vom 7. November 2014
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 4. September 2014 über die Abänderung des Steuergesetzes
Ziff. II (Inkrafttreten) des Gesetzes vom 4. September 2014 über die Abänderung des Steuergesetzes, LGBl. 2014 Nr. 344, wird wie folgt abgeändert:
Ziff. II Abs. 3a
3a) Wurden einmalige Beiträge an anerkannte Pensionskassen, Pensionsfonds und ähnliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vor dem 4. September 2014 geleistet, so dürfen bei der Steuererklärung des Steuerjahrs 2014 diese Beiträge und die laufenden Beiträge im Umfang von Art. 16 Abs. 3 Bst. e des bisherigen Rechts vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden, sofern diese Beiträge zusammen den höchstzulässigen Prozentsatz nach Art. 16 Abs. 3 Bst. e des neuen Rechts überschreiten.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. September 2014 über die Abänderung des Steuergesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
117/2014