vom 4. Dezember 2014
Das Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG), LGBl. 1990 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 91 Abs. 2
2) Gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der Versicherer mit Ausnahme von Verfügungen und Einspracheentscheidungen über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife steht den Betroffenen innert zwei Monaten ab Zustellung der Verfügung bzw. der Einspracheentscheidung die Klage an das Landgericht offen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 4. Dezember 2014 betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Vermittlerämter in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
64/2014 und
113/2014