950.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 351 ausgegeben am 23. Dezember 2014
Gesetz
vom 7. November 2014
über die Abänderung des E-Geldgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das E-Geldgesetz (EGG) vom 17. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 151, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 1 Bst. e
e) zwischen dem E-Geld-Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht eine ordnungsgemässe Beaufsichtigung behindern;
Art. 10 Abs. 8
8) Sofern die Voraussetzungen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, kann die FMA davon absehen, Abs. 9 auf E-Geldinstitute anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen sind.
Art. 16 Abs. 1
1) Auf E-Geld-Institute finden die für Banken und Wertpapierfirmen geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Bankengesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts entsprechend Anwendung.
Art. 38 Abs. 2
2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn:
a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen;
b) sie als Aktiengesellschaften organisiert sind und über ein angemessenes Aktienkapital verfügen; und
c) sie über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen.
Art. 39 Abs. 2 und 4
2) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis der Prüfungen nach Abs. 1 in einem schriftlichen Revisionsbericht zusammenzufassen. Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und von der Revisionsstelle zu unterzeichnen.
4) Die Regierung regelt die weiteren Grundzüge der Prüfung von E-Geld-Instituten mit Verordnung. Die FMA legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.
Art. 40a
Aufsicht über die Revisionsstellen
Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei E-Geld-Instituten begleiten.
Art. 49 Abs. 1 Bst. e
1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
e) als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 38 bis 41, verletzt.
II.
Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1) Wird in diesem Gesetz auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 verwiesen, so gelten diese als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu) veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
III.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. November 2014 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
2) Kapitel II. (Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013) tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU ausser Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 67/2014 und 97/2014