| 912.211 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2015 |
Nr. 76 |
ausgegeben am 12. März 2015 |
Verordnung
vom 10. März 2015
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes
Aufgrund von Art. 52 des Waldgesetzes vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42, Art. 29, 30, 42 und 48 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, Art. 53 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, § 10 des Gesetzes vom 22. September 1899 betreffend die Rüfeschutzbauten, LGBl. 1899 Nr. 6, und Art. 20 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Oktober 2008 über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes, LGBl. 2008 Nr. 247, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 10
III. Organisation und Durchführung
Art. 10
BGS-Fachgruppe
1) Die Regierung bestellt zur Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes eine Fachgruppe (BGS-Fachgruppe). Diese setzt sich zusammen aus zwei Vertretern des Amtes für Umwelt und einem Vertreter des Amtes für Bevölkerungsschutz. Ein Vertreter des Amtes für Bau und Infrastruktur wird bei übergeordneten, raumplanerisch relevanten Fragen beigezogen.
2) Der BGS-Fachgruppe obliegt der Vollzug dieser Verordnung, soweit bestimmte Aufgaben nicht der Regierung oder einer Amtsstelle übertragen sind.
3) Die BGS-Fachgruppe hat in alpwirtschaftlichen Belangen nach Art. 5 mit der Landesalpenkommission Einvernehmen herzustellen. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet die Regierung. Die Zuständigkeit sowohl der Landesalpenkommission als auch der Landesrüfekommission bleibt gewahrt.
Art. 11 Abs. 2 und 3
2) Die Ausarbeitung der generellen Planung oder ihre Anpassung an geänderte Verhältnisse erfolgt durch die BGS-Fachgruppe in Zusammenarbeit mit den beteiligten Bodeneigentümern und den Gemeinden, deren Hoheitsgebiet betroffen ist (betroffene Gemeinden). Die generelle Planung einschliesslich ihrer Anpassung bedarf der Genehmigung der Regierung; sie darf nur genehmigt werden, wenn ein schriftliches Einverständnis der Bodeneigentümer des Projektgebietes sowie der betroffenen Gemeinden vorliegt.
3) Die Detailprojektierung erfolgt durch die BGS-Fachgruppe in Zusammenarbeit mit den beteiligten Bodeneigentümern und den betroffenen Gemeinden. Voraussetzung für die Durchführung eines Detailprojektes ist:
a) bei Projektkosten bis 50 000 Franken das schriftliche Einverständnis des Bodeneigentümers sowie die Information der betroffenen Gemeinde durch die BGS-Fachgruppe;
b) bei Projektkosten zwischen 50 000 bis 150 000 Franken das schriftliche Einverständnis des Bodeneigentümers und der betroffenen Gemeinde;
c) bei Projektkosten über 150 000 Franken das schriftliche Einverständnis des Bodeneigentümers und der betroffenen Gemeinde sowie die Genehmigung der Regierung.
Art. 12 Abs. 1
1) Die Projektausführung erfolgt durch die in der BGS-Fachgruppe vertretenen jeweils zuständigen Amtsstellen. Allfällige Arbeitsvergaben werden von der BGS-Fachgruppe vorgenommen.
Art. 13
Vordringliche Einzelmassnahmen
Vordringliche Einzelmassnahmen werden im Einvernehmen mit den beteiligten Bodeneigentümern und der Regierung ausnahmsweise ohne Detailprojektierung durch die BGS-Fachgruppe angeordnet, wenn:
a) eine unmittelbare Gefahr für Mensch und Tier sowie für erhebliche Sachwerte besteht; oder
b) befürchtet werden muss, dass durch Zuwarten erhebliche Schäden eintreten oder sich bereits entstandene Schäden so vergrössern, dass deren spätere Behebung wesentlich höhere Kosten verursachen würde.
Art. 13a
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
Bodeneigentümer müssen der BGS-Fachgruppe die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
Art. 15 Abs. 1 und 6 Bst. a
1) Das Land leistet an die Kosten für die Umsetzung von Detailprojekten (Art. 11 Abs. 1 Bst. c) auf den in Anhang 2 aufgeführten Alpen (BGS-Alpen) Finanzhilfen oder Abgeltungen. Massnahmen auf privaten Grundstücken setzen ein überwiegend öffentliches Interesse voraus.
6) Sofern die Unterhaltsplicht erfüllt wurde, leistet das Land eine Abgeltung von 30 % an die Kosten für folgende Massnahmen:
a) Erneuerung von bereits geförderten Objekten nach Abs. 5;
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird wie folgt ersetzt:
Anhang 1
(Art. 3)
Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef