947.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 113 ausgegeben am 23. April 2015
Gesetz
vom 4. März 2015
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1 Bst. abis
1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung, inwieweit der der Marktüberwachung unterstehende Warenverkehr einer:
abis) Registrierungspflicht;
unterliegt.
Art. 8a
Gebühren
1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von Kontrollen, die Anordnung von Massnahmen sowie besondere Dienstleistungen der mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen werden kostendeckende Gebühren erhoben.
2) Die Regierung regelt die Einhebung und Höhe der Gebühren mit Verordnung. Sie berücksichtigt dabei die Vorgaben des anwendbaren EWR-Rechts im Bereich der Produktesicherheit, insbesondere beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten.
3) Die Gebühren dürfen im Einzelfall insgesamt 400 000 Franken nicht überschreiten.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 6/2015