vom 4. März 2015
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 96 Abs. 3
3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch eine Person, welche kein Arzt ist, vornehmen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 96 Abs. 4 Ziff. 1
4) Die Tat ist nach den Abs. 1 und 3 nicht strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch
1. zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist oder, wenn an der Schwangeren eine Vergewaltigung (§ 200), eine sexuelle Nötigung (§ 201) oder ein sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 204) begangen wurde und die Schwangerschaft auf einer solchen Tat beruht, und wenn weiters in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird oder
§ 106 Abs. 1 Ziff. 3
1) Wer eine Nötigung begeht, indem er
3. die genötigte Person zur Eheschliessung, zur Eintragung einer Partnerschaft, zur Prostitution, zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3), zu einem Schwangerschaftsabbruch (§ 96) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
111/2014 und
4/2015