231.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 110 ausgegeben am 23. April 2015
Gesetz
vom 4. März 2015
über die Abänderung des Urheberrechtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), LGBl. 1999 Nr. 160, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschrift vor Art. 31a
Verwaiste Werke
Art. 31a
a) Grundsatz
1) Verwaiste Werke dürfen nach Massgabe der Abs. 2 bis 6 durch öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- und Tonerbes vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes sind Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften sowie Film- oder audiovisuelle Werke, auf denen Filmwerke aufgenommen sind und Tonträger, wenn:
a) sie in Sammlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder von Einrichtungen im Bereich des Film- und Tonerbes enthalten sind (Bestandsinhalte);
b) die Rechtsinhaberinnen dieser Bestandsinhalte durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten; und
c) die Bestandsinhalte in einem Mitgliedstaat des EWR entweder zuerst veröffentlicht wurden oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurden, gesendet wurden.
3) Bestandsinhalte, die weder veröffentlicht noch gesendet wurden, dürfen durch die jeweilige in Abs. 1 genannte Institution genutzt werden, wenn:
a) die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Zustimmung der Rechtsinhaberin der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden; und
b) nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass sich die Rechtsinhaberin der Nutzung nach Abs. 1 nicht widersetzen würde.
4) Gibt es mehrere Rechtsinhaberinnen eines Bestandsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaberinnen festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, aber von den bekannten Rechtsinhaberinnen die Zustimmung zur Nutzung eingeholt worden ist.
5) Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Abs. 1 genannten Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt.
6) Die in Abs. 1 genannten Institutionen geben die Namen ermittelter Urheberinnen und anderer Rechtsinhaberinnen bei jeder Nutzung eines verwaisten Werkes an.
Art. 31b
b) Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten
1) Die sorgfältige Suche nach der Rechtsinhaberin nach Art. 31a Abs. 2 ist für jeden Bestandsinhalt und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegenstände durchzuführen; dabei sind mindestens die im Anhang bestimmten Quellen zu konsultieren. Die sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat des EWR durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht, oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, zuerst gesendet wurde. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinhaberinnen in anderen Staaten gefunden werden können, sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende Institution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Suche auch Dritte beauftragen.
2) Bei Film- oder audiovisuellen Werken ist die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat des EWR durchzuführen, in dem die Produzentin ihre Hauptniederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3) Für die in Art. 31a Abs. 3 genannten Bestandsinhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat des EWR durchzuführen, in dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestandsinhalt mit Erlaubnis der Rechtsinhaberin ausgestellt oder verliehen hat.
4) Die nutzende Institution dokumentiert ihre sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informationen dem Amt für Volkswirtschaft weiter:
a) die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts, der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche verwaist ist;
b) die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Institution;
c) jede Änderung des Status eines genutzten verwaisten Werkes nach Art. 31c;
d) die Kontaktdaten der Institution wie Name, Adresse sowie gegebenenfalls die Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
5) Das Amt für Volkswirtschaft leitet die Informationen nach Abs. 4 unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt weiter.
6) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt als verwaist erfasst sind.
Art. 31c
c) Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
1) Wird die Rechtsinhaberin eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt und ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt.
2) Die Rechtsinhaberin hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.
Art. 31d
d) Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, nach Massgabe von Art. 31a Abs. 2 bis 6 vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen. Art. 31b und 31c gelten sinngemäss.
Anhang
Es wird folgender Anhang eingefügt:
Anhang
(Art. 31b Abs. 1)
Quellen einer sorgfältigen Suche
Bei den Quellen im Sinne von Art. 31b Abs. 1 handelt es sich insbesondere um folgende:
a) für veröffentlichte Bücher:
1. Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare, von Bibliotheken und anderen Einrichtungen geführte Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten;
2. Verleger- und Autorenverbände im jeweiligen Land;
3. bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders), die ISBN (International Standard Book Number) und Datenbanken der lieferbaren Bücher;
4. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;
5. Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusammenfassen, einschliesslich VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works);
b) für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und Periodika:
1. die ISSN (International Standard Serial Number) für regelmässige Veröffentlichungen;
2. Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und -sammlungen;
3. Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;
4. Verlegerverbände und Autoren- und Journalistenverbände im jeweiligen Land;
5. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschliesslich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;
c) für visuelle Werke, einschliesslich Werke der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architekturwerke sowie deren Entwürfe und sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind:
1. die in den Abs. 1 und 2 genannten Quellen;
2. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Verwertungsgesellschaften für bildende Künste, einschliesslich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrauten Organisationen;
3. die Datenbanken von Bildagenturen;
d) für audiovisuelle Werke und Tonträger:
1. die Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;
2. Produzentenverbände im jeweiligen Land;
3. die Datenbanken von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und nationalen Bibliotheken;
4. Datenbanken mit einschlägigen Standards und Kennungen wie ISAN (International Standard Audiovisual Number) für audiovisuelles Material, ISWC (International Standard Music Work Code) für Musikwerke und ISRC (International Standard Recording Code) für Tonträger;
5. die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere für Autorinnen, ausübende Künstlerinnen sowie Produzentinnen von Tonträgern und audiovisuellen Werken;
6. die Aufführung der Mitwirkenden und andere Informationen auf der Verpackung des Werkes;
7. die Datenbanken anderer massgeblicher Verbände, die eine bestimmte Kategorie von Rechtsinhaberinnen vertreten.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 29/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Februar 2015 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 88/2014