zur Änderung der Anlagen I, II und III des Abkommens vom 8. April 1981 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport"
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 13. Februar 2015
Inkrafttreten: 13. Februar 2015
An das
Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten
Bundeshaus West
CH-3003 Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement den Empfang seiner Note vom 13. Februar 2015 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
"Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, ihr - unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 8. April 1981 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport" - die folgende Angelegenheit zu unterbreiten:
Die Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung und dessen Ausführungserlasse, in Kraft getreten am 1. Oktober 2012, erfordert eine Anpassung der Anlagen I, II und III des oben genannten Abkommens. Diesbezüglich konnte zwischen dem Bundesamt für Sport und der liechtensteinischen Stabsstelle für Sport eine Einigung erzielt werden. Bezugnehmend darauf schlägt das Departement der Botschaft vor, die Anlagen I, II und III des Abkommens gemäss der beiliegenden Fassung abzuändern.
Falls die zuständigen liechtensteinischen Behörden dem Vorstehenden zustimmen, bilden die vorliegende Note und die Antwortnote der Botschaft eine Vereinbarung zur Änderung der Anlagen I, II und III des Abkommens, welche am Tag des Austausches der beiden Noten in Kraft tritt. Die neue Kostenteilungsregel gemäss Anlage III soll rückwirkend für das Jahr 2014 angewendet werden.
Gerne benützt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Zustimmung der zuständigen liechtensteinischen Behörden mit der vorstehenden Note bekannt zu geben. Die Note des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zur Änderung der Anlagen I, II und III des Abkommens, welche am Tag des Austausches der beiden Noten in Kraft tritt. Die neue Kostenteilungsregel gemäss Anlage III soll rückwirkend für das Jahr 2014 angewendet werden.
Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Anlage I
Schweizerische und Liechtensteinische Rechtsgrundlagen über Jugend und Sport (J + S)
1. Schweizerische Eidgenossenschaft
- Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG), SR 415.0
- Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV), SR 415.01
- Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöp), SR 415.011
- Verordnung des BASPO vom 12. Juli 2012 über "Jugend und Sport" (J + S-V BASPO), SR 415.011.2
- Verordnung des VBS vom 14. September 2012 über die Gebühren des Bundesamtes für Sport (GebV-BASPO), SR 415.013
- Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG), SR 415.1
- Verordnung vom 5. September 2012 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV), SR 415.11
- Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG), SR 834.1
- Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV), SR 834.11
- Weisung Kaderbildung Jugend + Sport
2. Fürstentum Liechtenstein
- Sportgesetz vom 16. Dezember 1999 (LGBl. 2000 Nr. 52)
- Verordnung vom 4. Juli 2000 über den Spitzen- und Leistungssport (LGBl. 2000 Nr. 148)
- Verordnung vom 4. Juli 2000 über den Schulsport, "Jugend und Sport" und den Breiten-, Behinderten- und Seniorensport (LGBl. 2000 Nr. 149)
Anlage II
Teilnahme am Programm Jugend und Sport (J + S)
1. Zusammenarbeit
1.1. Allgemein
a) Das Fürstentum Liechtenstein nimmt am Programm J + S teil. Die Teilnahme des Fürstentum Liechtenstein am Programm J + S richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Sportförderungsrechts, namentlich den Rechtsgrundlagen nach Anlage I sowie den J + S-Ausbildungsunterlagen und -Dokumentationen, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart wird.
b) Die Sportkommission der Regierung des Fürstentum Liechtenstein, handelnd durch die Stabsstelle für Sport, ist die zuständige Stelle für die Durchführung von J + S in Liechtenstein (J + S L). Soweit das vorliegende Abkommen keine besonderen Bestimmungen enthält, ist sie den kantonalen Behörden im Sinne von Art. 7 Abs. 2 SpoFöG gleichgestellt.
1.2. Liechtensteinische Organisatoren von J + S Angeboten und von Angeboten der J + S-Kaderbildung
a) Organisatoren von J + S-Angeboten sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, insbesondere Sportverbände, Sportvereine, Jugendverbände, Jugendvereine oder Schulen, die nach Liechtensteinischem Recht konstituiert sind und ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein haben. Art. 10 Abs. 2 SpoFöV ist anwendbar.
b) Organisatoren von Angeboten der J + S-Kaderbildung sind die Stabsstelle für Sport sowie liechtensteinische Sportverbände, soweit sie vom BASPO mit der J + S-Kaderbildung betraut worden sind.
1.3. Zusammenarbeit bei der Durchführung von J + S-Angeboten
a) Schweizerische und liechtensteinische Organisatoren von J + S-Angeboten können J + S-Angebote (Kurse und Lager mit Kindern und Jugendlichen) in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein durchführen. J + S L kann liechtensteinischen Organisatoren bewilligen, J + S-Angebote, an denen mehrheitlich Kinder und Jugendliche teilnehmen, die im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft sind, im Ausland durchzuführen.
b) Die Durchführung der J + S-Angebote sowie deren inhaltliche Gestaltung richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Sportförderungsrechts sowie den J + S-Ausbildungsunterlagen und -Dokumentationen.
c) Die Teilnahme an J + S-Angeboten schweizerischer oder liechtensteinischer Organisatoren steht Kindern und Jugendlichen offen, die
- Schweizer oder Liechtensteiner Staatsangehörige sind; oder
- ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben; und
- die weiteren Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 3 SpoFöG und Art. 4 SpoFöV erfüllen.
d) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J + S-Angebot.
1.4. Zusammenarbeit im Bereich der J + S-Kaderbildung
a) Die Durchführung der Kurse und Module der J + S-Kaderbildung sowie deren inhaltliche Gestaltung richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Sportförderungsrechts, den J + S-Ausbildungsunterlagen und -Dokumentationen sowie den Weisungen des BASPO.
b) Die Angebote der J + S-Kaderbildung sind grundsätzlich in der Schweiz oder in Liechtenstein durchzuführen. Das BASPO kann eine Durchführung im Ausland bewilligen.
c) Die Teilnahme an den Kursen oder Modulen der J + S-Kaderbildung stehen Kandidatinnen und Kandidaten nach Art. 21 VSpoFöP offen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer J + S-Kaderbildung.
d) Die im Rahmen der J + S-Kaderbildung erworbenen J + S-Anerkennungen berechtigen zur Tätigkeit in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
1.5. Zusammenarbeit in Fragen der Weiterentwicklung, Planung und Durchführung von J + S-Angeboten und der J + S-Kaderbildung
a) Das BASPO bezieht die Stabsstelle für Sport in die Zusammenarbeit mit den Kantonen und Verbänden nach Art. 31 SpoFöV mit ein und fördert den regelmässigen Informations- und Erfahrungsaustausch.
b) Das BASPO stellt J + S L Werbematerial zur Verfügung.
2. Beiträge und weitere Leistungen
2.1. Grundsatz
a) Den Organisatoren von J + S-Angeboten werden in beiden Ländern Beiträge nach den gleichen Grundsätzen ausgerichtet.
b) J + S L legt die Beitragssätze für J + S-Angebote, die durch Organisatoren mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt werden, eigenständig fest. Diese können von denjenigen in der Schweiz abweichen.
c) Das BASPO nimmt gestützt auf die von J + S L festgesetzten Beitragssätze die Berechnung der Beiträge an die liechtensteinischen Organisatoren vor. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt durch J + S L.
d) J + S L leistet Beiträge an die J + S-Kaderbildung, die von liechtensteinischen Organisatoren durchgeführt wird, gestützt auf ein eigenständiges Beitragssystem.
2.2. Drucksachen, Lehr- und Lernmedien
Das BASPO stellt den liechtensteinischen Organisatoren Drucksachen, Lehr- und Lernmittel gegen eine Gebühr zur Verfügung. Die Gebühr richtet sich nach der GebV-BASPO.
2.3. J + S-Material und Unterkünfte
Für den Bezug von J + S-Material und für die Belegung von Unterkünften durch liechtensteinische Organisatoren gelten die gleichen Bestimmungen wie für schweizerische Organisatoren.
2.4. Gutscheine zur vergünstigten An- und Rückreise zur Kaderbildung
Das BASPO gibt allen in der Schweiz wohnhaften Teilnehmenden von Kursen und Modulen der Kaderbildung, unabhängig von deren Nationalität, Gutscheine für die vergünstigte An- und Rückreise von ihrem schweizerischen Wohnort zum Kursort ab. Das BASPO und J + S L können vereinbaren, dass das BASPO, gegen volle Entschädigung durch J + S L, Gutscheine auch an Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein abgibt.
2.5. Erwerbsausfallentschädigung
Für liechtensteinische Staatsangehörige mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz werden für die Teilnahme an Kursen und Modulen der Kaderbildung keine EO Entschädigungen ausgerichtet.
3. Organisation / Administration
3.1. Anmeldung der J + S-Angebote
a) Die J + S-Angebote sowie die Kurse und Module der J + S-Kaderbildung werden im Nationalen Informationssystem für Sport (NIS) administriert.
b) J + S L wird im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b IBSG ein elektronischer Zugang auf das Nationale Informationssystem für Sport gewährt.
3.2. Bewilligung der J + S-Angebote
J + S L prüft und bewilligt J + S-Angebote der Nutzergruppen (NG) 1, 2, 3 und 5 sowie J + S-Angebote von Gemeinden in der NG 4 von liechtensteinischen Organisatoren (Art. 22 Abs. 5 lit. a SpoFöV).
3.3. Abrechnung der J + S-Angebote
a) J + S L prüft die Abrechnungsunterlagen der von ihr bewilligten J + S-Angebote und leitet diese elektronisch im NIS an das BASPO weiter.
b) Das BASPO prüft die weitergeleiteten Abrechnungen und berechnet die den Organisatoren zustehenden Beiträge. Gestützt auf die Berechnung des BASPO nimmt J + S L die Auszahlung der Beiträge an die liechtensteinischen Organisationen vor.
c) Die Überprüfung der den Abrechnungen zu Grunde liegenden Angaben ist Sache des Fürstentums Liechtenstein. Das BASPO kann zur Beratung beigezogen werden.
d) Das BASPO übernimmt die statistische Erfassung der J + S-Angebote sowie der Kurse und Module der J + S-Kaderbildung.
Anlage III
1. Allgemeines
Die Leistungen, welche die Schweiz dem Fürstentum Liechtenstein im Rahmen der Zusammenarbeit in J + S erbringt, werden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abgegolten.
2. Verwaltungskosten
2.1. Grundsatz
Das Fürstentum Liechtenstein beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend J + S.
2.2. Berechnungsgrundlage
a) Die Verwaltungskosten der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden in der Vollkostenrechnung des BASPO ausgewiesen. Es handelt sich dabei insbesondere um Kosten für:
- Lohn- und Lohnnebenkosten der J + S-Mitarbeitenden;
- Arbeitsplatzkosten inkl. Anteile Betriebsaufwendungen und Gemeinkosten (Overhead);
- Nationale Datenbank für Sport;
- Bewirtschaftung J + S Material.
b) Die Kostenbeteiligung wird jährlich gestützt auf die Verwaltungskostenrechung des BASPO des Vorjahres neu errechnet.
c) Die Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein erfolgt verhältnismässig in Bezug auf die Anzahl Kinder und Jugendliche im J + S-Alter (5-20-jährige) in den beiden Ländern. Basis bilden die statistischen Erhebungen per Ende 2011: Für die Schweiz 1'341'298, für Liechtenstein 6471, was einer Verhältniszahl von 207,27 : 1 entspricht.
d) Die Verhältniszahl wird alle fünf Jahre neu festgelegt, erstmals im Jahr 2018, gestützt auf die Bevölkerungszahlen 2016.
2.3. Gebühr Nationale Datenbank
Die nach Ziffer 2.2 berechnete Verwaltungskostenbeteiligung reduziert sich um die Gebühr nach Art. 21 IBSV.
3. Kosten der Kaderbildung
3.1. Grundsatz
Das Fürstentum Liechtenstein entschädigt die Schweizerische Eidgenossenschaft für
a) die im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Kursen und Modulen der J + S-Kaderbildung; sowie
b) ausländische (nicht-schweizerische und nicht-liechtensteinische) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Kursen und Modulen der J + S-Kaderbildung, die nach Art. 21 Abs. 2 VSpoFöP zur J + S-Kaderbildung zugelassen worden sind, weil sie regelmässig für einen liechtensteinischen Organisator von J + S-Angeboten oder von Angeboten der J + S-Kaderbildung tätig sind.
3.2. Entschädigungspflichtige Kurse und Module
Die Entschädigung wird für die Teilnahme an Kursen und Modulen der J + S-Kaderbildung geschuldet, die
a) vom BASPO durchgeführt werden; oder
b) vom BASPO nach Art. 50 Abs. 2 VSpoFöP mit Beiträgen unterstützt werden.
3.3. Umfang
Die Entschädigung beträgt:
a) 50 Franken pro Ausbildungstag für jede Teilnehmerin oder jeden Teilnehmer an Ausbildungskursen und Weiterbildungsmodulen für J + S-Leiterinnen und -Leiter und J + S-Coaches.
b) 100 Franken pro Ausbildungstag für jede Teilnehmerin oder jeden Teilnehmer an J + S-Expertenkursen und Modulen der J + S-Expertenweiterbildung.
c) Zusätzlich zu a. oder b.: 44 Franken pro Ausbildungstag für jede Teilnehmerin oder jeden Teilnehmer an Kursen oder Modulen der J + S-Kaderbildung, in denen Bergführerinnen oder Bergführer im Sinne von Art. 48 VSpoFöP eingesetzt werden.
3.4. Reduktion
Die Entschädigung reduziert sich in dem Umfang, als in der Schweiz wohnhafte Personen an den Kursen und Modulen teilnehmen, die durch liechtensteinische Organisatoren der J + S-Kaderbildung durchgeführt werden.