vom 4. Dezember 2014
Das Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, wird wie folgt abgeändert:
Art. 84 Abs. 1 Bst. k
1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt geben:
k) dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, soweit die Daten für den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung erforderlich sind.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Abänderung des Berufsbildungsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
76/2014 und
108/2014