vom 7. November 2014
Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24a Abs. 2
2) Für die übrigen Versicherten leistet der Staat einen Beitrag. Dieser wird vom Landtag auf Antrag der Regierung pro Bemessungsjahr jeweils bis spätestens im Juni des Vorjahres festgelegt. Dabei ist darauf zu achten, dass erwartungsgemäss 5 bis 10 % der Versicherten über dem Grenzbetrag der Kostenrückerstattung durch den Staatsbeitrag liegen. Gestützt darauf übernimmt der Staat bei jährlichen Krankenpflegekosten eines Versicherten, die über einem vom Amt für Gesundheit festzulegenden Grenzbetrag liegen, 80 % der darüber liegenden Kosten. Das Amt für Gesundheit legt den definitiven Grenzbetrag so fest, dass der gesamte Beitrag ausgeschöpft wird.
Die Festlegung des Staatsbeitrages an die übrigen Versicherten durch den Landtag nach Art. 24a Abs. 2 erfolgt erstmals für das Bemessungsjahr 2016.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. April 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
99/2014