vom 4. Dezember 2014
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 65 Abs. 1
1) Die Verfahrenshilfe ist beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Der Antrag kann in Verbindung mit dem verfahrenseinleitenden ersten Schriftsatz, in den Fällen einer obligatorischen Aufforderung auch mit der Aufforderung, beim Prozessgericht erster Instanz gestellt oder protokolliert werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2014 betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
64/2014 und
113/2014