312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 112 ausgegeben am 23. April 2015
Gesetz
vom 4. März 2015
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 108 Abs. 1 Ziff. 3
1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:
3. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, nichtärztliche Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung sowie zur Schwangerschaftskonfliktberatung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 111/2014 und 4/2015