vom 4. Dezember 2014
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO), LGBl. 1973 Nr. 45/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 67 Abs. 1
1) Wird die Forderung oder die beanspruchte Rangklasse bestritten, so hat der Gläubiger auf gerichtliche Anordnung binnen 14 Tagen bei sonstigem Ausschluss als Gläubiger die Konkursmasse zu klagen. Über die Rechtmässigkeit der Forderung und der beanspruchten Rangklasse wird im ordentlichen Streitverfahren entschieden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2014 betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
64/2014 und
113/2014