312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 29 ausgegeben am 28. Januar 2015
Gesetz
vom 4. Dezember 2014
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 22a Abs. 2 Ziff. 1
2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn:
1. die strafbare Handlung eine Übertretung nach Art. 21 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 35 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes, Art. 101 oder 102 Abs. 1 bis 3 des Kinder- und Jugendgesetzes oder Art. 54 des Heilmittelgesetzes, ein Vergehen oder einen Einbruchdiebstahl nach § 129 Ziff. 1 bis 3 StGB darstellt, sofern die Strafdrohung fünf Jahre nicht übersteigt,
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Heilmittelgesetz vom 4. Dezember 2014 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 51/2014 und 110/2014