vom 4. Dezember 2014
Das Gesetz vom 18. Dezember 1997 über den Verkehr mit Arzneimitteln sowie den Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Arzneimittelgesetz; EWR-AMG), LGBl. 1998 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 3 Bst. e bis l und r bis v
3) Anwendung finden insbesondere die Vorschriften des Heilmittelrechts und Zollvertragsrechts über:
e) Aufgehoben
f) Planungskoordination;
g) Aufgehoben
h) Aufgehoben
i) Aufgehoben
k) Aufgehoben
l) Inspektionen und Marktüberwachung;
r) Herstellung, einschliesslich Herstellung in kleinen Mengen, und Grosshandel;
s) Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln;
t) Versandhandel;
u) Handel im Ausland;
v) Pharmakopöe.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Heilmittelgesetz vom 4. Dezember 2014 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
51/2014 und
110/2014