| 950.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 |
Nr. 349 |
ausgegeben am 23. Dezember 2014 |
Gesetz
vom 7. November 2014
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2
2) Es dient zudem der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 31ba.01);
b) der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (
ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
Art. 2 Abs. 1
1) Diesem Gesetz unterstehen Unternehmen, die gewerbsmässig Vermögensverwaltung für Dritte erbringen oder vermitteln (Vermögensverwaltungsgesellschaften). Sie sind zugleich Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG und der Richtlinie 2013/36/EU.
Art. 3 Abs. 1 Bst. c bis e und Abs. 3
1) Vermögensverwaltung nach Art. 2 Abs. 1 umfasst folgende Dienstleistungen:
c) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
d) Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen, die direkt der Kundenbetreuung dienen; und
e) Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden.
3) Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte ihrer Kunden entgegennehmen oder halten.
Art. 4 Abs. 2
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergänzend Anwendung.
Art. 6 Abs. 1 Bst. k und m
k) das Anfangskapital nach Art. 8 im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung voll einbezahlt ist und die sonstigen Voraussetzungen nach Art. 8 erfüllt sind;
m) sich die Gesellschaft einem System für die Entschädigung der Anleger anschliesst.
Art. 8
Eigenmittel und Anfangskapital
1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd über Eigenmittel verfügen, die den von ihr eingegangenen Risiken angemessen sind. Ihre Eigenmittel dürfen zu keinem Zeitpunkt den Betrag nach Abs. 2 unterschreiten.
2) Das Anfangskapital beträgt mindestens:
a) 100 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar;
b) 150 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar, sofern die Vermögensverwaltungsgesellschaft zusätzlich die Rück- oder sonstige Versicherungsvermittlung betreibt.
3) Das Anfangskapital setzt sich aus einem oder mehreren der in Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile zusammen.
4) Das Anfangskapital und die Eigenmittel sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis aufzubringen.
5) Das dauernde Vorliegen des Betrages des Anfangskapitals sowie der erforderlichen Eigenmittelunterlegung hat die Revisionsstelle jährlich zu prüfen.
6) Die FMA kann in begründeten Fällen eine Berufshaftpflichtversicherung und je nach Art und Umfang des Geschäftskreises ein abweichendes Anfangskapital vorschreiben.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Vermögensverwaltungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Bewilligung verfügen, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben, wenn sie sich spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an ein System für die Entschädigung von Anlegern anschliessen. Der Anschluss ist der FMA unverzüglich nachzuweisen. Wird diese Frist nicht eingehalten, findet Art. 31 Abs. 1 Bst. a VVG Anwendung.
Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1) Wird in diesem Gesetz auf Vorschriften der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 verwiesen, so gelten diese als nationale Rechtsvorschriften.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. November 2014 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU in Kraft.
3) Kapitel III. (Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013) tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU ausser Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
67/2014 und
97/2014