| 283.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015 |
Nr. 36 |
ausgegeben am 28. Januar 2015 |
Gesetz
vom 4. Dezember 2014
über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Die Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 53 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 72 Abs. 1
1) Findet eine Anfechtung mittels Klage statt, so ist in derselben anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.
Art. 81 Abs. 2 und 4
2) Zuständig zur öffentlichen Beurkundung sind der Landrichter und der Rechtspfleger. In Handelsregister- und Grundbuchsachen sind ausschliesslich der Leiter des Amtes für Justiz und seine Stellvertretung zuständig; die Regierung kann diese Befugnis weiteren Mitarbeitern des Amtes für Justiz verleihen.
4) Für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen, Buchauszügen, Abschriften und dergleichen sind, von besonderen Bestimmungen abgesehen, zuständig:
a) das Landgericht;
b) der Leiter des Amtes für Justiz und seine Stellvertretung; die Regierung kann diese Befugnis weiteren Mitarbeitern des Amtes für Justiz verleihen;
c) zwei von der Gemeinde dazu ermächtigte Gemeindebedienstete; und
d) in öffentlich-rechtlichen Sachen auch der Regierungschef oder der Regierungssekretär.
Art. 86 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 89 Abs. 1 und 2
1) Beim Landgericht können die Parteien über ein Rechtsgeschäft eine im Sinne der folgenden Bestimmungen vollstreckbare öffentliche Urkunde errichten lassen.
2) Es steht den Parteien auch frei, Urkunden zu errichten und sie beim Landgericht mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen zu lassen.
Art. 90 Bst. e
Die Urkunde muss enthalten:
e) Unterschrift der Parteien und des Landrichters.
Art. 93 Abs. 3
3) Vollmachten, auf Grund deren eine solche Urkunde errichtet werden soll, müssen, wenn sie nicht schon eine öffentliche Urkunde sind, gerichtlich beglaubigt sein, was vom Gericht in der Urkunde anzumerken ist; zudem müssen die Vollmachten den etwa bestehenden besonderen Vorschriften entsprechen.
Art. 95 Abs. 4
4) Lautet die Urkunde auf sofortige Leistung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen oder sonstige bestimmte Gegenstände, ohne dass eine Nebenbestimmung (Bedingung, Befristung oder Auflage) oder eine Gegenleistung davon abhängig ist, so kann gleich einem gerichtlichen Vergleich Zwangsvollstreckung verlangt werden.
Art. 98 Abs. 1 und 2
1) Wenn auf Grund einer nach diesem Teil zustande gekommenen Urkunde beim Landgericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Antrag gestellt wird, so ist in jedem Fall die gesetzliche Zulässigkeit der Vereinbarung und ihre Tragweite zu prüfen.
2) Aufgehoben
Art. 123 Abs. 6 und 7
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2014 betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
64/2014 und
113/2014