| 812.120 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015 |
Nr. 25 |
ausgegeben am 28. Januar 2015 |
Gesetz
vom 4. Dezember 2014
über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. April 1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG), LGBI. 1983 Nr. 38, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1a
Gegenstand und Geltungsbereich
1a) Dieses Gesetz gilt auch für Personen und Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein, die mit Betäubungsmitteln im Ausland handeln.
Art. 1a
Verhältnis zum Heilmittelgesetz
Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weitgehende Regelung trifft.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
b) psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
c) Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen;
d) Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
e) Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können;
f) Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2a
Verzeichnis
Die Regierung erstellt mit Verordnung das Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Sie stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.
Art. 2b
Regelung für psychotrope Stoffe
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen zu den Betäubungsmitteln auch für die psychotropen Stoffe.
Art. 2c
Erleichterte Kontrollmassnahmen
1) Die Regierung kann Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien der Betäubungsmittelkontrolle nach den Bestimmungen des II. und III. Kapitels unterstellen. Sie kann eine Bewilligungspflicht oder andere weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspflichten. Sie befolgt dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.
2) Die Regierung kann Betäubungsmittel von den Kontrollmassnahmen teilweise und - in bestimmter Konzentration oder Menge - ganz ausnehmen, wenn die zuständigen internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, Weltgesundheitsorganisation) die Befreiung aufgrund eines auch von Liechtenstein ratifizierten Abkommens beschliessen oder empfehlen.
3) Für den Vollzug von Abs. 1, insbesondere für Informations- und Beratungsaufgaben, kann die Regierung private Organisationen beiziehen.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1
Bewilligung für Produktion und Handel
1) Firmen und Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben, bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Vorbehalten bleibt Art. 6.
Art. 4
Einschränkungen aufgrund internationaler Abkommen
Die Regierung kann aufgrund internationaler Abkommen den Bewilligungsinhabern Anbau, Herstellung und Vorratshaltung von Betäubungsmitteln untersagen.
Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Rohmaterialien und Erzeugnisse mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung
1) Rohmaterialien und Erzeugnisse, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken wie die Stoffe und Präparate nach Art. 2, dürfen nur mit Bewilligung der Regierung und nach deren Bedingungen angebaut, hergestellt, gelagert, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
2) Das Amt für Gesundheit prüft, ob es sich bei den Rohmaterialien und Erzeugnissen um einen Stoff oder ein Präparat nach Art. 2 handelt. Trifft dies zu, so sind Bewilligungen nach Art. 3 erforderlich.
Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. d und Abs. 4
Verbotene Betäubungsmittel
1) Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden:
d) Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis mit einem durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 %.
4) Das Amt für Gesundheit kann für die Betäubungsmittel nach den Abs. 1 und 2 Ausnahmebewilligungen für den Anbau, die Herstellung und das Inverkehrbringen erteilen, wenn kein internationales Abkommen entgegensteht und diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen.
Art. 7 Abs. 1 und 1a
1) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortliche Leiter von bewilligten Apotheken können Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs der vorschriftsgemässen Berufsausübung ohne besondere Bewilligung beziehen, lagern, verwenden und abgeben. Die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten bleiben vorbehalten.
1a) Für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur ärztlichen Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen bedarf es einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Die heroingestützte Behandlung ist unzulässig. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 9 Abs. 1a und 2
1a) Ärzte und Tierärzte, die als Arzneimittel zugelassene Betäubungsmittel für eine andere als die zugelassenen Indikationen abgeben oder verordnen, müssen dies innerhalb von 30 Tagen dem Amt für Gesundheit melden. Sie haben auf Verlangen des Amtes für Gesundheit alle notwendigen Angaben über Art und Zweck der Behandlung zu machen.
2) Abs. 1 und 1a gelten auch für die Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln durch Zahnärzte.
Art. 10
Das Amt für Gesundheit kann die Befugnisse nach Art. 7 für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, wenn die ermächtigte Medizinalperson betäubungsmittelabhängig ist oder eine Widerhandlung nach den Art. 20 bis 26 begangen hat.
Art. 12 Abs. 2
2) Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können vom Amt für Gesundheit die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs Betäubungsmittel anzubauen, zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.
Art. 14
Zuständigkeit
Die Kontrolle der Betäubungsmittel obliegt nach Massgabe dieses Gesetzes der Regierung und dem Amt für Gesundheit.
Art. 17 Abs. 3
3) Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau, zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln besitzen, haben ferner dem Amt für Gesundheit vierteljährlich über den Umfang der Anbaufläche und die Art und Mengen der gewonnenen, hergestellten und verarbeiteten Betäubungsmittel zu berichten.
Art. 20 Abs. 1 Bst. a, b, d, f und i
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b) Aufgehoben
d) sie unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
f) Aufgehoben
i) zu einer Widerhandlung nach den Bst. a bis h Anstalten trifft.
Art. 24 Abs. 1 Bst. d
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
d) Stoffe und Präparate nach Art. 5 ohne Bewilligung anbaut, herstellt, lagert, verwendet oder in Verkehr bringt;
Art. 25 Abs. 1
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Meldungen nach Art. 9 Abs. 1a nicht macht;
b) die in den Art. 16 und 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Lieferscheine und Betäubungsmittelkontrollen nicht erstellt oder darin falsche Angaben macht oder Angaben, die er hätte machen sollen, einzutragen unterlässt;
c) von Lieferscheinen oder Betäubungsmittelkontrollen Gebrauch macht, die falsche oder unvollständige Angaben enthalten.
Art. 26
Vom Landgericht wird, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Art. 20 bis 25 vorliegt, wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer:
a) seine Sorgfaltspflichten als zum Verkehr mit Betäubungsmitteln berechtigte Person nicht erfüllt;
b) gegen die Bestimmungen zur Werbung und Information für Betäubungsmittel verstösst;
c) Lagerungs- und Aufbewahrungspflichten verletzt;
d) gegen eine Ausführungsvorschrift der Regierung, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.
Überschrift vor Art. 29a
V. Schlussbestimmungen
Art. 29a
Gebühren
1) Die Regierung und das Amt für Gesundheit erheben für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen Gebühren.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Gebühren mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 30
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Heilmittelgesetz vom 4. Dezember 2014 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
51/2014 und
110/2014