215.211.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 42 ausgegeben am 28. Januar 2015
Gesetz
vom 4. Dezember 2014
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Gewährleistung wegen Sachmängeln beim Viehhandel
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. Oktober 1921 betreffend die Gewährleistung wegen Sachmängeln beim Viehhandel, LGBl. 1921 Nr. 21, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1
1) Wer die Gewährleistung wegen Viehmängeln fordern will, muss sein Recht, mit Ausnahme der Gewährleistung für Trächtigkeit und Sprungfähigkeit bei Zuchtstieren, binnen zehn Wochen mittels Klage bei Gericht geltend machen; sonst ist das Klagerecht erloschen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2014 betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 64/2014 und 113/2014