171.101.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 78 ausgegeben am 12. März 2015
Abänderung
der Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 4. März 2015
Gestützt auf Art. 60 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, hat der Landtag in seiner Sitzung vom 4. März 2015 beschlossen:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2012, LGBI. 2013 Nr. 9, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 3
3) Auf das Dienstverhältnis des Landtagssekretärs, seines Stellvertreters und des übrigen Personals des Parlamentsdienstes finden sinngemäss die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes Anwendung. Die dienstrechtlichen Verfügungen werden durch den Landtagspräsidenten getroffen.
Art. 17 Abs. 3 Bst. c
3) Der Parlamentsdienst ist im Besonderen zuständig für:
c) das Verlesen der Vorlagen;
Art. 19 Abs. 3
3) Vorlagen, Berichte und Anträge müssen spätestens vier Wochen vor der Landtagssitzung zugestellt werden. In dringenden Fällen kann der Landtagspräsident die Frist abkürzen oder in ausserordentlichen Fällen kann diese verlängert werden. Vorbehalten bleiben Art. 15 und 16 des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung.
Art. 47
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Abänderung der Geschäftsordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.

gez. Albert Frick

Landtagspräsident