c.
Die Bewertung erfolgt auf den Beginn des Geschäftsjahres; dabei sind die Zu- und Abgänge des laufenden Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Ist das modifizierte Eigenkapital negativ, beträgt der Eigenkapital-Zinsabzug 0 Franken.
3) Von dem gemäss Abs. 1 und 2 ermittelten Eigenkapital-Zinsabzug ist bei Forderungen gegenüber Anteilseignern, Errichtern und Begünstigten sowie diesen nahestehenden Personen, welche unter dem Eigenkapital-Zinssatz verzinst sind, die Differenz der tatsächlichen Verzinsung zur Verzinsung zum Eigenkapital-Zinssatz in Abzug zu bringen. Kein Abzug ist jedoch vorzunehmen, sofern die Forderungen aus der operativen Haupttätigkeit der juristischen Person stammen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 57 Abs. 2
2) Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte können mit dem steuerpflichtigen Reinertrag verrechnet werden, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat oder einem anderen Staat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte in den folgenden Jahren Gewinne, so sind diese Gewinne, höchstens im Ausmass der zuvor mit einem steuerpflichtigen Reinertrag verrechneten Verluste, dem steuerpflichtigen Reinertrag zuzurechnen; der Steuerpflichtige hat jährlich nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung nicht erfüllt sind. Eine Zurechnung hat spätestens fünf Jahre nach der Verrechnung des Verlustes bzw. im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zu erfolgen; massgebend ist der frühere dieser beiden Zeitpunkte.
Art. 58 Abs. 4 und 9
4) Die Höhe des massgebenden Ergebnisses der Gruppenmitglieder bemisst sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrages.
9) Der Gruppenträger hat gegenüber der Steuerverwaltung jährlich den Nachweis darüber zu erbringen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 5 bis 8 für eine Nachversteuerung nicht erfüllt sind. Auch wenn die Voraussetzungen nach Abs. 5 bis 8 nicht erfüllt sind, erfolgt eine Zurechnung spätestens fünf Jahre nach der Verrechnung des Verlustes.
Art. 65 Abs. 1
1) Besondere Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit, die nach inländischem Recht errichtet wurden oder deren Ort der tatsächlichen Verwaltung sich im Inland befindet, unterliegen vorbehaltlich Abs. 2 ausschliesslich der Mindestertragssteuer nach Massgabe von Art. 62 Abs. 1 und 2 und werden nicht veranlagt.
Art. 75 Abs. 1
1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen sowie bei beschränkt Steuerpflichtigen mit einem Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. a, b und g wird zur Vermögens- und Erwerbssteuer des Landes einschliesslich der Widmungssteuer nach Art. 13 ein Gemeindezuschlag erhoben.
Art. 100 Abs. 1 Bst. b
b) von Versicherungseinrichtungen und Banken eine Meldung über Freizügigkeitspolicen und Sperrkonten, welche in Verwendung von Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvorsorge errichtet werden:
1. die an die Begünstigten aus Auflösung von Freizügigkeitspolicen und Sperrkonten erbrachten Leistungen;
2. das Weiterbestehen von Freizügigkeitspolicen und Sperrkonten über das ordentliche Rentenalter hinaus.
Art. 101 Abs. 1 Bst. b und c
b) für steuerpflichtige natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die Gemeindesteuerkasse jener Gemeinde,
1. in der sich das inländische Vermögen nach Art. 6 Abs. 4 befindet;
2. in der sich das Grundstück bzw. die Betriebsstätte befindet bei einem Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. a und b;
3. in der der Arbeitgeber seinen Sitz hat bei einem Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. c;
4. in der die juristische Person oder besondere Vermögenswidmung den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat bei einem Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. d;
5. in der die auszahlende Stelle ihren Sitz hat bei einem Erwerb nach Art. 6 Abs. 5 Bst. e und f;
c) für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. b die Gemeindesteuerkasse der Heimatgemeinde oder - falls sie keine Heimatgemeinde im Inland haben - die Gemeindesteuerkasse am Sitz des Arbeitgebers.
Art. 158 Abs. 3 und 4
3) Auf im Zeitpunkt der Gesetzesänderung vom 4. September 2014 noch bestehende Altreserven wird bis zum 31. Dezember 2015 auch ohne Ausschüttung eine Couponsteuer nach Massgabe von Abs. 4 erhoben.
4) Der Steuersatz der Couponsteuer beträgt für die Jahre 2014 und 2015 in Abweichung von Art. 88h des bisherigen Rechts 2.5 %.
1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis 5 erstmals für die Veranlagung des Steuerjahres 2014.
2) Juristische Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liquidiert werden bzw. deren Geschäftsabschluss für das Steuerjahr 2014 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, werden nach bisherigem Recht besteuert.
3) Natürliche Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Ausland wegziehen, werden nach bisherigem Recht besteuert.
4) Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 und 3 finden erstmals auf den im Jahr 2015 einzubehaltenden Steuerabzug bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Vergütungen an Verwaltungsrats-, Stiftungsratsmitglieder oder Mitglieder ähnlicher Organe von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen, die diese Mitglieder für ihre Organfunktion erhalten (Art. 14 Abs. 2 Bst. dbis), Anwendung.
5) Die Zuteilung der Steuereinnahmen bei beschränkt Steuerpflichtigen zwischen Land und Gemeinden nach Art. 75 Abs. 1 findet erstmals für die Steuereinnahmen des Steuerjahres 2014 Anwendung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
15/2014 und
66/2014