| 152.311 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015 |
Nr. 67 |
ausgegeben am 27. Februar 2015 |
Verordnung
vom 24. Februar 2015
über die Abänderung der Asylverordnung
Aufgrund von Art. 90 des Asylgesetzes (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Asylverordnung (AsylV) vom 29. Mai 2012, LGBl. 2012 Nr. 153, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 10a
B. Das erstinstanzliche Verfahren
Art. 10a
Begleitung bei Anhörung (Art. 17 und 18 AsylG)
Die Asylsuchenden können sich von einer Vertrauensperson und einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
Überschrift vor Art. 11
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1
1) Anhörungstermine werden der Flüchtlingshilfe Liechtenstein oder einer von dieser bezeichneten Stelle in der Regel mindestens drei Arbeitstage im Voraus mitgeteilt.
Art. 14 Abs. 1 und 3
1) Das Ausländer- und Passamt prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 geregelt sind.
3) Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylsuchenden durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014.
Art. 25 Bst. l und t
Aufgehoben
Art. 30 Abs. 1 und 2
1) Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige erhalten pro Tag und pro Person Fürsorgeleistungen in Höhe von 10 Franken. Familien mit mehreren Kindern erhalten für das erste Kind Fürsorgeleistungen in Höhe von 10 Franken, für das zweite Kind in Höhe von 7 Franken und für jedes weitere Kind in Höhe von 4 Franken. Die Fürsorgeleistungen können in Form von Lebensmittelgutscheinen ausbezahlt werden.
2) Zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen seit Einreichung ihres Gesuchs als Taschengeld ein Betrag in Höhe von 4 Franken in bar ausbezahlt werden.
Art. 37
Zuständigkeit (Art. 81 Abs. 3 AsylG)
Das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied entscheidet über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef