281.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 41 ausgegeben am 28. Januar 2015
Gesetz
vom 4. Dezember 2014
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Entschädigung für Dienstleistungen Mündiger und die Anschlusszwangsvollstreckung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. April 1928 über die Entschädigung für Dienstleistungen Mündiger und die Anschlusszwangsvollstreckung, LGBl. 1928 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1
1) Dieses Recht kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn die Pfändung während der Dauer des ehelichen, durch eingetragene Partnerschaft begründeten, elterlichen, vormundschaftlichen oder diesem sonst gleichgestellten Verhältnisses oder innert Jahresfrist seit Wegfall desselben erfolgt, wobei die Dauer eines Schuldentriebs- oder Rechtsbots-, einschliesslich Rechtsöffnungsverfahrens oder eines Prozessverfahrens in die Frist nicht eingerechnet wird.
Art. 8 Abs. 1
1) Wird der Anspruch ganz oder teilweise aus irgendeinem Grunde vom Gläubiger oder Schuldner bestritten, so hat der Ansprecher binnen vierzehn Tagen seit Zustellung des Protokolls oder Schriftsatzes über die Bestreitung beim Landgericht gegen denjenigen Klage zu erheben, welcher den Anspruch bestreitet, widrigenfalls die Teilnahme des Anspruches an der Pfändung, soweit er nicht eingeklagt und festgestellt worden ist, in erster Linie zugunsten der bestreitenden und sodann anderer an der gleichen Pfändung teilnehmender Gläubiger dahinfällt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2014 betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 64/2014 und 113/2014