730.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 10 ausgegeben am 26. Januar 2015
Gesetz
vom 4. Dezember 2014
über die Abänderung des Energieeffizienzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. April 2008 über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. t und u
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
t) "andere Massnahmen": Massnahmen, die in besonderer Weise dem Zweck dieses Gesetzes und/oder einer von der Regierung verabschiedeten Energiestrategie dienen, insbesondere Energieberatung, Steigerung der Stromeffizienz in grossen Gebäuden oder Effizienzprogramme;
u) "Wärmepumpenboiler": Anlagen zur Nutzung der in der Raum-, Umgebungs- oder Abluft enthaltenen Energie zur Erwärmung von Wasser.
Art. 3 Abs. 2
2) Förderberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, mit Ausnahme der Gemeinden.
Art. 4 Abs. 1a
1a) Förderbeiträge für Demonstrationsobjekte (Art. 14) sowie andere Anlagen und andere Massnahmen (Art. 15) werden nur im Rahmen der im Landesvoranschlag bewilligten Mittel ausgerichtet.
Art. 6 Abs. 1
1) Die Förderbeiträge berechnen sich in Abhängigkeit der Einzelbauteile sowie deren Fläche. Sie betragen 2 000 Franken bis 200 000 Franken.
Art. 7
Grundsatz
Die Erstellung von Minergie-Bauten wird gefördert, wenn:
a) ein Minergie-P- oder Minergie-A-Zertifikat vorgelegt wird; und
b) das kontrollierte Lüftungssystem über eine Wärmerückgewinnung verfügt.
Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1a
Thermische Sonnenkollektoren und Wärmepumpenboiler
1) An die Errichtung von thermischen Sonnenkollektoren zur Erwärmung des Brauchwassers, die eine Sonnenkollektorfläche von 1 m² bis höchstens 40 m² aufweisen, wird ein Förderbeitrag von höchstens 350 Franken pro m² Sonnenkollektorfläche ausgerichtet. Anlagen mit mehr als 40 m² Sonnenkollektorfläche können nach Art. 15 als andere Anlagen gefördert werden.
1a) An die Errichtung von Wärmepumpenboilern zur Erwärmung des Wassers wird ein Förderbeitrag von höchstens 1 500 Franken ausgerichtet.
Art. 13 Abs. 1
1) An die Errichtung von Photovoltaikanlagen mit 1 bis höchstens 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung wird ein Förderbeitrag von höchstens 750 Franken pro Kilowatt installierter Gleichstromleistung ausgerichtet. Anlagen mit mehr als 250 Kilowatt können nach Art. 15 als andere Anlage gefördert werden.
Überschrift vor Art. 15
D. Andere Anlagen und andere Massnahmen
Art. 15
Grundsatz
1) An die Errichtung anderer Anlagen und die Umsetzung anderer Massnahmen können Förderbeiträge von 500 bis 400 000 Franken ausgerichtet werden.
2) Für die Berechnung der Förderbeiträge werden dabei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
a) der Grad der Umweltbelastung;
b) der Einsatz erneuerbarer Energien;
c) der Grad der Selbstversorgung;
d) die Energieeffizienz;
e) die Wirtschaftlichkeit; und
f) die Vorbildwirkung der Anlage oder der Massnahme.
3) Betreiber und Empfänger von Förderungen für andere Anlagen und andere Massnahmen sind verpflichtet, die energierelevanten und für die Beurteilung der Kriterien nach Abs. 2 notwendigen Angaben jährlich der Energiefachstelle bekannt zu geben. Die Daten können veröffentlicht werden.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a
2) Für Elektrizität aus folgenden Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, entrichten die Netzbetreiber anstelle des marktorientierten Preises nach Abs. 1 eine feste Einspeisevergütung pro erzeugte Kilowattstunde Elektrizität:
a) Photovoltaikanlagen von 1 bis 250 Kilowatt elektrischer Gleichstromleistung;
Art. 18 Abs. 2 Bst. b, 6 und 7
2) Die Mittel des Fonds für Einspeisevergütungen setzen sich zusammen aus:
b) den Einnahmen der Netzbetreiber aus der Erhebung einer Förderabgabe auf den Elektrizitätsverbrauch aller Endverbraucher. Die Förderabgabe wird in Form eines Zuschlags auf den Durchleitungspreis vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2030 erhoben. Sie beträgt höchstens 1,5 Rappen pro verbrauchte Kilowattstunde. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
6) Besteht Grund zur Annahme, dass die Mittel des Fonds nicht mehr ausreichen werden, um die Kosten für die Einspeisevergütungen und den Aufwand der Liechtensteinischen Kraftwerke zu decken, haben die Liechtensteinischen Kraftwerke die Regierung unverzüglich hierüber zu informieren. Die Regierung kann in diesem Fall mit Verordnung für eine bestimmte Dauer auf eine Zusicherung von Einspeisevergütungen für Elektrizität nach Art. 16 und 17, mit Ausnahme bereits erteilter Zusicherungen, absehen.
7) Die Regierung schliesst mit den Liechtensteinischen Kraftwerken eine Leistungsvereinbarung über die Verwaltung des Fonds für Einspeisevergütungen ab. Der Fonds wird am 31. Dezember 2030 aufgelöst. Ein positiver Endsaldo wird von den Liechtensteinischen Kraftwerken an das Land abgeführt.
Art. 21 Bst. b
Der Energiekommission obliegen insbesondere:
b) die Zusicherung und Ausrichtung von Förderbeiträgen für Demonstrationsobjekte, andere Anlagen und andere Massnahmen sowie die Zusicherung der Abnahme und Vergütung von Elektrizität nach Art. 16 und 17 für solche Objekte, Anlagen und Massnahmen;
Art. 24 Abs. 1 Bst. a
1) Über Anträge nach Art. 23 Abs. 1 entscheidet:
a) die Energiekommission bei Demonstrationsobjekten sowie anderen Anlagen und anderen Massnahmen; sie kann diese Kompetenz an die Energiefachstelle delegieren;
Art. 31
Auskunftspflicht
1) Förderungsempfänger und Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen haben den zuständigen Behörden alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Sie haben den zuständigen Behörden auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten und während den üblichen Arbeitszeiten Zutritt zu den Anlagen zu ermöglichen.
Art. 31a
Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Behörden dürfen alle Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, die sie zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben benötigen.
2) Sie dürfen Personendaten bekannt geben:
a) anderen zuständigen Stellen und Behörden, sofern diese die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen;
b) den zuständigen Organen der Gemeinden, sofern diese die Daten zur Ausrichtung von Förderbeiträgen für Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz benötigen.
Art. 38 Abs. 1
1) Für Elektrizität aus bestehenden KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juni 2008 vom Durchleitungspreis nach Art. 19 des Elektrizitätsmarktgesetzes befreit waren, wird vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 eine feste Einspeisevergütung nach Art. 17 entrichtet.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Für Zusicherungen nach Art. 17 Abs. 2 des bisherigen Rechts besteht der Anspruch auf eine feste Einspeisevergütung nur, wenn die Anlage bis spätestens 31. Mai 2013 in Betrieb genommen wurde.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 72/2014 und 121/2014