455.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 61 ausgegeben am 27. Februar 2015
Verordnung
vom 24. Februar 2015
über die Abänderung der Tierschutzverordnung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3 und 7, Art. 5, 6 Abs. 2 und 3, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4, Art. 8, 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 bis 4, Art. 11 Abs. 3, Art. 16 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 bis 3, Art. 19 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Tierschutzverordnung (TSchV) vom 14. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 425, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor Art. 3
II. Tierhaltung und Umgang mit Tieren
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1
Grundsätze
1) Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Art. 14
Abweichungen von Vorschriften
Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind oder um die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.
Art. 16 Abs. 2 Bst. h und n
h) das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen Stoffe oder Erzeugnisse eingesetzt werden, die nach den für die Sportverbände oder das ALKVW massgebenden Listen verboten sind;
n) das Verwenden von Zaunsystemen, die über ein Empfängergerät am Körper des Tieres elektrisierend wirken.
Art. 17 Bst. f bis q
f) das Kennzeichnen mit Heiss- und Kaltbrand;
g) das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen, die das natürliche Temperament und das Verhalten des Tieres ändern;
h) mechanische, physikalische oder elektrische Eingriffe am Euter und lange Zwischenmelkzeiten, welche die natürliche Form des Euters verändern oder zu einem unnatürlichen Füllungszustand führen;
i) das Einsetzen von Fremdkörpern zu Präsentationszwecken;
k) das enge Einbinden der Sprunggelenke und der Entzug von Gewebeflüssigkeit im Bereich der Sprunggelenke zu Präsentationszwecken;
l) das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen in den Pansen mittels Sonde zu Präsentationszwecken;
m) das Anbinden von Stieren am Nasenring;
n) Eingriffe am Penis von Such-Stieren;
o) das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks;
p) Aufgehoben
q) Aufgehoben
Art. 21 Bst. g und h
g) das Barren;
h) Methoden, mit denen eine Überdehnung des Pferdehalses oder -rückens bewirkt wird (Rollkur).
Art. 22 Abs. 1 Bst. c und d
c) das Zerstören der Stimmorgane;
d) das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder zu prüfen, ausser für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden nach Art. 75 Abs. 1 sowie für die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden;
Art. 24 Bst. f
f) bei Laufvögeln das Kupieren des Schnabels und das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern, sowie die Federgewinnung von lebenden Laufvögeln.
Art. 25 Abs. 1
1) Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde missachtet wird.
Art. 26 Abs. 2
2) Abs. 1 gilt nicht für die Besatz- und die Speisefischzucht.
Art. 27 Abs. 1
1) Wer künstliche Reproduktionsmethoden anwendet, muss über ein Diplom als Tierarzt oder über den Fähigkeitsausweis des schweizerischen Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) nach Art. 51 Abs. 1 Bst. c der schweizerischen Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) als Besamungstechniker verfügen.
Art. 31 Abs. 4 Einleitungssatz
4) In kleineren Tierhaltungen mit höchstens zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Art. 198 erbringen für die Haltung von:
Art. 35
Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen
1) Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt.
2) Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig.
3) Für Rinder dürfen keine neuen Standplätze mit Elektrobügeln eingerichtet werden.
4) Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen:
a) Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig.
b) Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tieren eingesetzt werden.
c) Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Art. 7 Abs. 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden.
d) Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen.
e) Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten.
f) Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein.
g) Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben.
5) Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können.
Art. 39 Abs. 3
3) Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.
Art. 40 Sachüberschrift und Abs. 6 bis 8
Anbindehaltung
6) Aufgehoben
7) Aufgehoben
8) Aufgehoben
Art. 57 Abs. 5
5) Entspricht die Fläche des Geheges nur den Mindestvorgaben nach Anhang 1 Tabelle 6, so muss der Boden befestigt sein.
Art. 62
Aufgehoben
Art. 63
Stacheldrahtverbot
1) Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.
2) Das ALKVW kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen.
Art. 70 Abs. 2
2) Werden Hunde für mehr als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten, so müssen sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege haben. Davon ausgenommen sind Hunde, die tagsüber während mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt mit Menschen oder mit anderen Hunden haben.
Art. 72 Abs. 4 und 4a
4) Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen. Das ALKVW legt in Abweichung von Anhang 1 Tabelle 10 besondere Mindestflächen fest für Boxen in Tierheimen für Hunde, deren Aufenthalt maximal drei Wochen dauert oder die tagsüber in Gruppen in einem grossen Aussengehege gehalten werden.
4a) Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Tieren, kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.
Art. 73 Abs. 2
2) Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind:
a) Strafschüsse;
b) das Verwenden von:
1. Zughalsbändern ohne Stopp;
2. Stachelhalsbändern;
3. anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen;
c) übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen.
Art. 74
Ausbildung im Schutzdienst
1) Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit:
a) Diensthunden;
b) Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind;
c) Hunden, die bei zugelassenen privaten Sicherheitsunternehmen eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.
2) Die für die Schutzdienstausbildung verantwortliche Person muss jederzeit belegen können, dass:
a) die Hunde korrekt gekennzeichnet und registriert sind;
b) nur Hunde mit genügender Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden; und
c) die Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen.
3) In der Schutzdienstausbildung von Hunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt werden.
4) Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom ALKVW dafür anerkannt sind. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helfern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom ALKVW zu genehmigen.
Art. 75
Ausbildung von Jagdhunden
1) Das Verwenden lebender Tiere ist zulässig für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden:
a) am Kunstbau für den Einsatz bei der Baujagd;
b) in Schwarzwildgattern für die Schwarzwildjagd;
c) im Bereich des Apportierens.
2) Der direkte Kontakt zwischen Jagdhund und Wildtier ist verboten, ausser wenn er zum Erreichen des Ausbildungs- oder Prüfungsziels unerlässlich ist. Das Wildtier muss sich jederzeit in Deckung zurückziehen können.
3) Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier bedürfen einer Bewilligung des ALKVW.
4) Ein Kunstbau wird bewilligt, wenn:
a) die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind;
b) die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und
c) das Schiebersystem so angelegt ist, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen werden kann.
5) Ein Schwarzwildgatter wird bewilligt, wenn:
a) es ausreichend gross und so gestaltet ist, dass sich das Schwarzwild sowohl in natürliche Deckung zurückziehen kann als auch bei Bedarf abgesondert gehalten werden kann;
b) das Schwarzwild nur in Gruppen eingesetzt wird; und
c) die Jagdhunde einzeln ausgebildet und geprüft werden.
6) Jede Veranstaltung, bei der Jagdhunde am lebenden Wildtier ausgebildet oder geprüft werden, ist dem ALKVW zu melden. Dieses sorgt für die Überwachung der Veranstaltung. Es kann die Zahl der Anlagen und der Veranstaltungen begrenzen.
Art. 76 Abs. 3, 4 Bst. d und 6
3) Auf Gesuch hin kann das ALKVW Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch das ALKVW zu prüfen. Inhalt und Form der Ausbildung und Prüfung richten sich nach der Tierhaltungs-Ausbildungs-Verordnung.
4) Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr dem ALKVW eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind:
d) Signalement und Kennzeichnung des Hundes;
6) Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten. Ausgenommen sind am Halsband befestigte Geräte, die auf das Bellen hin ausschliesslich Wasser oder Druckluft ausstossen.
Art. 77
Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden
Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
Art. 80 Abs. 3 und 4
3) In Gehegen dürfen Katzen nur vorübergehend einzeln gehalten werden. Einzeln gehaltene Katzen müssen sich wenn möglich täglich, mindestens jedoch an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Geheges bewegen können.
4) Aufgehoben
Art. 81 Abs. 4 Bst. a
a) vom BLV geprüfte und bewilligte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme;
Art. 89 Bst. a, f und h
a) Säugetiere, ausgenommen Kleinnager und einheimische Insektenfresser;
f) Meeresschildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata), Alligatorschildkröten (Chelydridae), Schlangenhalsschildkröten (Chelidae), Pelomedusenschildkröten (Pelomedusidae); alle Krokodilartigen (Crocodilia); Brückenechsen (Sphenodon); Leguane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Fidji-Leguan, Drusenköpfe (Conolophus), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus); Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex; Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons; Segelechsen (Hydrosaurus), Flugdrachen (Draco); Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor; Seeschlangen (Hydrophiinae);
h) Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können (Giftschlangen), ausgenommen die vom BLV in einer Verordnung festgelegten ungefährlichen Giftschlangen.
Art. 90 Abs. 3
3) Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
a) Haltungsbecken in der Gastronomie;
b) einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen;
c) Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.
Art. 92
Bewilligung mit Gutachten
1) Für folgende Tierarten darf das ALKVW die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen:
a) alle Walartigen (Cetacea), Seekühe, Seeotter, Hundsrobben, Ohrenrobben und Walrosse;
b) alle Primaten mit Ausnahme der Marmosetten;
c) Waldhund, Mähnenwolf, Hyänenhund, Erdwolf, Hyänen; alle Bären mit Ausnahme der Waschbären, Wickelbären, Katzenfrette und Nasenbären; Riesenotter; Tayra, Vielfrass und Skunk; Grosskatzen wie Nebelparder, Jaguar, Leopard, Schneeleopard, Puma, Löwe, Tiger; Gepard; Erdferkel; alle Elefanten; alle Wildequiden; Tapire; alle Nashörner; alle Wildschweine ausgenommen Sus scrofa; Zwergflusspferd, Flusspferd; Hirschferkel; Okapi, Giraffen; alle Hornträger der Familie Bovidae mit Ausnahme der Gämse (Rupicapra rupicapra), des Alpensteinbocks (Capra ibex), des Mufflons, des Mähnenspringers und der anderen Wildschafe und Wildziegen;
d) alle Beutelsäuger mit Ausnahme der Kleinkängurus, Rattenkängurus, Wallabies und Filander;
e) Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Faultiere, Schuppentiere, Stachelschweine;
f) Schuhschnabel, Kiwis; alle Pinguine; Seetaucher, Lappentaucher; Röhrennasen; Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel; Sekretär, Grosstrappen; Seeschwalben, ausgenommen Inkaseeschwalbe und Nestlinge einheimischer Arten; Alken; Segler, ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten;
g) alle Haie und Rochen;
h) Meeresschildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); alle Krokodilartigen (Crocodilia); Brückenechsen (Sphenodon); Drusenköpfe (Conolophus), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus), Wirtelschwanzleguane (Cyclura); Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus; Dornteufel (Moloch horridus), Flugdrachen (Draco); Morelia boeleni, Seeschlangen (Hydrophiinae);
i) Goliathfrosch; Riesensalamander.
2) Der Gesuchsteller und das ALKVW müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Art. 95 Abs. 2.
Art. 93 Abs. 1 und 2 Bst. b
1) Wildtierhaltungen sowie Futtertierhaltungen und -zuchten müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, wenn sie bewilligungspflichtig sind.
2) Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über:
b) den Abgang (Datum, Name und Adresse des Abnehmers oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt, Art der Tötung, Anzahl).
Art. 95 Abs. 1 Bst. d
d) die personellen Anforderungen nach Art. 85 erfüllt sind;
Art. 97
Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
1) Wer die Berufsfischerei betreibt, muss über eine Ausbildung nach Art. 196 verfügen.
2) Wer gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchtet oder hält, muss über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügen.
3) Wer nicht gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse fängt, markiert, hält, züchtet oder tötet, muss den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Fischereiprüfung nach Art. 5 der Fischereiverordnung oder einen Sachkundenachweis nach Art. 198 erbringen.
Überschriften vor Art. 101
V. Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren
A. Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
Art. 101
Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung des ALKVW benötigt, wer:
a) ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt;
b) gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet;
c) mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt:
1. zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen,
2. zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen,
3. 100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen,
4. 300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils,
5. 1000 Zierfische,
6. 100 Reptilien,
7. die Nachzucht von mehr als fünfundzwanzig Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadupaaren;
d) gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält;
e) gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. a zu verfügen.
Art. 101a
Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a) Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können;
b) die personellen Anforderungen nach Art. 102 erfüllt sind.
Art. 101b
Gesuch und Bewilligung
1) Für das Gesuch ist die Formularvorlage des ALKVW nach Art. 209 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 zu verwenden.
2) Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt zehn Jahre.
3) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
a) Anzahl Tiere und Umfang der Tätigkeit;
b) Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung und Transport der Tiere;
c) Umgang mit den Tieren;
d) personeller Verantwortlichkeiten;
e) Tierbestandeskontrolle und Dokumentation der Tätigkeit.
Art. 102
Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
1) In Tierheimen, bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren sowie in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren und Nutzhunden müssen die Tiere unter der Verantwortung eines Tierpflegers betreut werden.
2) In den folgenden Fällen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügt:
a) in Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen;
b) bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 19 Tieren;
c) bei gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren und Nutzhunden, in denen nur eine Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen vorhanden ist;
d) für die Abgabe von Tieren nach Art. 101 Bst. c.
3) In Tierheimen mit maximal 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 5 Tieren genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügt.
4) Die für die Tierbetreuung verantwortliche Person in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Wildtieren muss die Anforderungen nach Art. 85 erfüllen.
5) Wer gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde durchführt, muss über eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. a oder b verfügen.
Überschrift vor Art. 103
B. Handel und Werbung mit Tieren
Art. 103 Sachüberschrift, Einleitungssatz sowie Bst. d und e
Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung
Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person:
d) bei zeitlich befristeten Veranstaltungen und bei der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen;
e) in Betrieben, die ausschliesslich mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen oder Panzerkrebsen handeln: über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügen.
Art. 104 Abs. 1 und 2
1) Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage an das ALKVW zu richten.
2) Für den Viehhandel gilt das Viehhandelspatent (Art. 34 TSV) als Bewilligung.
Art. 105 Abs. 1 Bst. b, c und d
b) die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege eingehalten sind;
c) beim Handel die verantwortliche Person ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein hat;
d) bei der Werbung gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden, Schaden nehmen oder ihre Würde anderweitig missachtet wird sowie die Transportbedingungen erfüllt sind.
Art. 106 Abs. 1
1) Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung verantwortliche Person ausgestellt.
Art. 109
Haltebewilligung der erwerbenden Person
Tiere, für deren Haltung eine Bewilligung notwendig ist, dürfen nur an andere Personen abgegeben werden, wenn diese über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
Art. 111
Informationspflicht
Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Nicht informiert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Art. 12 TSchG oder nach Art. 89 oder 90 dieser Verordnung verfügen.
Art. 115 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
1) Der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung nach Art. 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind:
b) in Versuchstierhaltungen ohne belastete Linien oder Stämme und ohne andere Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen: Tierpfleger sowie Personen, die nachweislich über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Betreuung der Tiere verfügen.
2) Das ALKVW verordnet eine zusätzliche Ausbildung, wenn Umfang der Tierhaltung, Tierart, Tiermodell oder andere Gründe besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.
Art. 117 Abs. 3
3) Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 entsprechen und es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören. Für Tierarten, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, gelten die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 und 2.
Art. 135 Abs. 9
9) Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden. Das ALKVW kann Ausnahmen festlegen für Massnahmen und Eingriffe, die für die Tiere im gleichen Raum keine übermässige Belastung darstellen, wie insbesondere Markieren, Verabreichungen und Probenahmen.
Art. 138 Abs. 2
2) Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist nur zulässig für Zwecke nach Art. 9 des schweizerischen Gentechnikgesetzes (GTG; SR 814.91).
Art. 139 Abs. 1a
1a) Das Gesuch muss für jeden Tierversuch enthalten:
a) den Titel und die Fragestellung des Versuchs;
b) das Fachgebiet;
c) den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung;
d) die geplante Anzahl Tiere pro Tierart; und
e) den voraussichtlichen Schweregrad der Belastung.
Art. 142 Abs. 1 Bst. b
b) keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden und die Würde des Tieres geachtet wird;
Art. 145a
Information der Öffentlichkeit
Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das ALKVW die Angaben nach Art. 139 Abs. 1a Bst. a bis c sowie die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung.
Art. 149
Unvereinbarkeit
Mitarbeiter des ALKVW dürfen keine Mitglieder der Kommission nach Art. 148 sein.
Art. 152 Abs. 1 Bst. e
e) bei der Übergabe der Tiere an den Empfänger die Fahrzeit schriftlich festhalten.
Art. 152a
Berechnung der Fahrzeit
Die Berechnung der Fahrzeit beginnt nach einem Fahrunterbruch neu, wenn:
a) der Unterbruch über zwei Stunden dauert;
b) die Tiere während des Unterbruchs über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden; und
c) die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sind.
Art. 159 Abs. 1, 1a und 1b
1) Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden, wenn der Abstand vom Boden zur Oberkante der Ladebrücke 25 cm oder mehr misst. Misst der Abstand weniger als 25 cm, so müssen keine Rampen verwendet werden, wenn die Tiere vorwärts ein- und aussteigen können.
1a) Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können.
1b) Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle 10 Grad überschreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.
Art. 160 Abs. 1 und 7
1) Pferde, ausgenommen Jungtiere, müssen während des Transports angebunden werden. Das Anbinden an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verboten.
7) Lebende Frösche dürfen nicht aufeinander geschichtet transportiert werden. Kann die Haufenbildung während des Transports nicht verhindert werden, so sind die Tiere am Bestimmungsort unverzüglich aus den Transportbehältern herauszunehmen und in eine geeignete Umgebung zu verbringen.
Art. 165 Abs. 2 und 3
2) Transportmittel dürfen bei Fahrunterbrüchen von über vier Stunden nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.
3) Das ALKVW kann für die gelegentliche Nutzung von Transportmitteln als temporäre Unterkunft Ausnahmen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestmassen vorsehen, insbesondere für Diensteinsätze, Sport- oder Showanlässe und Ausstellungen.
Art. 175
Durchfuhr von Tieren
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch Liechtenstein und die Schweiz durchgeführt werden.
Art. 177a
Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb
1) Der Betreiber der Schlachtanlage ist verantwortlich für das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung. Er erlässt insbesondere Arbeitsanweisungen für:
a) den Umgang mit Tieren in den Wartestallungen;
b) das Betäuben der Tiere;
c) das Entbluten der Tiere;
d) die Instruktion des Schlachthofpersonals.
2) Der Betreiber der Schlachtanlage stellt die Arbeitsanweisungen den Vollzugsorganen auf Verlangen zur Verfügung.
3) In Schlachtbetrieben, in denen jährlich mehr als 1 000 Grossvieheinheiten Säugetiere oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, muss ein Tierschutzbeauftragter bezeichnet werden.
4) Der Tierschutzbeauftragte ist weisungsbefugt. Er kontrolliert das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und ist insbesondere verantwortlich für:
a) die Berichterstattung über Tierschutzbelange gegenüber dem Betreiber der Schlachtanlage;
b) die Anweisung des Schlachthofpersonals, Massnahmen zur Sicherstellung des tiergerechten Umgangs zu ergreifen;
c) die Aufzeichnung der in der Schlachtanlage zur Verbesserung des Tierschutzes getroffenen Massnahmen.
Art. 178 Abs. 2 Bst. c und 3
2) Die Tötung eines Wirbeltiers ist ohne Betäubung zulässig:
c) wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.
3) Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird.
Art. 190 Abs. 1 Bst. b und d
b) Versuchsleiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leiter von Versuchstierhaltungen;
d) Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel mit einer vom ALKVW anerkannten fachspezifischen Weiterbildung.
Art. 191 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3
Ausbildungsmassnahmen auf Anordnung
1) Das ALKVW kann für Tierhalter, betreuende Personen oder Betriebe Ausbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind.
3) Die Kosten für die zusätzliche Ausbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalter.
Art. 193 Abs. 2
2) Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung, die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis.
Art. 195 Abs. 1 Bst. c
c) einem Fähigkeitsausweis des BLV, der vor 1998 ausgestellt wurde.
Art. 199 Abs. 1
1) Das ALKVW anerkennt Ausbildungen nach Art. 197, Kurse nach Art. 198 Abs. 2 sowie die fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel nach Art. 103 Bst. b. Es veröffentlicht die Liste der anerkannten Aus- und Weiterbildungen. Es bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Art. 197 und 198.
Art. 200 Abs. 1, 4 und 5
1) Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Art. 197, eines Kurses nach Art. 198 Abs. 2 oder einer fachspezifischen Weiterbildung für Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel muss dem ALKVW zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.
4) Die Anerkennung kann vom ALKVW widerrufen werden, wenn die Durchführung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.
5) Das ALKVW kann Anbietern von Ausbildungen nach Art. 197, Kursen nach Art. 198 Abs. 2 oder fachspezifischen Weiterbildungen für Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Art. 193 Abs. 1 Bst. b und c untersagen, wenn die Durchführung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.
Art. 202 Abs. 1
1) Die Ausbildung von Tiertransport- und von Schlachthofpersonal sowie die vom ALKVW anerkannte fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel sind mit einer Prüfung abzuschliessen.
Art. 206 Abs. 1
1) Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung absolviert wird, muss über einen Tierbestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Bestandes verfügen.
Überschrift vor Art. 206a
IXa. Widerhandlungen
Art. 206a
Übertretungen
Nach Art. 36 Abs. 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Art. 35 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) gegen die Vorschriften über die Schutzdienstausbildung mit Hunden verstösst (Art. 74);
b) gegen die Vorschriften über die Ausbildung von Jagd-, Herdenschutz- und Treibhunden verstösst (Art. 75);
c) ohne Bewilligung Geräte, die elektrisieren oder für Hunde sehr unangenehme akustische Signale aussenden, zu therapeutischen Zwecken einsetzt oder die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht einhält (Art. 76 Abs. 3 und 4);
d) ohne Bewilligung serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere in Verkehr bringt (Art. 81);
e) die Tätigkeiten nach Art. 101 Bst. b, c oder e ausübt und über keine Bewilligung verfügt oder nicht die entsprechenden personellen Anforderungen nach Art. 102 erfüllt;
f) als Betreiber einer Schlachtanlage den Verpflichtungen nach Art. 177a nicht nachkommt;
g) als Ausbildner die Anforderungen nicht erfüllt (Art. 203 und 204).
Art. 209 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. g sowie 4
3) Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tierhaltungen sowie für den Handel und die Werbung mit Tieren sieht folgende Angaben vor:
g) bei Werbung: die Art und Dauer der Verwendung der Tiere.
4) Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sieht folgende Angaben vor:
a) verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz;
b) Zweck der angebotenen Dienstleistung, Ort der Erbringung, Art der Räume und Gehege sowie Art und Einrichtung von Transportfahrzeugen;
c) Tierarten sowie Art und Anzahl der Dienstleistungen;
d) Ausbildung der Person, die die Dienstleistung durchführt.
Art. 211a
Tierhalteverbote
Das ALKVW sorgt dafür, dass Tierhalteverbote nach Art. 29 TSchG in das schweizerische Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) eingegeben werden.
Art. 213 Abs. 2
2) In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen, die der Lebensmittelproduktion dienen, richten sich die Kontrollen nach Art. 212.
Art. 214 Abs. 1
1) Das ALKVW kontrolliert Tierhandlungen mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren.
Art. 217 Einleitungssatz
Das ALKVW kann Gebühren erheben für:
Art. 225a
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Februar 2015
1) Für Personen, die nach der bisherigen Fassung von Art. 101 gemeldet sind, sind Bewilligungen nach dem neuen Art. 101 ab dem 1. Januar 2017 erforderlich.
2) Bis am 1. Januar 2017 müssen die Anforderungen an die Ausbildung erfüllt sein:
a) vom Betreuungspersonal bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren als in Tierheimen: nach Art. 102 Abs. 1 und 2 Bst. b;
b) bei der Abgabe von Tieren nach Art. 101 Bst. c: nach Art. 102 Abs. 2 Bst. d;
c) bei der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Pferde: nach Art. 102 Abs. 5.
3) Beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bewilligte Haltungen müssen die Anforderungen an die Haltung von Afrikanischen Straussen nach Anhang 2 Tabelle 2 ab dem 1. Januar 2024 erfüllen.
4) Transportabteile in Aufbauten von Tiertransportfahrzeugen, die am 1. September 2010 in Verkehr waren, müssen den Anforderungen bezüglich der Mindesthöhen nach Anhang 4 ab dem 1. September 2020 entsprechen.
Anhang 1 Tabelle 1 Ziff. 321 sowie Anmerkungen zu Tabelle 1 (Ziff. 2, 3 und 13)
Rinder Tabelle 1
Tierkategorie
Kälber
Jungtiere
Kühe und hochträchtige Erstkalbende1 mit Widerristhöhe von
   
bis
2 Wochen
bis
3 Wochen
4 Wochen bis
4 Monate
bis 200 kg
200-300 kg
300-400 kg
über 400 kg
125 ± 5 cm
135 ± 5 cm
145 ± 5 cm
321
Boxenbreite, pro Tier
cm
-
-
-
70
80
90
100
1103
1203, 13
1253
Anmerkungen zu Tabelle 1 - Rinder
2
Am 1. Januar 2011 bereits bestehende Ställe für Milchkühe im Sömmerungsgebiet müssen eine Standplatzbreite von 99 cm und eine Standplatzlänge im Kurzstand von 152 cm oder im Mittellangstand von 185 cm aufweisen. In Ställen, die diese Ausnahmeregelung beanspruchen, dürfen die Tiere in der Regel nicht länger als acht Stunden täglich gehalten werden.
3
Die Masse für Kühe gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120-150 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. Die Masse für Tiere mit einer Widerristhöhe von 125 cm ± 5 cm und 145 cm ± 5 cm gelten für neu eingerichtete Ställe sowie für Ställe, die eine Übergangsfrist von 5 Jahren zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziff. 48 beanspruchen können.
13
In am 1. Januar 2011 bereits bestehenden Ställen ist bei hinten nicht abgestützten Bügeln eine Toleranz von 1 cm zulässig.
Anhang 1 Anmerkungen zu Tabelle 3 (Ziff. 7)
Schweine (ausgenommen Minipigs)
Anmerkungen zu Tabelle 3 - Schweine (ausgenommen Minipigs)
7
Eine Buchtenseite muss mindestens 2 m lang sein. Für einzeln gehaltene Zuchteber von 110-160 kg Gewicht genügen 4 m2, davon muss mindestens die Hälfte als Liegefläche gestaltet sein.
Anhang 1 Tabelle 6 (Ziff. 11 und 12)
Lamas und Alpakas Tabelle 6
Tierkategorie
 
adulte Tiere1
11
Gruppen bis 6 Tiere
m2
250
12
Gruppen von mehr als 6 Tieren, zusätzlich:
  
 
- für das 7. bis 12. Tier, pro Tier
m2
30
 
- ab dem 13. Tier, pro Tier
m2
10
Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 13
Pferde Tabelle 7
Tierkategorie
 
Pferd
     
Widerristhöhe
 
<120 cm
120-134 cm
134-148 cm
148-162 cm
162-175 cm
>175 cm
13
Liegefläche im Mehrraumgruppenlaufstall1, 3, 4, 6
m2
4
4,5
5,5
6
7,5
8
Anhang 1 Tabelle 8 und Anmerkungen zu Tabelle 8 (Ziff. 6)
Hauskaninchen Tabelle 8
Tierkategorie
 
Adulte Kaninchen1, 2
   
bis 2,3 kg
2,3-3,5 kg
3,5-5,5 kg
>5,5 kg
1
Mindestmass für Gehege ohne erhöhte Flächen:
     
11
Grundfläche3
cm2
3400
4800
7200
9300
12
Höhe4
cm
40
50
60
60
2
Mindestmasse für Gehege mit erhöhten Flächen:
     
21
Gesamtfläche3 (Grundfläche und erhöhte Fläche)
cm2
2800
4000
6000
7800
22
davon Grundfläche minimal
cm2
2000
2800
4200
5400
23
Höhe4
cm
40
50
60
60
3
zusätzliche Fläche für Nestkammer
cm2
800
1000
1000
1200
Tierkategorie
 
Jungtiere ab Absetzen bis Geschlechtsreife
   
Jungtiere von Adulten bis 2,3 kg (Zwergkaninchen)
Jungtiere von Adulten über 2,3 kg
4
Mindestmasse für Gehege ohne erhöhte Flächen:
   
41
Grundfläche
cm2
3400
4800
42
Höhe4
cm
40
50
5
Mindestmasse für Gehege mit erhöhten Flächen
   
51
Gesamtfläche (Grundfläche und erhöhte Fläche)
cm2
2800
4000
52
davon Grundfläche minimal
cm2
2000
2800
53
Höhe4
cm2
40
50
6
Fläche pro Jungtier bis 1,5 kg Körpergewicht5, 6
   
61
in Gruppen bis 40 Tiere
cm2
1000
1000
62
in Gruppen über 40 Tiere
cm2
800
800
7
Fläche pro Jungtier über 1,5 kg Körpergewicht5, 6
   
71
in Gruppen bis 40 Tiere
cm2
-
1500
72
in Gruppen über 40 Tiere
cm2
-
1200
Anmerkungen zu Tabelle 8 - Hauskaninchen
6
Für die mit der Zibbe vom 36. bzw. vom 57. Alterstag (siehe Anmerkung 1) bis zur Geschlechtsreife gehaltenen Jungtiere gelten die in den Ziff. 6 und 7 aufgeführten Mindestflächen.
Anhang 1 Tabelle 9-1 Ziff. 22 und Tabelle 9-3 Ziff. 1
Hausgeflügel Tabelle 9
Tab. 9-1 Haushühner
Tierkategorie
Küken
Jungtiere
Legehennen und Zuchttiere
Masttiere
  
Lebenswoche
bis Ende 10.
ab 11. bis Ende 18.
bis 2 kg
über 2 kg
 
22
mehr als 150 Tiere: Anzahl (n) Tiere/m2
n
15
(m2 Gitterfläche x 16,4 Tiere) + (m2 Einstreufläche x 10,3 Tiere)
(m2 Gitterfläche x 12,5 Tiere) + 1/2 x (m2 Einstreufläche x 7 Tiere)
-
Tab. 9-3 Haustauben
Tiere in der Zuchtperiode
Zusätzliche Anforderungen
1
Mindestfläche1, 2
    
11
Innengehege3, 4
 
m2
0,55 pro Paar
2 Nester (z.B. Tonschale) oder ein genügend grosses Nest
12
Aussengehege6, 7
falls kein Freiflug möglich
bis 8 Paare ab 8 Paare
m2
m2
3,06
75 % des Innengeheges6
Das Aussengehege muss eine Mindestlänge von 3,0 m, eine Mindestbreite von 1 m und eine Mindesthöhe von 1,8 m aufweisen
      
Anhang 1 Tabelle 10 Ziff. 3
Haushunde Tabelle 10
   
Adulte Hunde
  
   
bis 20 kg
20-45 kg
über 45 kg
3
Werden Hunde tagsüber in Gruppenaussenhaltung mit Rückzugsmöglichkeiten gehalten und werden sie nur zum Ruhen und Schlafen in Einzelboxen verbracht, so müssen die Boxenflächen mindestens folgende Abmessungen aufweisen:
    
31
Grundfläche für 1 Hund
m2
2,2
4,3
5
Anhang 2 Vorbemerkungen (Bst. B und F), Tabelle 1, Anmerkungen zu Tabelle 1 (Bst. c) sowie Besondere Anforderungen (Ziff. 8, 11, 22, 29, 34, 50 und 55)
Vorbemerkungen
B. Die Tabellen nennen die höchstzulässige Zahl von erwachsenen Tieren im Gehege mit Mindestmassen. Dazu dürfen im selben Gehege deren Jungtiere gehalten werden. Bei Reptilien und Amphibien richtet sich die Mindestgehegegrösse nach dem grössten Individuum, das im Gehege gehalten wird. Der weitere Platzbedarf richtet sich nach der Grösse der anderen Tiere.
F. Für Arten, für die ein Aussengehege vorgeschrieben ist, kann auf ein solches verzichtet werden, wenn den Ansprüchen der jeweiligen Tierart anders Rechnung getragen wird, beispielsweise durch geöffnete Fenster oder Schiebetüren bzw. -dächer, sofern Sonnenlicht bei geeigneter Aussentemperatur direkt einstrahlen kann oder die Gehege durch künstliches Licht, mit tageslichtähnlichem Spektrum, beleuchtet werden. In diesem Fall müssen die Masse der Innengehege mindestens jenen für Aussengehege entsprechen oder, falls Aussen- und Innengehege vorgeschrieben sind, deren Gesamtfläche. Verhalten wie Graben oder Überwintern in Höhlen sind dabei zu berücksichtigen.
Gehege für Säugetiere Tabelle 1
Gehege für Säugetiere
 
Für Gruppen bis zu n Tieren
Für jedes weitere Tiera)
Besondere
Anforderungen
   
Anzahl
Aussengehegea)
Innengehegea)
Aussen
Innen
 
Tierarten
 
(n)
Flächeb) m2
Volumen m3
Flächeb) m2
Volumen m3
m2
m2
 
1
Schnabeligel
c)
2
-
-
6
-
-
2
1) 6) 11)
2
Kuskus, Opossums, Kusus
c)e)
2
-
-
6
12
-
2
2) 3) 4)
3
Beutelratten, kleine Arten
c)e)
2
-
-
0,5
0,35
-
0,05
2) 3) 4)
4
Kowari
c)e)
2
-
-
1
1,8
-
0,5
2) 3) 4)
5
Grosse und mittlere
Gleitbeutler
c)e)
6
-
-
6
12
-
1
2) 3) 4)
6
Kleine Gleitbeutler
c)e)
6
-
-
3
6
-
0,5
2) 3) 4)
7
Beutelteufel
c)e)
2
20
-
6
-
-
-
1) 3) 4)
8
Wombat
c)e)
2
20
-
20
-
-
-
1) 3) 4)
9
Baumkängurus
c)e)
2
16
40
16
40
4
4
2) 5)
10
Kleinkängurus
c)
5
40
-
10
-
4
2
6) 22)
11
Rattenkängurus
c)
2
-
-
8
-
-
2
3) 6)
12
Felsenkängurus
c)e)
5
150
-
15
-
15
3
2) 7) 8)
13
Wallabies, Filander
c)
5
250
-
15
-
15
3
7) 8)
14
Grosskängurus
c)e)
5
300
-
20
-
30
4
7)
15
Kleine Flughunde (z.B. Nilflughund)
c)
20
-
-
20
50
-
1
9) 10)
16
Grosse Flughunde
c)
20
-
-
30
90
-
1
9) 10)
17
Fledermäuse
c)
20
-
-
10
20
-
0,2
9) 10) 50)
18
Spitzhörnchen
c)
5
-
-
3
6
-
0,5
2) 3) 6) 34) 36)
19
Marmosetten
c)d)
2
-
-
3
6
-
0,5
2) 3) 6) 14) 34) 36)
20
Mausmakis
c)e)
5
-
-
1,5
3
-
0,3
2) 3) 6) 14) 36)
21
Loris, Potto, Bärenmaki
c)e)
5
-
-
1,5
3
-
0,3
2) 3) 6) 14)
22
kleine Galagos,
Koboldmaki, Halbmakis, Katzenmakis
c)e)
c)e)
5
-
-
3
6
-
0,5
2) 3) 6) 14) 34) 36)
23
Tamarine, Springtamarin
c)d)e)
5
-
-
3
6
-
0,5
2) 3) 6) 14) 34) 36)
24
Nachtaffe
c)d)e)
5
-
-
6
12
-
1
2) 3) 6) 14) 34)
25
Riesengalago, Titis
c)e)
5
-
-
6
12
-
1
2) 3) 6) 14) 34)
26
Saimiri

Zwergmeerkatze
c)d)e)
c)e)
5
6
15
6
15
1,5
1,5
2) 6) 14)
27
Echte Makis, Sakis, Uakaris, Brüllaffen, Kapuziner
c)e)
5
10
30
10
30
2
2
2) 6) 14)
28
Klammeraffen, Makaken,

Wollaffen, Meerkatzen, kleine Languren, Varis
c)d)e)
c)e)
5
15
45
15
45
3
3
2) 6) 11) 12) 14) Varis: 3)
29
Husarenaffen, Mangaben, Paviane,
grosse Languren (z.B. Guereza), Sifakas
c)e)

c)e)
5
25
75
25
75
4
4
2) 6) 11) 14)
30
Gibbons
c)e)
3
25
75
25
75
8
8
2) 6) 11) 12) 14) 34)
31
Schimpansen, Orang Utan
c)e)
3
35
140
35
140
8
8
2) 6) 11) 14)
32
Gorilla
c)e)
3
50
200
50
200
10
10
2) 6) 11) 14)
33
Kleine und mittlere
Gürteltiere
c)e)
-
-
-
6
-
-
1,5
1) 3) 51)
34
Tamandua
c)e)
2
-
-
12
24
-
4
2) 3) 4) 15) 51)
35
Grosser Ameisenbär
c)e)
2
100
-
12
-
10
6
11) 16) 18)
36
Faultiere
c)e)
2
-
-
10
20
-
2
2) 36)
37
Igel, ausser Erinaceus europaeus
c)
1
-
-
2
-
-
1
39) 41)
38
Tanrek, kleine Arten mit weniger als 10 cm Körperlänge
c)
1
-
-
0,5
-
-
0,25
2) 39) 41)
39
Tanrek, grosse Arten ab 10 cm Körperlänge
c)
1
-
-
2
-
-
1,0
2) 39) 41)
40
Meerschweinchen, Cavia porcellus
d)f)g)
2
-
-
0,5
-
-
0,2
39) 41) 45) 47) 54)
41
Hamster, Mesocricetus sp.
d)
1
-
-
0,18
-
-
0,05
2) 40) 41) 42) 44) 45) 48)
42
Maus, Mus musculus
d)
2
-
-
0,18
-
-
0,05
2) 39) 41) 42) 44) 45) 47)
43
Mongolische Rennmaus (Gerbil)
d)
5
-
-
0,5
-
-
0,05
40) 41) 42) 44) 45) 46) 47)
44
Ratte, Rattus norvegicus
d)
5
-
-
0,5
0,35
-
0,05
39) 41) 42) 44) 45) 47)
45
Degu
 
5
-
-
0,5
0,35
-
0,2
40) 41) 45) 46) 47)
46
Chinchilla
d)
2
-
-
0,5
0,75
-
0,2
39) 41) 42) 43) 45) 46) 47)
47
Streifenhörnchen
 
1
-
-
0,5
0,75
-
0,2
2) 39) 41) 42) 43) 48) 50)
48
Erdhörnchen,
Borstenhörnchen, Ziesel
c)
5
20
-
-
-
0,6
-
45) 50) Grabschicht 80 cm
49
Eichhörnchen,
Schönhörnchen
c)
2
8
20
8
20
2
2
2) 3) 4) 17) 19)
50
Riesenhörnchen, grosse Gleithörnchen
c)
2
-
-
16
40
-
3
2) 3) 15) 17) 19)
51
Quastenstachler,
Pinselstachler
c)e)
2
-
-
5
10
-
2
2) 3) 6) 19)
52
Stachelschweine
c)
2
40
-
20
-
4
3
1) 3) 6) 17) 19)
53
Biber
c)
5
40
-
-
-
4
-
3) 18) 19) 34)
54
Agutis, Pacas, Pacarana, Acouchis
c)
5
20
-
20
-
2
2
1) 3) 6) 19) 36)
55
Viscacha, Springhase
 
5
-
-
20
-
-
2
1) 3) 6) 11) 19)
56
Murmeltiere
c)
6
150
-
-
-
10
-
1) 49) 50)
57
Präriehund
c)
10
40
-
-
-
2
-
1) 49) 50)
58
Capybara
c)
5
150
-
20
-
10
2,5
6) 18) 19)
59
Bisamratte
c)
2
4
-
-
-
1
-
1) 3) 18) 19)
60
Nutria (Wildform)
c)
2
10
-
-
-
1
-
3) 18) 19)
61
Coendu, Urson (Baumstachler)
c)
2
10
30
-
-
4
-
2) 8) 19)
62
Greifschwanzferkelratte, grosse Felsenratte, Zaguti, Baumratte
c)
2
-
-
5
10
-
1,5
1) 2) 3) 6) 19)
63
Maras
c)
2
40
-
-
-
4
-
1) 3) 6) 19)
64
Hasen
c)
2
150
-
-
-
4
-
3) 6)
65
Wildkaninchen, Pfeifhasen
c)
5
30
-
-
-
3
-
1) 6) 49)
66
Fennek
c)
2
20
-
4
-
2
2
1) 3) 11) 36)
67
Mittelgrosse Füchse (z.B. Sandfuchs, Polarfuchs, Korsak, Kitfuchs), Löffelhund, Marderhund
c)
2
40
-
8
-
4
1
1) 3) 6) 8) 11)
68
Waldhund
c)e)
4
40
-
12
-
4
1
1) 3) 6) 11) 18) 34)
69
Rotfuchs, Graufuchs, Schakalfüchse
c)
2
100
-
-
-
10
-
1) 3) 6) 11)
70
Schakale, Kojote, Rothund
c)
4
150
-
-
-
15
-
3) 6) 34) 11)
71
Mähnenwolf
c)e)
2
200
-
2 je Tier
-
20
2
1) 3) 6) 8) 11) 34)
72
Wolf, Hyänenhund
c)
4
400
-
4 je Tier
-
20
-
1) 3) 6) 8) 11)
73
Malaienbär
c)e)
2
100
-
-
-
20
4
1) 2) 11) 14) 18) 21)
74
Andere Grossbären, Grosser Panda
c)e)
2
150
-
-
-
20
-
1) 2) 11) 14) 18) 21) 22)
75
Eisbär
c)e)
1
120
-
8
-
-
-
2) 4) 14) 18)
76
Kleiner Panda, Waschbären
c)e)
2
20
-
8
16
4
2
2) 3) Waschbären: 18)
77
Wickelbär, Katzenfrette
c)
2
-
-
16
40
-
2
2) 3) 6)
78
Nasenbären
c)
2
30
90
20
60
3
3
2) 3)
79
Kleine Wiesel
c)
2
8
-
-
-
-
-
3) 4)
80
Grosse Wiesel
c)
2
12
-
-
-
-
-
3) 4)
81
Iltis, Wildnerz, Frettchen
c)
2
15
-
-
-
1
-
3) 4) 18)
82
Frettchen als Heimtier mit zeitweiligem Auslauf in der Wohnung
c)
2
-
-
4
2,4
-
0,5
3) 14) 16) 55)
83
Arboricole Marder
c)
2
16
40
0
0
-
-
2) 4) 17) 21)
84
Tayra
c)e)
2
16
40
16
40
4
4
2) 3) 17)
85
Vielfrass
c)e)
2
120
-
-
-
-
-
1) 2) 4) 21)
86
Skunk
c)e)
2
12
-
12
-
2
2
1) 3) 6) 17) für einige Arten: 18)
87
Dachs
c)
2
100
-
30
-
4
4
1) 3) 4) 17)
88
Zwergotter
c)
2
20
-
6
-
3
2
6) 15) 18)
89
Fischotter, Fingerotter
c)
2
40
-
-
-
-
-
4) 6) 15) 18)
90
Riesenotter
c)
2
80
-
24
-
10
4
6) 15) 18)
91
Seeotter
c)
2
10
-
-
-
3
-
6) 18)
92
Zwergmanguste
c)
6
20
-
10
-
2
2
1) 3) 15)
93
Erdmännchen, Zebra-, Fuchsmanguste
c)
6
20
-
10
-
2
2
1) 3) 15) 20)
94
Andere Mangusten
c)
2
20
-
20
-
5
3
1) 3) 15) 17) 20) Sumpfichneumon: 18)
95
Schwarzfusskatze,
Bengalkatze, Rostkatze, Manul, arboricole

Schleichkatzen
c)
2
16
40
16
40
4
3
2) 4) 6) 11) 15) 17) 21) 23) 52) 53)
96
Fossa, Binturong,
Zibethkatze, Wildkatze, Rohrkatze, Jaguarundi
c)
2
40
120
20
50
5
4
2) 4) 6) 11) 15) 17) 21) 23) Fisch-, Flachkopfkatze: 18) 52) 53)
97
Serval, Mittelkatzen,
Nebelparder, Luchs
c)
2
30
75
20
50
10
10
2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53)
98
Jaguar, Leopard, Puma, Schneeleopard
c)e)
2
50
150
25
75
15
12
2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) Jaguar: 18)
99
Löwe, Tiger
c)e)
2
80
240
30
90
20
15
2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) Tiger: 18)
100
Gepard
c)e)
2
200
-
-
-
20
-
2) 4) 6) 11) 15) 21) 52) 53)
101
Erdwolf
c)e)
2
100
-
12 je Tier
-
10
6
1) 11) 21)
102
Hyänen
c)e)
2
200
-
-
-
20
-
1) 6) 11) 21) 53)
103
Erdferkel
c)e)
2
40
-
-
-
-
5
1) 3)
104
Schliefer
c)
5
16
40
16
40
3
3
2) 8) 36)
105
Elefantenkühe
c)e)
3
500
-
15 je Tier
-
100
-
24) 25) 52)
106
Elefantenbullen
c)e)
1
150
-
2 x 30 je Tier
-
100
-
24) 25) 52)
Wechselstall
107
Grévyzebrastuten,
Halbeselstuten
c)e)
5
500
-
8 je Tier
-
-
-
8) 25) 26) 52)
108
Grévyzebra-,
Halbeselhengste
c)e)
1
150
-
8
-
-
-
8) 25) 26) 52)
109
Steppenzebra, Wildesel
c)e)
5
500
-
8 je Tier
-
80
-
8) 25) 26) 27) 52)
110
Bergzebra, Wildpferd
c)e)
5
1000
-
8 je Tier
-
100
-
8) 25) 26) 27) 52)
111
Tapire
c)e)
2
200
-
15 je Tier
-
50
-
24) 25) 28)
112
Nashörner
c)e)
2
500
-
25 je Tier
-
150
-
4) Ausnahme Breitmaulnashorn 11) 24) 25) 29) 38)
113
Zwergwildschwein
c)e)
2
30
-
4
-
10
-
25) 27) 29)
114
Andere Wildschweine
c)e)
2
100
-
4
-
20
-
8) 17) 25) 27) 29)
115
Pecari
c)e)
4
80
-
3
-
10
-
25) 29)
116
Zwergflusspferd
c)e)
2
100
-
10 je Tier
-
-
-
4) 24) 29)
117
Flusspferd
c)e)
2
250
-
40 je Tier
-
50
10
24)
118
Guanako, Vikunja
c)
6
300
-
2 je Tier
-
50
-
8)
119
Trampeltier, Dromedar
c)
3
300
-
8 je Tier
-
50
-
8) 27)
120
Kantschil
c)
2
20
-
6
-
-
2
6)
121
Hirschferkel
c)e)
2
40
-
8
-
12
2
6) 18)
122
Kleinhirsche (Pudu,
Wasserreh, Muntjak)
c)
4
150
-
3 je Tier
-
10
-
6) 8) 30) 52)
123
Reh
c)
2
500
-
-
-
150
-
6) 8) 30) 52)
124
Mittelgrosse Hirsche (z.B. Sika, Damhirsch)
c)
8
500
-
4 je Tier
-
60
-
8) 27) 29) 30) 31) 52)
125
Grosse Hirsche

(Barashinga, Sambar, Sumpfhirsch, Rentier, Milu)
c)
6
800
-
6 je Tier
-
80
-
8) 18) Ausnahme Rentier
27) 29) Ausnahme Rentier

30) 31) 52)
126
Elch
c)
3
800
-
-
-
80
-
8) 18) 28) 31) 32) 52)
127
Okapi
c)e)
2
300
-
15 je Tier
-
100
-
4) 26) 52)
128
Giraffe
c)e)
4
500
-
25 je Tier
-
100
-
33) 52) Bulle: 26)
129
Kleine und mittlere Ducker, Dikdiks, Zwergantilopen
c)e)
2
50
-
3 je Tier
-
20
-
4) 6) 52)
130
Stenbok, Grysbok,
Klippspringer
c)e)
2
50
-
3 je Tier
-
20
-
6) 52)
Klippspringer: 2)
131
Oribi, Beira
c)e)
4
100
-
3 je Tier
-
15
-
6) 52)
132
Riesenducker
c)e)
2
100
-
4 je Tier
-
-
-
4) 6) 52)
133
Gazellen inkl. Springbock, Hirschziegenantilope, Impala
c)e)
10
500
-
4 je Tier
-
40
-
6) 8) 27) 52)
134
Gerenuk, Dibatag,
Gabelbock, Saiga und andere mittelgrosse Antilopen
c)e)
6
500
-
5 je Tier
-
50
-
6) 8) 27) 52)
135
Grosse Antilopen,
Moschusochse, Wisent, Bison und andere Wildrinder
c)e)
5
500
-
8 je Tier
-
80
-
8) 11) 25) 26) 27) 31) 32) 52)
136
Gemse, Goral, Serau, Schneeziege, Takin
c)e)
4
400
-
4 je Tier
-
50
-
2) 6) 8) 28)
137
Mufflon und andere
Wildschafe
c)
10
500
-
2 je Tier
-
50
-
2) 8) 52) andere Wildschafe: 27)
138
Wildziegen, Bharal,
Mähnenspringer
c)
10
500
-
2 je Tier
-
50
-
2) 8) 27) 52)
Anmerkungen zu Tabelle 1 (Säugetiere)
c)
Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Art. 89 notwendig.
Besondere Anforderungen
8)
Für winterharte Arten natürliche oder künstliche Unterstände, die allen Tieren gleichzeitig Platz bieten, für nicht winterharte Arten Innengehege oder Stall wie angegeben.
11)
Trenn- bzw. Absperrmöglichkeit. Bei soziallebenden Arten muss Sichtkontakt bestehen.
22)
Im Fall naturbelassener Böden: für Kleinkängurus 50 m2, für Bären 1000 m2.
29)
Suhle, ausser für Damhirsche und Rentiere. Für Schweine Suhl- und Wühlgelegenheit.
34)
Monogames Paar mit subadulten, tolerierten Nachkommen.
50)
Für Arten mit Winterschlaf sind entsprechende klimatische Vorkehrungen zu treffen.
55)
Es können auch Etagen angeboten werden, wenn dabei die Mindestgrundfläche eingehalten wird. Die nutzbare Innenhöhe zwischen Boden und erster Etage muss dabei mindestens der einfachen Körperlänge (ohne Schwanz) eines erwachsenen Tieres entsprechen.
Anhang 2 Tabelle 2, Anmerkungen zu Tabelle 2 (Bst. c, e, f und h) sowie Besondere Anforderungen
Gehege für Vögel Tabelle 2
Gehege für Vögel
Für Gruppen bis zu n Tieren
Für jedes weitere Tiera)
Innenraum
Besondere
Anforderungen
   
Anzahl
Freigehege
Voliereb)
 
Freigehege
Voliereb)
je Tierc)
 
 
Tierarten
 
(n)
Fläched) m2
Fläched) m2
Volumen m3
Fläche m2
Fläche m2
Fläche m2
 
1
Afrikanischer Strauss
e)
2
3
1100
1600
-
-
200 w,
800 m
-
6
1) 3) 24)
2
Nandus
e)
6
500
-
-
50
-
-
1) 3) 24)
3
Kasuare
e)
2
300
-
-
-
-
10
2) 34) 24) 26)
4
Emu
e)
2
500
-
-
100
-
-
1) 3) 24) 25) 26)
5
Grosse Pinguine
(ab Eselpinguin)
e)g)
12
100
45
90
3
-
3
6) 7)
6
Kleine Pinguine und
Adéliepinguine
e)g)
12
60
45
90
2
-
2
6) 7) 17)
7
Pelikane
e)
4
60
-
-
10
-
3
7) 8) 12)
8
Kormorane, Schlangenhalsvogel
e)g)
6
40
20
50
2
3
-
7) 9) 10)
9
Schuhschnabel
e)g)
2
100
-
-
50
-
6
7)
10
Sattelstorch, Riesenstorch, Marabu, Goliathreiher
e)g)
2
200
80
320
50
20
5
7) 12)
11
Mittelgrosse und kleine Störche
e)
2
100
100
500
10
10
1
7) 10) 11)
12
Grosse Reiher (Graureiher)
e)
6
100
100
500
5
3
1
7) 10) 11)
13
Mittelgrosse Reiher
(Kuhreiher)
e)
6
-
40
160
-
2
0,5
7) 10) 11)
14
Hammerkopf
e)
6
-
40
160
-
5
2
4) 7) 8) 10) 11)
15
Ibis, Waldrapp, Löffler
e)
12
-
40
160
-
2
0,5
7) 10) 11)
16
Rohrdommel
e)
2
-
20
50
-
2
2
4) 7) 8) 11) 11)
17
Kleine Reiher (Zwergrohrdommel)
e)
2
-
10
25
-
-
-
4) 7) 9) 10)
18
Flamingos
e)
20
250
-
-
5
-
1
7) 8) 12)
19
Grosse Kraniche
(Graukraniche)
e)
2
300
-
-
150
-
6
11) 12) 14)
20
Kleine Kraniche
(Jungfernkraniche)
e)
2
200
-
-
100
-
2
11) 12) 14)
21
Grosse Adler und Geier
e)
2
-
60
240
-
15
4
10) 11) 13) 14) 15)
22
Kleine Adler (Zwergadler), Fischadler, grosse Habichte, Bussarde, Milane, kleine Geier, Weihen
e)
2
-
30
90
-
10
2
10) 11) 13) 14) 15)
23
Grosse Falken (Wander-, Gerfalke)
e)
2
-
20
60
-
4
2
4) 10) 11) 13) 14) 15)
24
Mittelgrosse Falken (Baumfalke), kleine Habichte (Sperber)
e)
2
-
15
40
-
2
1
4) 10) 11) 13) 14) 15)
25
Zwergfalke
e)
2
-
10
20
-
0,5
-
4) 9) 10) 13) 14) 15)
26
Grosse Eulen (Uhu)
e)
2
-
30
90
-
6
3
4) 10) 11) 13) 14) 15)
27
Mittelgrosse Eulen
(Schleiereule)
e)
2
-
20
40
-
3
2
4) 10) 11) 13) 14) 15)
28
Kleine Eulen (Steinkauz)
e)
2
-
10
20
-
1
1
4) 9) 10) 13) 14) 15)
29
Wachteln, Coturnix japonica
h)
6
-
0,5
0,25
-
0,045
-
19) 23) 27)
30
Grosspapageien (Aras und Kakadus)
e)f)
2
-
10
30
-
1
-
5) 14) 16) 18) 19) 20) 22)
31
Vögel bis Größe Graupapageien (grosse Sittiche und Papageien)
 
2
-
0,7
0,84
-
0,1
-
14) 18) 19) 20) 21) 23)
32
Vögel bis Grösse Nymphensittiche (mittelgrosse Sittiche)
 
6
-
0,5
0,3
-
0,05
-
14) 18) 19) 20) 21) 22)
33
Vögel bis Grösse Agaporniden (Kanarien, Prachtfinken, kleine Sittiche, Agaporniden)
 
4
-
0,24
0,12
-
0,05
-
14) 19) 20) 21) 22) für Papageienartige: 18)
34
Sumpf- und Strandvögel
e)
8
-
20
40
-
1
0,5
7) 11)
35
Raubmöwen, grosse Möwen
e)
6
30
60
240
2
2
-
7)
36
Kleine Möwen
e)
10
-
60
240
-
1
-
7)
37
Nachtschwalben, Ziegenmelker
e)
2
-
20
40
-
1
-
4) 9) 10)
38
Kolibris, Nektarvögel
e)
2
-
3
6
-
1
-
4) 10) 14) 16)
39
Quetzal, Trogons
e)
2
-
20
60
-
4
-
10) 14)
40
Grosse Nashornvögel
e)
2
-
20
60
-
-
-
10) 14)
41
Paradiesvögel
e)
2
-
20
60
-
4
-
4) 10) 14)
Anmerkungen zu Tabelle 2 (Vögel)
c)
Alle Gehege müssen mindestens 4 m2 Bodenfläche aufweisen.
e)
Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Art. 89 notwendig.
f)
Grosse Aras: Anodorhynchus hyacinthinus, Anodorhynchus leari, Ara ambigua, Ara ararauna, Ara caninde, Ara chloroptera, Ara macao, Ara militaris, Ara rubrogenys, Cyanopsitta spixii.
Grosse Kakadus: Cacatua alba, Cacatua galerita, Cacatua moluccensis, Cacatua ophthalmica, Calyptorhynchus funereus, Calyptorhynchus lathami, Calyptorhynchus magnificus, Probosciger aterrimus.
h)
Für andere Wachtelarten als Cortunix japonica gelten je nach Grösse die Mindestanforderungen nach Ziff. 31 oder 32.
Besondere Anforderungen
1)
Sandbad.
2)
Gehege müssen miteinander verbunden werden können.
3)
Im Gehege muss ein Unterstand vorhanden sein, der allen Tieren gleichzeitig Platz bietet, trocken bleibt und eine windgeschützte Liegefläche aufweist.
4)
Der Art entsprechende Versteckmöglichkeiten, wie Schilf, Büsche, Boden- oder Baumhöhlen.
5)
Innengehege; Aussengehege fakultativ. Ist das Aussengehege permanent zugänglich, so können dessen Masse ans Innengehege angerechnet werden, wobei maximal ein Drittel des Innengeheges durch das Aussengehege ersetzt werden kann.
6)
Haltung innen und aussen. Haltung antarktischer und subantarktischer Arten im Sommer immer in klimatisierten Innenräumen. Im Winter Zugang zu Freigehege oder Spaziergänge ("Pinguinparade").
7)
Für Bassins siehe Tabelle 4. Auch für nicht in Tabelle 4 aufgeführte Arten ist ein angemessenes Bassin erforderlich.
8)
Badegelegenheit auch im Innengehege.
9)
Je nach der Art handelt es sich um Aussen- oder Innengehege.
10)
Aufbaummöglichkeit.
11)
Für nicht winterharte Arten muss ein Innenraum vorhanden sein.
12)
Innengehege muss an Aussengehege anschliessen.
13)
Tag- und Nachtgreife dürfen nur in nicht öffentlich zugänglichen Tierhaltungen an der Fessel gehalten werden. Greifvögel in falknerischer Haltung müssen regelmässig und ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben.
14)
Badegelegenheit.
15)
Volieren sind so anzulegen, dass die Vögel nicht durch das Publikum beunruhigt werden.
16)
Werden zwei Vögel gehalten, so muss das Gehege bei Bedarf unterteilt werden können.
17)
Möglichkeit zur frostfreien Haltung für kleine Pinguine in der kalten Jahreszeit.
18)
Reichlich Naturäste als Nage- und Klettermöglichkeit.
19)
Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten.
20)
Die Gehege sind mit verschiedenen federnden Sitzgelegenheiten unterschiedlicher Dicke und Ausrichtung zu strukturieren, wobei ein Drittel des Volumens frei von Strukturen sein muss.
21)
In Gehegen kleiner als 2 m2 darf das Verhältnis von Länge zu Breite der Gehegeabmessungen höchstens 2:1 betragen.
22)
Den Vögeln ist geeigneter Sand zur Aufnahme zur Verfügung zu stellen.
23)
Für junge Wachteln der Art Coturnix Japonica Fläche pro Tier: bis und mit 14 Tage: 100 cm2; bis und mit 41 Tage: 300 cm2. In den beiden ersten Lebenswochen können die Küken auf Vollgitter gehalten werden, wobei das Gitter teilweise mit einem für die Küken nicht rutschigen Material abzudecken ist, auf das Futter gestreut werden kann.
24)
Ab dem 3. Lebensmonat ist über das ganze Jahr freier Zugang zu einem Auslauf oder einer Weidefläche zu gewähren.
25)
Ab dem 3. Lebensmonat muss im Gehege eine Möglichkeit zum Baden in Wasser eingerichtet sein.
26)
Unterteilbares Gehege, um den Hahn zeitweise von den Hennen trennen zu können. Der abgetrennte Bereich muss mindestens 100 m2 umfassen.
27)
Der Gitteranteil der begehbaren Gehegefläche darf ab der 3. Lebenswoche maximal 50 % betragen. Mindestens die Hälfte der verfügbaren Fläche ist mit einem geeigneten Material (z.B. Spreu, Sägemehl) einzustreuen. Das Gehege ist mit einer Staubbadmöglichkeit und für Legehennen zur ungestörten Eiablage mit einem Nest oder Unterschlupf zu versehen. Bei Gruppen über 10 Tieren müssen pro Gehege mindestens 2 Futter- und Tränkevorrichtungen vorhanden sein.
Anhang 2 Tabelle 3 sowie Besondere Anforderungen (Ziff. 1)
Bassins für Säugetiere Tabelle 3
 
Bassins für Säugetiere
Für Gruppen bis zu n Tieren
Für jedes weitere Tiera)
Besondere Anforderungen
 
Tierarten
Anzahl (n)
Fläche m2
Tiefe m
Fläche m2
 
1
Nerz (Wildform), Iltis
2
1
0,2
-
 
2
Nutria
2
2
0,5
-
 
3
Biber
5
30
0,8
-
6)
4
Capybara
5
6
0,5
1
7)
5
Zwergotter
2
10
0,5
2
 
6
Fingerotter, Fischotter
2
20
0,8
-
 
7
Seeotter
2
60
2
25
 
8
Grossbären, ausgenommen Malaienbärenb)
2
50
1
2
 
9
Eisbärb)
1
400
2
20
 
10
Asiatische Nashörnerb)
2
10
1
5
 
11
Zwergflusspferdb)
2
20
0,8
-
 
12
Flusspferdb)
2
30
1,5
8
 
13
Tapireb)
2
10
0,8
-
 
14
Seeküheb)
2
80
2
20
 
15
Seehunde
5
80
2
10
1)
16
Seelöwen, Seebären
5
150
3
15
1)
17
See-Elefanten, Walrossb)
3
250
10
40
1)
18
Delfine, Tümmlerb)
5
800
5
50
2) 3) 4)
19
Asiatische Flussdelfineb)
4
400
4
25
2) 5)
20
Südamerikanische Flussdelfineb)
4
400
4
30
2) 5)
21
Schwertwal, Beluga, Grindwalb)
2
2000
10
150
2) 4) 5)
Besondere Anforderungen
1)
Die angegebenen Masse gelten nur für die Bassins. Zusätzlich ist ein angemessener Landteil nötig. Mindestmasse pro Tier: Seehund 10 m2; Seelöwe, Seebär, See-Elefant, Walross: 15 m2.
Anhang 2 Tabelle 4
Bassins für Vögel Tabelle 4
 
Bassins für Vögel
Für Gruppen bis zu n Tieren
Für jedes weitere Tier
Besondere Anforderungen
 
Tierarten
Anzahl (n)
Fläche m2
Tiefe m
Fläche m2
 
1
Grosse Pinguine (ab Eselpinguin)a)
12
15
2
1
1)
2
Adéliepinguinea)
12
15
2
1
1)
3
Kleine Pinguinea)
12
15
1
0,5
1)
4
Pelikane
4
50
0,75
5
 
5
Kormorane, Schlangenhalsvogel
6
40
1,25
1
 
6
Flamingos
20
100
-
0,5
2)
7
Sumpf- und Strandvögel
8
6
-
-
2)
8
Grosse Möwen
6
12
-
-
 
9
Kleine Möwen
12
6
-
-
 
Anhang 2 Vorbemerkungen zu Tabelle 5, Tabelle 5, Anmerkungen zu Tabelle 5 und Besondere Anforderungen (Ziff. 1, 3, 8, 10, 17, 26)
Reptilien
Vorbemerkungen
A. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge bzw. der Panzerlänge (Carapax-Stockmass) des gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes einzelne Tier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit "Körperlänge" (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei Echsen die Kopf-Rumpflänge, bei Schildkröten die Panzerlänge und bei Schlangen die Gesamtlänge. Werden mehrere unterschiedlich grosse Tiere zusammen gehalten, so ist die Grösse des grössten Tieres massgebend für die Berechnung. Ergibt sich rechnerisch ein höherer Wert als 2,2 m, so kann die geforderte Gehegehöhe bzw. Bassintiefe aus praktischen Gründen auf 2,2 m beschränkt werden. In diesem Fall ist die Gehegefläche proportional so zu vergrössern, dass das Mindestgehegevolumen eingehalten ist.
B. Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur (Ektothermie), Luftfeuchtigkeit und Licht sind zu berücksichtigen. Genaue Informationen sind der aktuellen Terraristikliteratur und den Fachinformationen des BLV zu entnehmen.
C. Gehege für wehrhafte Reptilien (wie Schnapp- und Geierschildkröten), giftige Reptilien (wie Krustenechsen und Giftschlangen), grosse Riesenschlangen sowie grosse Echsen sind so zu gestalten und zu betreiben, dass den Sicherheitsaspekten ausreichend Rechnung getragen wird. Die Gehege müssen mit Sicherheitsverschlüssen (Schlösser, Verschlussriegel usw.) ausgerüstet sein. In öffentlich zugänglichen Tierhaltungen müssen sie mit Sicherheitsglas sowie Schlupfkästen oder Absperranlagen versehen sein.
D. Für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht und für die Winter- oder Trockenruhe können Tiere vorübergehend in kleineren, strukturierten Gehegen gehalten werden.
E. Angegeben ist die Wassertiefe an der tiefsten Stelle des Bassins. Bei manchen Arten müssen zudem flachere Bereiche vorhanden sein.
Reptilien Tabelle 5
 
Gehege für Reptilien
 
Für Gruppen bis zu n Tieren
Für jedes weitere Tier
Besondere Anforderungen
   
Anzahl
Landteil
Bassin
 
Gehege
Landteil
Bassin
 
Tierarten
 
(n)
Fläche KL
Fläche KL
Tiefe KL
Höhe KL
Fläche KL
Fläche KL
 
Landschildkröten (Testudinidae)
         
1
Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra ssp., Dipsochelys spp.)
a)
2
8x4
-
-
-
2x2
-
1) 2) 3) 5) 6) 7) 12) 26)
2
Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata)
a)
2
8x4
-
-
-
2x2
-
1) 3) 5) 6) 7) 9) 12)
3
Tropische und subtropische Landschildkröten (Astrochelys spp., Chelonoidis carbonaria, C. chilensis, C. denticulata, Chersina angulata, Geochelone elegans, G. platynota, Gopherus spp., Homopus spp., Indotestudo spp., Kinixys spp., Malacochersus tornieri, Manouria spp., Psammobates spp., Pyxis spp., Stigmochelys pardalis, Testudo kleinmanni)
 
2
8x4
-
-
-
2x2
-
3) 5) 12) 26) gewisse Arten 1)
4
Europäische Landschildkröten (Testudo graeca, hermanni, marginata, horsfieldii)
 
2
8x4
-
-
-
2x2
-
4) 5) 7) 9)
 
Alligatorschildkröten (Chelydridae)
         
5
Schnapp- und Geierschildkröte (Chelydra spp., Macroclemys temminckii)
a)
2
2x2
4x3
1
-
-
2x2
3) 5) 9) 12)
 
Weichschildkröten (Trionychidae)
         
6
Grosse Weichschildkröten (Aspideretes nigricans, Chitra indica, Pelochelys bibroni, Trionyx triunguis)
 
2
2x2
5x3
2
-
-
2x2
3) 5) 7) 9) 18)
7
Kleine und mittelgrosse Weichschildkröten (Amydia cartilaginea, Apalone spp., C. vandijki, Cyclanorbis spp., Cycloderma spp., Dogaia subplana, Lissemys spp., Nilssonia spp., Palea steindachneri, Pelochelys cantorii, P. signifera, Pelodiscus spp., Rafetus spp.)
 
2
2x2
5x3
2
-
-
2x2
3) 5) 9) 18) gewisse Arten 4)
 
Klappschildkrötenartige (Kinosternoidea)
         
8
Klapp-, Schlamm- und Moschusschildkröten (Claudius angustatus, Dermatemys mawii, Kinosternon spp., Staurotypus sarvinii, Sternotherus spp.)
 
2
2x2
4x3
1
-
-
2x2
3) 5) 9)
 
Sumpfschildkröten (Emydidae)
         
9
Schmuck- und Zierschildkröten (Actinemys marmorata, Chrysemys spp., Emydoidea blandingii, Emys spp., Glyptemys spp.,Graptemys spp., Malaclemys terrapin, Pseudemys spp., Deirochelys spp., Trachemys spp.)
 
2
2x2
5x3
2
-
-
2x2
3) 5) 9) 18) 26) gewisse Arten 4)
 
Halswenderschildkröten (Pleurodira)
         
10
Pelomedusenschildkröten (Pelomedusidae) (Pelomedusa subrufa, Pelusios spp.)
a)
2
2x2
4x2
1
-
-
1x1
3) 5) 9) 18) 26)
11
Schlangenhalsschildkröten (Chelidae) (Acanthochelys spp., Chelodina spp., Chelus fimbriata, Elseya spp., Elusor macrurus, Emydura spp., Hydromedusa spp., Mesoclemmys spp., Myuchelys spp., Phrynops spp., Platemys platycephala, Pseudemydura umbrina, Theodytes leukops, Rhinemys rufipes)
a)
2
2x2
5x3
2
-
-
2x2
3) 5) 9)
12
Schienenschildkröten (Podocnemidae), Arrauschildkröte (Podocnemis expansa)
 
2
2x2
4x2
1
-
-
1x1
3) 5) 9) 18) 26)
 
Chamäleons (Chamaeleonidae)
         
13
Baumbewohnende Echte Chamäleons (Bradypodion, Chamaeleo, Calumma, Furcifer, Kinyongia, Nadzikambia)
a)
1
4x4
-
-
4
2x2
-
je nach Art 1) 3) 4) 5) 8) 9) 13) 15) 26)
14
Bodenbewohnende Echte Chamäleons (Chamaeleo)
a)
1
6x4
-
-
3
2x2
-
1) 3) 4) 5) 9) 13) 15) 26)
15
Erdchamäleons (Brookesia, Rhampholeon, Rieppeleon)
a)
1
6x4
-
-
4
2x2
-
3) 5) 8) 9) 15) 26)
 
Leguane (Iguanidae)
         
16
Grüne Leguane (Iguana spp.)
a)
2
4x3
-
-
4
2x2
-
2) 3) 5) 8) 9) 12) 26)
17
Grosse bodenbewohnende Leguane (ausgewachsen > 1 m Gesamtlänge) (Conolophus spp., Ctenosaura acanthura, C. pectinata, C. similis, Cyclura spp.)
a)
2
5x4
-
-
2
2x2
-
3) 5) 7) 8) 9) 12) 26)
 
Agamen (Agamidae)
 
2
5x3
4x2
1
    
18
Segelechsen (Hydrosaurus)
 
2
5x3
4x2
1
5
2x2
-
2) 3) 8) 9) 26)
19
Wasseragamen (Physignatus)
 
2
5x4
-
-
5
2x2
-
2) 3) 8) 9) 26)
20
Bartagamen (Pogona)
 
2
5x4
-
-
3
2x2
-
3) 8) 9) 26) gewisse Arten 4) 13)
21
Blutsaugeragamen (Calotes)
 
2
5x4
-
-
5
2x2
-
3) 8) 9) 12)
22
Winkelkopfagamen (Gonocephalus)
 
2
5x4
-
-
5
2x2
-
3) 8) 9) 12)
23
Dornschwanzagamen
(Uromastyx)
 
2
5x4
-
-
3
2x2
-
3) 4) 7) 9) 26) felsbewohnende Arten 5)
 
Eidechsen (Lacertidae)
         
24
Lacerta, Podarcis, Gallotia spp.
 
2
6x4
-
-
4
2x2
-
3) 8) 9) 26) gewisse Arten 4) 13)
25
Berg- und Kieleidechsen (Zootoca vivipara, Algyroides spp.)
 
2
6x4
-
-
4
2x2
-
1) 3) 13)
 
Schienenechsen (Teiidae, Tejus)
         
26
Krokodiltejus (Dracaena, Crocodilurus)
a)
2
3x3
2x2
0,5
3
1x1
-
3) 5) 8) 9) 10) 12) 25) 26)
27
Grosstejus (Tupinambis spp.)
a)
2
5x3
-
-
3
2x2
-
3) 4) 5) 7) 9) 12) 26)
 
Skinke (Scincidae)
         
28
Tannenzapfenechse (Tiliqua rugosa) und Blauzungenskinke (Tiliqua spp.)
 
2
7x4
-
-
3
2x2
-
3) 4) 9) 11)
29
Wickelschwanzskink (Corucia zebrata)
 
2
5x3
-
-
5
2x2
-
3) 8) 9) 11)
 
Geckos (Gekkota) und Anolis
         
30
Nachtaktive kletternde Geckos (Tarentola, Diplodactylus, Oedura spp., Uroplates)
 
2
4x3
-
-
8
2x2
-
3) 8) 9)
31
Nachtaktive bodenbewohnende Geckos (Eublepharis, Coleonix, Nephrurus spp.)
 
2
6x6
-
-
2
2x2
-
3) 7) 9)
32
Tagaktive Geckos und Anolis (Phelsuma, Lygodactylus, Gonatodes spp.)
 
2
6x6
-
-
8
2x2
-
3) 8) 26)
 
Gürtelschweife (Cordylidae)
         
33
Gürtelschweife (Cordylus, Hemicordylus und Pseudocordylus spp.), Plattechsen (Platysaurus spp.)
 
2
5x3
-
-
4
2x2
-
3) 8) 9) gewisse Arten 13) 26)
34
Riesengürtelschweif (Cordylus giganteus)
 
2
5x3
-
-
3
2x2
-
3) 4) 7) 9) 26)
35
Krustenechsen (Heloderma)
a)
2
4x3
-
-
3
2x2
-
3) 4) 9) 12) 26)
 
Warane (Varanidae)
         
36
Bodenbewohnende Grosswarane aus trockenen Gebieten1
a)
2
5x3
-
-
2
2x2
-
3) 12) 26) gewisse Arten 4) 5) 6) 7) 8) 9)
37
Bodenbewohnende Grosswarane aus halbtrockenen bis feuchten Gebieten (V. bengalensis, V. komodoensis, V. nebulosus)
a)
2
3x3
-
-
2
2x2
-
2) 3) 5) 6) gewisse Arten 8) 9) 12) 26)
38
Baumbewohnende Grosswarane aus feuchten Gebieten2
a)
2
5x2
-
-
5
2x2
-
2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 26)
39
Halbaquatisch lebende Grosswarane (Varanus niloticus, V. ornatus, V. salvator)
a)
2
5x3
2x2
0,5
2
2x2
1x1
2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 18) 26)
40
Wasserwaran (V. mertens)
a)
2
2x2
3x2
0,5
2
1x1
1x1
2) 3) 5) 6) 9) 12) 18) 26)
41
Herbivore Grosswarane (V. mabitang, V. olivaceus)
a)
2
5x3
2x1
0,5
5
2x2
-
2) 3) 5) 6) 8) 9) 12) 18) 25) 26)
 
Pythons (Pythonidae) und Echte Boas (Boidae)
         
42
Grosse Riesenschlangen3
a)
2
1x0,5
-
-
0,75
0,2x0,2
-
2) 3) 5) 10) 12) gewisse Arten 4)
43
Anakondas (Eunectes spp.)
a)
2
1x0,5
1x0,5
0,2
0,75
0,2x0,2
0,1x0,1
2) 3) 5) 12) 17)
 
Echte Nattern (Colubridae)
         
44
Asiatische Kielrückennattern (Rhabdophis spp.)
a)
2
1x0,5
0,5x0,5
0,2
0,5
0,5x0,1
0,5x0,1
2) 3) 8) 10) 11) 12) 23) 25)
45
Blütenkrait (Balanophis ceylonensis)
 
2
1x0,5
-
-
0,5
0,5x0,2
-
5) 11) 12) 23)
46
Gefährliche Trugnattern (Boiga dendrophila, B. blandingii, Dispholidus typus, Thelotornis spp.)
a)
2
1x0,5
-
-
0,7
0,5x0,2
-
3) 5) 11) 12) gewisse Arten 4) 8) 9) 23) 26)
 
Giftnattern (Elapidae)
         
47
Bodenbewohnende Giftnattern (z.B. Acanthophis spp.)
a)
2
1x0,5
-
-
0,5
0,5x0,2
-
4) 5) 11) 12) 13) 23)
48
Baumbewohnende Giftnattern (Dendroaspis spp. ohne D. polylepis, Pseudohaje goldii)
a)
2
1x0,5
-
-
0,7
0,5x0,2
-
8) 11) 12) 14) 23)
49
Sehr grosse Giftnattern (Dendroaspis polylepis, Oxyuranus spp.)
a)
2
1x0,5
-
-
0,5
0,5x0,2
-
8) 11) 12) 14) 23)
50
Königskobra (Ophiophagus hannah)
a)
1
1x0,5
-
-
0,5
0,5x0,2
-
5) 11) 12) 14) 23) 25)
51
Wasserkobra (Boulengerina annulata)
a)
2
0,5x0,3
1x0,5
0,4
0,5
0,5x0,1
 
11) 12) 23)
52
Plattschwänze (Seeschlangen) (Laticauda spp.)
a)
2
0,5x0,3
2x1
0,5
-
-
1x1
12) 18) 20) 21) 23)
53
Gelbbauch-Seeschlangen (Pelamis spp.)
a)
2
-
2x1
0,5
-
-
1x1
12) 18) 19) 20) 22) 23)
 
Vipern (Viperidae)
         
54
Erdvipern (Atractaspididae)
a)
2
1x0,5
-
-
0,5
0,5x0,2
-
5) 7) 9) 12) 13) 23)
55
Bodenbewohnende Vipern und Grubenottern (Viperinae und Crotalinae)
a)
2
1x0,5
-
-
0,5
0,5x0,2
-
3) 5) 11) 12) 23) gewisse Arten 4) 13)
56
Seitenwindende Vipern und Grubenottern4
a)
2
1x0,5
-
-
0,5
0,5x0,2
-
3) 11) 12) 23) 24) gewisse Arten 4) 13)
57
Baumbewohnende Vipern und Grubenottern (Viperinae und Crotalinae)
a)
2
1x0,5
-
-
0,7
0,5x0,2
-
3) 5) 8) 11) 12) 23) gewisse Arten 13)
58
Wassermokassinotter (Agkistrodon piscivorus)
a)
2
0,5x0,5
0,5x0,5
0,1
0,5
0,5x0,1
0,5x0,1
4) 11) 12) 13) 23)
 
Krokodile (Crocodilia)
         
59
Alligatoren, Gaviale, Kaimane, Krokodile5
a)
1
4x2
4x2
0,5
0,5
2x2
2x2
2) 3) 5) 6) 11) 12) 18) 26)
 
Brückenechsen (Rhynchocephalia)
         
60
Tuatara (Sphenodon spp.)
a)
1
4x3
2x1
0,4
0,5
4x3
-
3) 7) 9) 11) 16)
Anmerkungen zu Tabelle 5 (Reptilien)
a)
Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Art. 89 notwendig.
Besondere Anforderungen
1)
Zusätzlicher Auslauf im Freien, solange es die Wetterverhältnisse erlauben.
3)
Die Temperatur muss den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Ein kleinerer Teil des Geheges muss allenfalls eine höhere Temperatur aufweisen und je nach Art muss für jedes Tier eine Wärmelampe vorhanden sein, damit es sich individuell der Strahlung aussetzen kann.
8)
In allen Gehegen müssen, entsprechend der Art, horizontale oder vertikale Klettermöglichkeiten, z.B. Bäume, körperdicke Äste oder Felswände, vorhanden sein.
10)
Erhöhte Liegeflächen müssen vorhanden sein.
17)
Bassin maximal 0,6 m tief.
26)
Bei gewissen tagaktiven Arten sind helle Lampen (LED, HQL, HQI oder vergleichbare Lampen) zur Bestrahlung lokaler Aufwärmplätze zu verwenden, ausser die Tiere werden im Freiland oder in Gehegen mit direkter Sonneneinstrahlung gehalten. Die ausschliessliche Verwendung von Bodenheizungen oder Infrarotstrahlern ist nicht zulässig.
Anhang 2 Vorbemerkungen zu Tabelle 6, Tabelle 6, Anmerkungen zu Tabelle 6 und Besondere Anforderungen
Amphibien
Vorbemerkungen
A. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes einzelne Tier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit "Körperlänge" (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei bei allen Amphibien die Gesamtlänge.
B. Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen.
C. Die Nahrung für die Larven der Amphibien muss, je nach Art, aus pflanzlichen oder tierischen Bestandteilen zusammengesetzt sein.
D. Die Nahrung der Amphibien nach Metamorphose (juvenil und adult) muss vor allem aus ganzen Futtertieren (Insekten, Spinnentiere, Würmer, Schnecken, kleine Reptilien und Säugetiere) zusammengesetzt sein. Die Futtertiere müssen von guter Qualität und allenfalls mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichert sein. Sie müssen als Ganzes geschluckt werden können.
Amphibien Tabelle 6
 
Gehege für Amphibien
 
Für Gruppen bis zu n Tierena)
Für jedes weitere Tier
Besondere Anforderungen
   
Anzahl
Landteil
Bassin
 
Gehege
Landteil
Bassin
 
Tierarten
 
(n)
Fläche KL
Fläche KL
Tiefe KL
Höheb) KL
Fläche KL
Fläche KL
 
Laubfrösche (Hylidae), Riedfrösche (Hyperoliidae) und Ruderfrösche (Rhacophoridae)
         
1
Frösche aus gemässigten Klimazonen (Hyla arborea, H. cinerea, H. meridionalis, Rhacophorus dennynsi)
 
2
10x5
2x1
2
10
2x2
1x1
1) 2) 3) 4) gewisse Arten 6)
2
Frösche aus tropischen und subtropischen Klimazonen (Agalychnis, Hyperolius, Polypedates spp.)
 
2
10x5
2x1
2
10
2x2
1x1
1) 2) 3) 4) gewisse Arten 6)
 
Baumsteigerfrösche (Dendrobatidae)
         
3
Bodenbewohnende Baumsteigerfrösche (Dendrobates, Phyllobates spp.)
 
2
20x10
2x2
1
8
2x2
10x2
1) 2) 3) 9)
4
Baumbewohnende Baumsteigerfrösche
 
2
25x15
2x2
1
25
2x2
15x2
1) 2) 5) 9)
 
Zungenlose Frösche (Pipidae)
         
5
Krallenfrösche und Wabenkröten tropischer Gewässer (Xenopus, Hymenochirus, Pipa spp.)
 
2
-
5x4
4
-
-
2x2
1) 3) 4) 10)
 
Echte Frösche (Ranidae)
         
6
Teichfrosch, Wasserfrosch (Rana spp.)
 
2
10x5
5x5
2
5
2x2
2x1
1) 2) 3) 4)
 
Kröten (Bufonidae)
         
7
Kröten aus gemässigten Zonen wie Erd-, Wechsel-, Kreuz- und Berberkröte (Bufo bufo, B. viridis, B. calamita, B. mauretanicus)
 
2
5x5
2x1
0,5
4
2x2
1x1
 
8
Kröten aus subtropischen und tropischen Zonen wie Agakröte (Bufo marinus), Panther- und Tropfenkröte (Bufo pardalis, B. guttatus)
 
2
5x5
2x1
0,5
4
2x2
1x1
1) 2) 3) 7)
9
Coloradokröte (Bufo alvarius)
 
2
10x5
2x1
0,5
4
2x2
1x1
1) 2) 3) 7) 8)
 
Echte Salamander (Salamandridae)
         
10
Landsalamander (Salamandra Ambystoma spp.)
 
2
8x4
2x4
2
4
2x2
1x1
1) 3) teilweise 6) 11)
11
Wassermolche (Triturus, Taricha, Pachytrition spp.)
 
2
5x5
10x4
4
4
2x2
3x3
1) 3) 11)
 
Riesensalamander und Schlammteufel (Cryptobranchidae)
         
12
Riesensalamander (Andrias spp.), Schlammteufel (Cryptobranchus alleganiensis)
c)
1
-
3x2
0,5
-
-
3x2
3) 4) 5) 8)
 
Querzahnsalamander (Ambystomatidae)
         
13
Axolotl (Ambystoma mexicanum)
 
2
-
4x2
2
-
-
1x1
1) 3) 10)
 
Armmolche (Sirenidae)
         
14
Armmolche (Siren spp., Pseudobranchus spp.)
 
2
-
4x2
2
-
-
1x1
1) 3) 10)
Anmerkungen zu Tabelle 6 (Amphibien)
a)
Tiere können für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung, zur Zucht und Aufzucht und für die Winter- oder Trockenruhe vorübergehend in kleineren, strukturierten Gehegen gehalten werden.
b)
Angegeben ist die durchschnittliche Höhe der Gehege; diese dürfen an einzelnen Stellen höher oder niedriger sein.
c)
Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Art. 89 notwendig.
Besondere Anforderungen
1)
Es dürfen zwei Tiere zusammen gehalten werden; eine Paarhaltung ist jedoch nicht notwendig. Bei solitär lebenden Arten dürfen zwei verträgliche Tiere auf der Mindestgehegegrösse gehalten werden.
2)
Das Gehege muss mit verschiedenen Klettermöglichkeiten, wie z.B. Ästen oder Rindenstücken, ausgestattet sein.
3)
Das Gehege muss Versteckmöglichkeiten, wie Höhlen, Spalten oder Laub, aufweisen.
4)
Das Gehege muss mit Grünpflanzen ausgestattet sein, auf denen sich die Tiere aufhalten können.
5)
Das Gehege muss mit Bromelien oder vergleichbaren trichterförmigen Grünpflanzen ausgestattet sein.
6)
Die Tiere müssen die Winterruhe in lockerem, grabfähigem Substrat verbringen können.
7)
Der Gehegeboden muss mit lockerem, grabfähigem Substrat ausgestattet sein, damit die Tiere sich zur Winterruhe (Hibernation) zurückziehen können.
8)
Der Gehegeboden muss mit lockerem, grabfähigem Substrat ausgestattet sein, damit die Tiere sich zum Trockenschlaf (Aestivation) zurückziehen können.
9)
Hohe Luftfeuchtigkeit.
10)
Das Becken für überwiegend aquatisch lebende Arten muss eine ausreichende Infrastruktur mit Versteckmöglichkeiten aufweisen.
11)
Stark saisonal schwankendes Klima. Starke Absenkung der Temperatur während der Nacht.
Anhang 2 Tabelle 7
Mindestanforderungen für das Halten und den Transport von Speise- und Besatzfischen Tabelle 7
   
Haltung
Transport
   
Forellenartige
Karpfenartige
Forellenartige
Karpfenartige
1
Tierbesatz
     
2
Maximale Besatzdichte pro Kubikmeter Wasser1
kg
25-100
28-100
250
500
3
Wasserqualität
     
4
Sauerstoffsättigung
     
5
- Erwachsene Tiere maximale Sättigung
Prozente
120
   
6
minimale Sättigung
Prozente
60
12
  
7
- Jungtiere minimale Sättigung
Prozente
70
   
8
Minimaler gelöster Sauerstoff im abfliessenden Wasser
mg/l
5
   
9
Minimaler gelöster Sauerstoff im Tierbereich
     
10
- langfristig
mg/l
6,5
3,5
5,0-8,0
 
11
- kurzfristig
mg/l
5
0,5
  
12
Maximaler Ammoniakgehalt
     
13
- Erwachsene Tiere
mg/l
0,01
0,02
0,01
0,02
14
- Jungtiere
mg/l
0,006
0,006
0,006
0,02
15
Maximaler Nitratgehalt
mg/l
200
200
200
200
16
Maximaler Kochsalzgehalt
mg/l
35
 
35
 
17
Kohlendioxydgehalt
mg/l
20
20
20
20
18
pH-Werte
 
5,5-8,5
6,5-9,0
6,5-9,0
6,5-9,0
19
Maximale Temperatur
     
20
- Erwachsene Tiere
°C
18
30
2-14
2-18
21
- Jungtiere
°C
14
28
  
22
Maximale Temperaturdifferenz beim Umsetzen
°C
3
5
3
5
23
Futterentzug maximal
Tagesgrade
100
280
100
280
1
Der Tierbesatz ist so zu wählen, dass jederzeit alle Parameter der Wasserqualität eingehalten werden.
Anhang 2 Vorbemerkungen zu Tabelle 8, Tabelle 8 und Anmerkungen zu Tabelle 8
Mindestanforderungen für das Halten von Fischen zu Zierzwecken
Vorbemerkungen
A. Das Aquarium darf nicht allseitig direkt einsehbar sein. Es ist den Bedürfnissen der Tiere entsprechend einzurichten. Zumindest müssen in Teilen des Aquariums Sichtschutz und Rückzugsmöglichkeiten für die Fische vorhanden sein.
B. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten.
C. Die Wasserqualität ist den Bedürfnissen der Fische anzupassen. Der maximale Nitratgehalt darf nicht höher als 200 mg/l sein.
D. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des grössten gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse wird durch die Addition der Einzelwerte aller Fische bestimmt und in der Tabelle in der Masseinheit "Körperlänge" (KL) angegeben. Die grössten Tiere sind zuerst zu berücksichtigen.
E. Die Körperlänge bedeutet bei Fischen die Gesamtlänge.
Mindestanforderungen für das Halten von Fischen zu Zierzweckena) Tabelle 8
  
Für Gruppen bis zu n Tieren
  
Besondere Anforderungen
  
Anzahl (n)
Längec) KL
Breitec) KL
 
1
Längster Fischb)
1
2
1,5
 
2
Für die 9 nächstgrösseren Fische: jedes weitere Tier
1
0,5
0,1
 
3
Für weitere Tiere: KL des jeweils grössten Tieres
10
0,25
0,1
 
Anmerkungen zu Tabelle 8 (Halten von Fischen zu Zierzwecken)
a)
Für die gewerbsmässige Haltung ist eine Bewilligung nach Art. 90 notwendig.
b)
Die Wassertiefe darf über mindestens zwei Dritteln der Gehegegrundfläche die KL des grössten Fisches nicht unterschreiten.
c)
Die Seitenlänge muss mindestens 15 cm betragen.
Anhang 4 Tabelle 3
Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel Tabelle 3
Mindestraumbedarf für den Transport von adulten Hühnern, Gänsen, Enten und Truten
 
Mindestraumbedarf für den Transport von Eintagsküken
Gewicht kg
Fläche je kg Lebendgewicht cm2/kg
Mindesthöhe des Abteils cm
  
Fläche je Tier cm2
Mindesthöhe des Abteils cm
bis 3,0 kg
160
24
 
Eintagsküken, -enten
21
10
bis 5,0 kg
115
25
 
Eintagsgänse, -truten
35
10
bis 10,0 kg
105
30
    
bis 15,0 kg
105
35
    
über 15,0 kg
90
40
    
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Varanus albigularis, V. exanthematicus, V. giganteus, V. gouldii, V. griseus, V. panoptes, V. rosenbergi, V. spenceri, V. varius, V. yemenensis.

2   Varanus caerulivirens, V. cerambonensis, V. doreanus, V. dumerilii, V. finschi, V. indicus, V. jobiensis, V. juxtindicus, V. melinus, V. rudicollis, V. salvadorii, V. spinulosus, V. yuwonoi.

3   Epicrates angulifer, Liasis olivaceus, L. oenpelliensis, L. papuanus, Morelia amethistina, M. boeleni, Python molurus, P. natalensis, P. reticulatus, P. sebae.

4   Bitis peringueyi, B. schneideri, Cerastes spp., Crotalus cerastes, Eristicophis macmahoni, Pseudocerastes persicus.

5   Alligator, Caiman, Crocodylus, Gavialis, Mecistops, Melanosuchus, Paleosuchus, Osteolaemus, Tomistoma.