vom 4. Dezember 2014
Das Rohrleitungsgesetz vom 3. Juli 1985 (Gesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe), LGBl. 1985 Nr. 60, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 3
3) Die Regierung entscheidet über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen. Privatrechtliche Einsprachen sind durch das Gericht zu beurteilen. Die Regierung setzt dem Einsprecher eine Frist von 30 Tagen, innert welcher er die Klage anzubringen hat.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2014 betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
64/2014 und
113/2014