vom 4. März 2015
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 108 Abs. 1 Ziff. 3
1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:
3. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, nichtärztliche Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung sowie zur Schwangerschaftskonfliktberatung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist;
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
111/2014 und
4/2015