vom 4. Dezember 2014
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 22a Abs. 2 Ziff. 1
2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn:
1. die strafbare Handlung eine Übertretung nach Art. 21 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 35 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes, Art. 101 oder 102 Abs. 1 bis 3 des Kinder- und Jugendgesetzes oder Art. 54 des Heilmittelgesetzes, ein Vergehen oder einen Einbruchdiebstahl nach § 129 Ziff. 1 bis 3 StGB darstellt, sofern die Strafdrohung fünf Jahre nicht übersteigt,
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Heilmittelgesetz vom 4. Dezember 2014 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
51/2014 und
110/2014