721.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 43 ausgegeben am 28. Januar 2015
Gesetz
vom 4. Dezember 2014
über die Abänderung des Wasserrechtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Wasserrechtsgesetz vom 10. November 1976, LGBl. 1976 Nr. 69, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 2
2) Privatrechtliche Einsprachen sind durch das Landgericht zu beurteilen. Die Regierung setzt dem Einsprecher eine Frist von 30 Tagen, innert welcher er die Klage anzubringen hat.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2014 betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 64/2014 und 113/2014