214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2014 Nr. 357 ausgegeben am 23. Dezember 2014
Gesetz
vom 7. November 2014
über die Abänderung des Sachenrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 392 Abs. 2 Ziff. 12
12. "Kreditforderungen": Geldforderungen aus einer Vereinbarung, aufgrund derer eine Bank, ein E-Geldinstitut oder ein in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU genanntes Institut einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt; diesen Instituten gleichgestellt sind Institute aus der Schweiz;
II.
Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU
1) Wird in diesem Gesetz auf Vorschriften der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG verwiesen, so gelten diese als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der Richtlinie 2013/36/EU ist im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu) veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
III.
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. November 2014 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
2) Kapitel II. (Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU) tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU ausser Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 67/2014 und 97/2014