vom 4. Dezember 2014
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Gewährleistung wegen Sachmängeln beim Viehhandel
Das Gesetz vom 12. Oktober 1921 betreffend die Gewährleistung wegen Sachmängeln beim Viehhandel, LGBl. 1921 Nr. 21, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1
1) Wer die Gewährleistung wegen Viehmängeln fordern will, muss sein Recht, mit Ausnahme der Gewährleistung für Trächtigkeit und Sprungfähigkeit bei Zuchtstieren, binnen zehn Wochen mittels Klage bei Gericht geltend machen; sonst ist das Klagerecht erloschen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2014 betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
64/2014 und
113/2014